Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2839-W/02
Urlaubsentgelt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2839-W/02vom 07.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Urlaubsentgelt ist als laufender Arbeitslohn zu besteuern. Auch die bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes berücksichtigte Vergütung für regelmäßig geleistete Überstunden ist laufender Arbeitslohn, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese Vergütung ausbezahlt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Für den 23. Bezirk in Wien vom
23. Jänner 2001 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr
der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbihilfen für den Zeitraum vom
1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1999 wie folgt
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid
wird wie folgt abgeändert:
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bisher
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neu
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Lohnsteuer
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5.470,37
€
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3.910,96
€
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Dienstgeberbeitrag
(DB)
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396,21
€
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396,21
€
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Zuschlag zum
DB
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46,51
€
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46,51
€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der
Berufungswerberin (Bw.) durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte das
Prüfungsorgan ua. fest, die Bw. habe das im Urlaubs- und Krankenentgelt
enthaltene Überstundenentgelt als sonstigen Bezug gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 versteuert. Dieses
Überstundenentgelt sei aber - ebenso wie das Urlaubs- und
Krankenentgelt - ein laufender Bezug.
Dagegen richtet sich die
gegenständliche Berufung, in der die Bw. unter Bezugnahme auf den
Kollektivvertrag, dem die bei ihr beschäftigten Arbeiter bzw. Angestellten
unterliegen (siehe im Folgenden), den Feststellungen des Finanzamtes im
Wesentlichen Folgendes entgegenhält: diese "Einmalzahlung",
welche jeweils mit dem Urlaubszuschuss im Folgejahr ausbezahlt werde, soll den
Dienstnehmern das Recht sichern, jenes Entgelt zu erhalten, das gebührt
hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Ob bzw. im
welchem Ausmaß im jeweiligen Jahr ein Urlaub tatsächlich konsumiert
worden ist, sei für die Betragsfestsetzung der Einmalzahlung völlig
belanglos. Im gegenständlichen Fall liege daher sowohl durch den
Rechtstitel (Bestimmung im Kollektivvertrag) als auch durch die
tatsächliche "einmalige" Auszahlung im Folgejahr eine deutliche
Unterscheidung von den laufenden Bezügen vor. Weiters bringt die Bw. vor,
die Lohnsteuer für die Kalenderjahre 1996-1999 sei unrichtig berechnet
worden, hat die Gründe, die zu der ihrer Meinung nach unrichtigen
Berechnung geführt haben dargelegt, die Lohnsteuer neu berechnet und ist so
in Summe zu einem um S 21.458,00 verminderten Betrag gelangt.
Der Kollektivvertrag
enthält folgende Regelung (Punkt E. Urlaubsentgelt, Ziffer 1 bis 3 und 8
bis 12):
1.
Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das
Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
2.
Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt
darf für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.
3.
In allen anderen Fällen ist für die Urlaubsdauer das
regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges Entgelt ist
jenes Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte wenn der Urlaub
nicht angetreten worden wäre.
8.
Als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts im Sinne von E gelten auch
Überstundenpauschalien sowie Leistungen von Überstunden, die aufgrund
der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht
angetreten worden wäre. Hat der Dienstnehmer vor dem Urlaub
regelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der
Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß zu berücksichtigen, es sei
denn, daß sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles
(z.B. wegen Saisonende oder Auslaufens eines Auftrages) nicht oder nur in
geringem Ausmaß zu leisten gewesen wären.
9.
Eine regelmäßige Überstundenleistung liegt
vor:
a)
wenn während eines Kalenderjahres (Beobachtungszeitraum) in mindestens
sieben Monaten Überstunden bzw. Mehrarbeit geleistet wurde;
oder
b)
wenn während eines Kalenderjahres (Beobachtungszeitraum) mindestens 90
Überstunden bzw. Mehrarbeit geleistet wurden.
10. Zur Abgeltung der in das Urlaubsentgelt
einzurechnenden Entgeltteile für regelmäßige, nicht
pauschalierte Überstundenleistungen, gewährt der Dienstgeber eine
Einmalzahlung. Diese beträgt für jeden Urlaubstag, auf den der
Dienstnehmer im Beobachtungszeitraum (Kalenderjahr) nach A Anspruch hatte, 0,38
Prozent des ihm im Beobachtungszeitraum zugeflossenen Entgeltes für einzeln
verrechnete Überstunden.
11.
Die Einmalzahlung ist jeweils mit dem Urlaubszuschuß des dem Entstehens
des Urlaubsanspruches folgenden Kalenderjahres flüssig zu machen. Als Basis
für die Berechnung der Einmalzahlung gelten die laut Lohnkonto im
Beobachtungszeitraum verrechneten Entgelte für effektiv geleistete
Überstunden.
12.
Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer
im voraus zu zahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Frage, ob die
gemäß Punkt E. des Kollektivvertrages als Einmalzahlung bezeichneten
Teile des Urlaubsentgeltes einen sonstigen Bezug iSd § 67 Abs. 1
EStG 1988 darstellen.
Erhält ein Arbeitnehmer
neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so
ermäßigt sich nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 die
Lohnsteuer für diese sonstigen Bezüge.
Sonstige Bezüge im Sinne
des § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch
den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch
durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen
unterscheiden. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 sind
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes solche, die nicht für
den üblichen Lohnzahlungszeitraum (in der Regel ein Zeitraum von einem
Monat) geleistet werden. Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile
charakterisiert, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden
Lohn bezahlt, wobei dies aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss
(VwGH vom 30. April 2003, Zl. 97/13/0148).
Das Urlaubsentgelt ist nach der
näheren Anordnung des § 6 des Urlaubsgesetzes für den
Lohnzahlungszeitraum oder Teile davon vom Arbeitgeber auszubezahlen, für
welche(n) der Arbeitnehmer sonst keinen Anspruch auf Entlohnung hätte, weil
er keine Leistung erbringt. Bei der gegenständlichen
"Einmalzahlung" handelt es sich um jenen Entgeltteil, der der
Abgeltung regelmäßiger, nicht pauschalierter
Überstundenleistungen dient und in das Urlaubsentgelt einzurechnen ist
(Punkt E. Ziffer 10. des Kollektivvertrages). Die "Einmalzahlung"
ist daher Teil des Urlaubsentgeltes. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können weder das Urlaubsentgelt zur Gänze,
noch Teile davon als sonstige Bezüge nach § 67 EStG 1988
angesehen werden. Auch eine bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes zu
berücksichtigende Vergütung für regelmäßig geleistete
Überstunden gehört nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht zu den sonstigen Bezügen iSd § 67
EStG 1988 (VwGH vom 30. April 2003, Zl. 97/13/0148 und die
dort angeführte Judikatur). An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass die "Einmalzahlung" - wie von der
Bw. vorgebracht worden ist - nicht zusammen mit dem Urlaubsentgelt
ausbezahlt wird, da der Zeitpunkt der Auszahlung des Urlaubsentgeltes oder eines
Teiles davon für sich allein noch nicht die Einreihung unter den Begriff
des sonstiges Bezuges bewirkt (so auch: VwGH vom 30. April 2003,
Zl. 97/13/0148).
Das Finanzamt hat daher den als
"Einmalzahlung" bezeichneten Teil des Urlaubsentgeltes zu Recht
nicht als sonstigen Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988
beurteilt.
Hinsichtlich der Berechnung der
Lohnsteuer wird dem Berufungsbegehren Rechnung getragen. Die Bw. wird nunmehr
zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von S 53.816,00
(= S 75.274,00 abzüglich S 21.458,00), das sind
€ 3.910,96, herangezogen.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
7. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2839-W/02
- Stammnummer
- 4862
- Gültig
- 07.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF