Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4175-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4175-W/02vom 08.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf in Wien betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab Juni 2002 für das Kind C.H.,
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Juli 2002 wies das Finanzamt den
Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juni 2002
für das Kind C.H. ab. Das Finanzamt begründete seinen Bescheid damit,
dass nach dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis der Grad der Behinderung
nicht mindestens 50 v.H. betrage, sondern nur mit 45 v.H. bescheinigt
worden sei.
Die Antragstellerin legte daraufhin eine weitere
ärztliche Bescheinigung vom 29. Juli 2002 vor, mit der ein Behinderungsgrad
von 50 v.H. bescheinigt wurde. Diese Bescheinigung wurde vom Finanzamt als
Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 16. Juli 2002 gewertet.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als
drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung)
durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer
inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer
inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte Dr. E.K.,
Facharzt für Lungenkrankheiten, in seinem schlüssigen Gutachten vom 4.
Dezember 2002 - unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde - den
Behinderungsgrad des Kindes mit 40 v.H. fest. Diesem Gutachten hat sich der
Ärztliche Dienst des oben genannten Bundesamtes angeschlossen. Das
Sachverständigengutachten wurde der Berufungswerberin mit Schreiben vom 19.
März 2003 zur Kenntnis gebracht. Die Bw. hat sich dazu nicht
geäußert.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für welches erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten
kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die
Einstufung des Grades der Behinderung mit 40 v.H. laut dem ausführlich
begründeten Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben und es war wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
8. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4175-W/02
- Stammnummer
- 4853
- Gültig
- 08.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF