Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0291-W/03
Dirndlkleider als Berufskleidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0291-W/03vom 07.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei den als Arbeitskleidung überlassenen Dirndlkleidern handelt es sich nicht um typische Berufskleidung.
Gehen Dirndlkleider, die Arbeitnehmerinnen als Arbeitskleidung überlassen werden und die keine typische Berufskleidung sind, nicht in das Eigentum der Arbeitnehmerinnen über und müssen die Dirndlkleider beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis und bei Erhalt eines neuen Dirndlkleides zurückgegeben werden, dann können nicht die Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer bilden, sondern entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer nur der auf den einzelnen Lohnzahlungszeitraum entfallende Wert der Nutzung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom
16. Jänner 2003 des Bw., vertreten durch
Dr. iur. Eberhard Wobisch, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Waidhofen an der Thaya vom 20. Dezember 2002 betreffend Haftung zur
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (L), Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds (DZ) für
Familienbeihilfen für den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis
zum 31. Dezember 2000 wie folgt entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt
abgeändert:
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Abgaben
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bisher
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neu
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L
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1.555,84 €
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466,75 €
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DB
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333,34 €
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100,02 €
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DZ
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39,13 €
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11,78 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber (idF.:
Bw.) handelt es sich um einen Verein. Dieser Verein betreibt einen
Kräutergarten, eine Teestube und einen Verkaufsladen. Im Zuge einer beim
Bw. durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte das Prüfungsorgan
fest, der Bw. habe im Kalenderjahr 1998 Dirndlkleider und Blusen angeschafft,
die von den Arbeitnehmerinnen, die im Verkauf und Service tätig sind bzw.
Reisegruppen durch den Kräutergarten führen, getragen werden. Das
Prüfungsorgan vertrat dabei die Auffassung, bei den Dirndlkleidern handle
es sich nicht um Berufskleidung sodass die Voraussetzungen des § 26
Z 1 EStG 1988 nicht vorliegen. Das Finanzamt ist der Auffassung des
Prüfungsorgans gefolgt und hat mit dem nunmehr durch Berufung angefochtenen
Bescheid den Bw. hinsichtlich der gesamten Anschaffungskosten (Dirndlkleider,
Blusen) in Höhe von S 101.947,00 zur Haftung für Lohnsteuer
herangezogen und den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die
gegenständliche Berufung in der der Bw. im Wesentlichen die Auffassung
vertritt, bei den gegenständlichen Dirndlkleidern handle es sich um
Berufskleidung im Sinne des § 26 Z 1 EStG 1988. Weiters
bringt der Bw. vor, dass die Dirndlkleider im Vereinseigentum verbleiben, also
nach Beendigung des Dienstverhältnisses dem Verein wieder
zurückgegeben werden müssen. Mit Schriftsatz vom
17. Juni 2003 hat der Bw. unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1984, Zl. 83/13/0048, die
Berufung dahingehend eingeschränkt, unter Beachtung einer zehnjährigen
Nutzungsdauer den sich für die einzelnen Tragejahre ergebenden anteiligen
Betrag als Sachbezug der Besteuerung zu unterziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit alle Bezüge und Vorteile aus einem
bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Gemäß
§ 26 Z 1 EStG 1988 gehören der Wert der unentgeltlich
überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es
sich um typische Berufskleidung handelt (z.B. Uniformen), nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Nach Auffassung der
Berufungsbehörde ist unter einer typischen Berufskleidung eine
Arbeitskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung
ausschließendem Uniformcharakter bzw. eine für die Nutzung im Rahmen
der privaten Lebensführung ungeeignete Uniform zu verstehen. Wird so
genannte bürgerliche Kleidung - wie beispielsweise im
gegenständlichen Fall Dirndlkleider - als Arbeitskleidung getragen,
handelt es sich selbst dann nicht um typische Berufskleidung, wenn solche
Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung getragen
werden oder wenn bei der Berufsausübung eine bestimmte bürgerliche
Kleidung zwingend vorgeschrieben ist (VwGH vom 5. Juni 2002,
Zl. 99/08/0166, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die gegenständlichen
Dirndlkleider bestehen der Aktenlage zufolge (Fotos im Akt) aus einem
einfärbigen grünen Stoff und werden zusammen mit einer weißen
Bluse und einer weiß-grün-geblumten Schürze getragen. Dieses
Erscheinungsbild lässt einen eine private Nutzung ausschließenden
Uniformcharakter nicht erkennen. Bei den gegenständlichen Dirndlkleidern
handelt es sich daher um keine typische Berufskleidung im Sinne des
§ 26 Z 1 EStG 1988. An dieser Beurteilung ändert
- den obigen Ausführungen zufolge - auch der Umstand nichts, dass die
Dirndlkleider ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden
bzw. den Arbeitnehmerinnen das Tragen dieser Kleidungsstücke vorgeschrieben
wird.
Nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1984, Zl. 83/13/0048,
können bei vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter bürgerlicher
Kleidung, die nicht in das Eigentum der Arbeitnehmer übergeht und daher bei
Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder bei Erhalt neuer
Kleidungsstücke zurückgegeben werden muss, nicht die
Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer bilden,
sondern entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer nur der auf den
einzelnen Lohnzahlungszeitraum entfallende Wert der Nutzung. Bei einer
zehnjährigen Nutzungsdauer und Anschaffungskosten in der Höhe von
S 101.947,00 ergibt dies pro Kalenderjahr einen als Sachbezug zu
versteuernden Betrag in Höhe von S 10.194,70. Die Anschaffung ist im
Kalenderjahr 1998 erfolgt, der Prüfungszeitraum umfasst die Kalenderjahre
1997-2000, die Bemessungsgrundlage neu beträgt somit S 30.584,10 (=
S 10.194,70X3). Lohnsteuer (L), Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) sind daher wie folgt neu zu berechnen: L S 6.422,64
(= 21% von 30.584,10), das sind € 466,75; DB S 1.376,28 (= 4,5%
von 30.584,10), das sind € 100,02; DZ S 162,10 (= 0,53% von
30.584,10), das sind € 11,78.
Es war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
7. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0291-W/03
- Stammnummer
- 4854
- Gültig
- 07.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF