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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3409-W/09

Anspruchszinsenbescheid - Einwendungen ausschließlich gegen den zugrunde liegenden Stammabgabenbescheid.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3409-W/09vom 06.08.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A.M., Adresse, vertreten durch Mag. Dieter Schneider, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 1050 Wien, Gartengasse 21/6, vom 20. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 16. April 2009 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 16. April 2009 setzte das Finanzamt Wien 4/5/10 für den Zeitraum 1. Oktober 2008 bis 16. April 2009 Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 56,13 fest. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte sich die Berufungswerberin gegen die Nachforderung der zugrunde liegenden Einkommensteuer, ohne Einwendungen gegen die angefochtenen Anspruchszinsen vorzubringen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128). Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt der Abgabenbescheide betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2007, wobei die steuerliche Abzugsfähigkeit von Gebäudeaufwendungen strittig ist. Diese Einwendungen waren nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Anspruchszinsenbescheides aufzuzeigen konnten. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Informativ wird mitgeteilt, dass die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 dem Unabhängigen Finanzsenat nicht zur Entscheidung vorlegt wurde, offensichtlich deswegen, weil gar kein Anspruchszinsenbescheid 2006 ergangen ist und diese Berufung daher ins Leere geht. Wien, am 6. August 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3409-W/09
Stammnummer
48565
Gültig
06.08.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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