Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0001-Z3K/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0001-Z3K/02vom 02.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Karl Wampl und Dr. Elisabeth Mühlberger, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Salzburg vom 1. April
1997, GZ. 600/EHD-021400/6/96,
betreffend Aussetzung der Vollziehung
entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Salzburg vom 15. Oktober 1996, Gz. 600/EHD-019237/96/Ra, wurden dem Bf.
die Eingangsabgaben für 100 Stangen Zigaretten gemäß Art. 202
Abs.1 Buchstabe a und Absatz 3 dritter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) und § 2 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von S 39.705.- (€
2.885,47; Zoll: S 12.197; EUSt: S 9.184.-; Tabaksteuer: S 18.324.-) zur
Entrichtung vorgeschrieben.
Dieser Abgabenbescheid wurde in
der Folge mit Berufung vom 14. November 1996 angefochten. Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom 13. Dezember 1996, Gz.
600/EHD-021400/1/96, als unbegründet abgewiesen. Gegen diese
Berufungsvorentscheidung erhob der Bf. am 16. Jänner 1997 den Rechtsbehelf
der Beschwerde, bezeichnet als Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
Der Bf. hat in dieser Eingabe
vom 16. Jänner 1997 die Aussetzung der Vollziehung (Aussetzung der
Einhebung) dieser angefochtenen Entscheidung beantragt. Dem Aussetzungsantrag
wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 30. Jänner
1997, Gz. 600/EHD-0021400/4/96/Ra, gemäß Art. 244 ZK i.V.m.
§ 212a Abs.2 lit.a Bundesabgabenordnung (BAO) nicht stattgegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass seitens der Zollbehörde keine
Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung bestünden und
die Berufung nach Lage des Falles nicht zu einem Erfolg führen
werde.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 18. Feber 1997 wurde vom Bf. im Wesentlichen geltend gemacht, dass
eine Abweisung nach dem Tatbestand des § 212a Abs.2 lit.a BAO nur in
Betracht komme, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig sei,
dass heiße wenn die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit
der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person
erkennbar sei. Davon, dass der Vorlageantrag offenkundig erfolglos sein werde,
sei jedenfalls nicht auszugehen, zumal die Angaben des Bf. in der Niederschrift
vom 25. September 1996 nicht richtig protokolliert worden seien, er die
Niederschrift nicht gelesen habe und insbesondere er niemals angegeben habe 100
Stangen Zigaretten bezogen zu haben, sondern lediglich 40. Die Menge von 100
Stangen Zigaretten ergebe sich auch nicht zwingend aus den vorgefundenen
Aufzeichnungen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 1. April 1997, Gz. 600/EHD-021400/6/96, wies das Hauptzollamt Salzburg die
Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die gegen die Abgabenvorschreibung erhobene Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Dezember 1996 als unbegründet abgewiesen
worden sei. Nach den anzuwendenden Maßstäben des Art. 244 ZK gebe es
keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung, wie auch nicht zu befürchten sei, dass dem Bf.
ein unersetzbarer Schaden entstehen könne.
Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom 30. April 1997 den
als Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
bezeichneten Rechtsbehelf der Beschwerde. Darin verwies der Bf. neuerlich auf
sein Vorbringen in der Berufungsschrift und ergänzte im Wesentlichen wie
folgt:
Auch nach Art. 244 ZK sei die Vollziehung der Entscheidung
auszusetzen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Entscheidung bestünden. In der Berufung gegen den Bescheid vom 15. Oktober
1996 sei auf schwere Verfahrensmängel, insbesondere der unzulässigen
Überschneidung von Abgaben- und Strafverfahren durch die Tätigkeit ein
und desselben Organs, hingewiesen worden. Schon aufgrund dieser
Verfahrensmängel sei das Verfahren eindeutig rechtswidrig und sei es
keinesfalls so, dass sich die Behörde dieser Problematik nicht bewusst
wäre.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung eines
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene
Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung bracht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine
derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK
werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten
erlassen.
Gemäß
§ 212a
BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar
von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Im vorliegenden Fall wurde das
dem gegenständlichen Aussetzungsverfahren zugrundeliegende
Beschwerdeverfahren mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 30. Mai 2003, Gz. ZRV/0002-Z3K/02, abgeschlossen. Durch das
Ergehen der Berufungsentscheidung in der Hauptsache - die diesbezügliche
Beschwerde wurde darin als unbegründet abgewiesen - hängt die
Höhe der Abgaben nicht mehr von der Erledigung einer Berufung ab und es
liegt auch keine angefochtene Entscheidung im Sinne des Art. 244 ZK mehr vor. Es
gibt auch keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Abgabenbescheides. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war daher mangels
Erfüllung der grundsätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen ohne
näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen abzuweisen.
Klagenfurt,
2. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0001-Z3K/02
- Stammnummer
- 4855
- Gültig
- 02.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF