Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0283-Z3K/02
Gemeinsamer Zolltarif, Einreihung von Feinzinkanoden in die Kombinierte Nomenklatur
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0283-Z3K/02vom 05.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kein Rechtssatz
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 26. Juni
2001, GZ. 100/40746/99-1,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 10. März 1999 beantragte die
L. GesmbH., für die Beschwerdeführerin (Bf.) in der schriftlichen
Warenanmeldung zu WE-Nr. 260/000/907489/01/9 beim Zollamt Drasenhofen die
Überführung von 24 Paletten Zink in Rohform mit einem Zinkgehalt
von 99,99 GHT oder mehr mit einer Eigenmasse von 24.720 Kilogramm in
den zollrechtlich freien Verkehr. Für die Ware wurde in Feld 33 der
Anmeldung die Tarifposition 7901 1100 00 8900 2 (Zink in Rohform,
nichtlegiertes Zink, mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr) des
Österreichischen Gebrauchszolltarifes ausgewiesen. In der der Anmeldung
beigeschlossenen Verzollungsrechnung des polnischen Versenders
Impexmetal s.a. ul. Lucka 7/9, Warschau, vom 8. März
1999 wurde die Ware beschrieben als
Feinzinkanoden,
gewalzt, Zn min. 99,995, mit unterschiedlichen Maßen (40x30x30 mm
12.000 kg, 10x200x1000 mm 12.000 kg), Wert
USD 32.796,00.
Auf Grund dieser Angaben wurden vom Zollamt der auf der
erklärten Ware lastende Antidumpingzoll (Zollsatz 14,00 vH.) in
Höhe von ATS 57.265,00 und die Einfuhrumsatzsteuer
buchmäßig erfasst und mit Abgabenbescheid vom 10. März 1999,
WE-Nr. 260/000/907489/01/1999, zur Zahlung vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 18. März 1999 erhob die Bf.
gegen den Abgabenbescheid fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung und
begehrte die Einreihung der Ware in die Tarifpositionen 7904 bzw. 7907
(für Feinzinkanoden 40x30x30) und 7905 bzw. 7907 (für Anoden in
Plattenform). Begründend wurde ausgeführt, alle Halberzeugnisse aus
Zink aus der Gruppe CN-Nummern 7902, 7903, 7904, 7905, 7906 und 7907 wären
zollfrei. Beigeschlossen wurde der Berufung eine Originaleingangsrechnung des
Versenders vom 23. März 1999, worin die bezughabende Ware beschrieben
wird als
Feinzinkanoden,
min. 99,995% ZN, gewalzt, 40x30x30 mm,
12,000 TO;
Feinzinkanoden,
min. 99,995% ZN, gewalzt, 10x200x1000 mm, 12,000 TO;
Im Untersuchungsbefund vom 17. Jänner 2000 zu einer
gleichartigen für die Bf. eingeführten Sendung zu
WE-Nr. 260/000/942410/01/9 wurden von der Technischen Untersuchungsanstalt
der Bundesfinanzverwaltung bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland (TUA) die begutachteten
"Feinzinkanoden
40x30x30" als
ca. 39x30x26 mm
große, metallisch glänzende Quader, welche von Walzbarren
abgeschnitten worden sind, bestehend aus Zink, mit einem Gehalt an Zink von mehr
als 99,99 GHT, weder mit Haken zum Einhängen versehen, noch für
das Anbringen solcher Haken gelocht oder mit Gewinde versehen, wie es
gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur
Position 7907 (Erläuterungsbemerkung 9) bzw. 7508
(Erläuterungsbemerkung 2) vorgesehen ist, in keiner Spezialform
gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur
Position 7508 (Erläuterungsbemerkung 1),
keine Ware der Position
HS 7907,
nichtlegiertes Zink in Rohform,
qualifiziert.
Hinsichtlich der übrigen "Feinzinkanoden,
gewalzt" hatte das Bundesministerium für Finanzen über Antrag
der Bf. die VZTA vom 30. Juni 2000, erlassen, mit welcher die Ware als
Platte (Blech) aus nichtlegiertem Zink (Zinkgehalt 99,995%), mit einer
Breite von 200 mm, einer Länge von 400 mm bis 1500 mm und
einer Dicke von 10 mm, zur Verwendung als Anode bestimmt, beschrieben
wurde, und in welcher die Ware der Warennummer 7905 0000 902
zugeordnet wurde.
Das Hauptzollamt Wien gab in der Berufungsvorentscheidung
vom 26. Juni 2001, GZ. 100/40746/99-1/97-5, der Berufung teilweise
Folge und reihte die "Feinzinkanoden gewalzt mit den Maßen
10x200x1000 mm" in die Warennummer 7905 0000 902 ein. An der
Einreihung der "Feinzinkanoden gewalzt mit den Maßen
40x30x30 mm" in die Warennummer 7901 1100 002 hielt die
Berufungsbehörde fest. Der Zoll wurde neu berechnet und
buchmäßig erfasst.
Die Bf. wandte sich mit der Beschwerdeschrift vom
17. Juli 2001 gegen die Berufungsvorentscheidung und führte darin aus,
Zinkanoden in Kugelform oder in Stücke geschnitten seien Zinkprodukte der
Zolltarifnummer 7907 (andere Waren aus Zink). Es sei unerheblich, ob diese
Produkte ein Loch haben oder nicht. Sie würden dem selben Verwendungszweck
(Auflösung im Galvanikbad, elektrogalvanische Verzinkung) zugeführt
wie die Zinkanoden in Plattenform.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
ABl.Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 idgF (Zollkodex, ZK) hat
auszugsweise nachfolgenden Inhalt:
"(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich
geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen
Gemeinschaften.
(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften
umfasst:
a) die Kombinierte Nomenklatur;
b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der
Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen -
beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung
zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden
ist.
..........
(6) Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach
dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware
maßgeblichen
a) Unterposition der Kombinierten Nomenklatur
oder Unterposition einer anderen Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3
Buchstabe b) oder
b) Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die
ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit
weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere
Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer als zolltariflicher
Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist."
Zufolge der Allgemeinen Vorschrift (AV) 1 über
die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sind für die Einreihung einer
Ware der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder
Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den
Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die Allgemeinen
Vorschriften maßgebend. Nach der AV 6 über die Auslegung der
Kombinierten Nomenklatur sind maßgebend für die Einreihung von Waren
in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen, die
Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden
Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen
der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei
Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten
und Kapiteln.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH), so etwa im Urteil vom 28. April 1999 in der
Rechtssache C 405/97, ist das entscheidende Kriterium für die
zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und
Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen
und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen
Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6
für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Der VwGH hat in
ständiger Rechtsprechung (z.B. Erkenntnisse vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0169,
20.06.1990, Zl. 90/16/0051, 12.11.1987, Zl. 85/16/0108) entschieden, dass im
Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit des
Verwaltungshandelns das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche
Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und
Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen
zu den Kapiteln oder Abschnitten des Zolltarifs ..... festgelegt sind. Es kommt
bei der Einreihung von Waren demnach grundsätzlich auf an der Ware selbst
feststellbare objektive Merkmale an. Bei der Tarifierung von Waren sind
wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht zu berücksichtigen. Da für die
Tarifierung von Waren einzig und allein objektive Kriterien entscheidend sind,
kommt es dabei nicht auf deren tatsächliche Verwendung, sondern auf die
Verwendungsmöglichkeit bzw. nicht darauf, ob eine Ware wirtschaftlich
verwertbar ist oder nicht oder nur in einer bestimmten Art verwendet werden
soll, an (VwGH vom 12.11.1987, Zl. 85/16/0108).
Die belangte Behörde hat - außer Streit gestellt
- in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni 2001,
GZ. 100/40746/99-1, die zolltarifarische Einreihung der
"Feinzinkanoden der Maße 10x200x1000 mm" in die
Warennummer 7905 0000 902 unter Verweis auf die angesprochene
Verbindliche Zolltarifauskunft vorgenommen. Die Warennummer
7905 0000 90 erfasst Bleche, Bänder und Folien aus Zink, andere.
Im Sinne der Anmerkung 1 d zu Kapitel 79 des Gemeinsamen
Zolltarifs gelten als Bleche, Bänder und Folien massive Flacherzeugnisse
(ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7901), auch in Rollen, mit
rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich
"modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende
Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen
Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender
Dicke, -in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der
Breite oder weniger beträgt, -in anderer als quadratischer oder
rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von
Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Zu Position 7905
gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B.
Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte,
polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitung
nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst
werden. Zufolge der Unterpositions-Anmerkung 1. A zu Kapitel 79 gilt
als nichtlegiertes Zink Metall mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr.
Die verfahrensgegenständlichen "Feinzinkanoden der Maße
10x200x1500 mm und 10x200x800 mm, gewalzt", wie sie in der
Warenanmeldung und in der ihr beigegebenen Rechnung und im sonstigen Vorbringen
der Bf. beschrieben werden, waren nach dem Wortlaut der Position und
Unterposition der Warennummer sowie der Anmerkung 1 d zu
Kapitel 79 und der Unterpositions-Anmerkung 1 a zu
Kapitel 79 der Position 7905 0000 90 zuzuweisen.
Die Beschwer erachtet die Bf. in der Einreihung der
"Feinzinkanoden gewalzt der Maße 40x30x30 mm" in die
Warennummer 7901 1100 00 als Zink in Rohform mit einem Zinkgehalt von
99,99 GHT oder mehr. Die Ware präsentierte sich als
ca. 39x30x26 mm große, metallisch glänzende Quader, welche
von Walzbarren abgeschnitten worden sind, bestehend aus Zink, mit einem Gehalt
an Zink von mehr als 99,99 GHT, weder mit Haken zum Einhängen
versehen, noch für das Anbringen solcher Haken gelocht oder mit Gewinde
versehen, wie es gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten
System zur Position 7907 (Erläuterungsbemerkung 9) bzw. 7508
(Erläuterungsbemerkung 2) vorgesehen ist, in keiner Spezialform
gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur
Position 7508 (Erläuterungsbemerkung 1).
Nach der Unterpositions-Anmerkung 1 a zu
Kapitel 79 war die Ware als nichtlegiertes Zink anzusehen. Nach den
Erläuterungen zum Harmonisierten System, die zwar keine eigenständige
rechtliche Bedeutung haben, aber vom EuGH in ständiger Rechtsprechung als
maßgebliches Erkenntnismittel anerkannt werden, zu Position 7907,
Ziffer 9, gehören in die Position 7907 (andere Waren aus Zink)
unter anderen insbesondere in der Galvanoplastik verwendeten Anoden (nur) dann,
wenn sie von der in Teil A) der Erläuterungen zu Position 7508
(andere Waren aus Nickel) beschriebenen Art sind. ..... Diese Anoden liegen vor
1.) entweder in Spezialformen (Sterne, Ringe, besondere Profile), die für
den zu erfüllenden Zweck die größtmögliche
Anodenfläche aufweisen, oder aber, wie im Fall der Stabanoden (die in der
Regel einen ovalen, elliptischen, rhombischen oder rautenförmigen
Querschnitt haben), in der für ihre Verwendung als Anode angemessenen
Länge; oder 2.) in Form von Platten (flach oder gewölbt),
Bändern, Blechen, Ronden (flach oder gewellt), Halbkugeln oder Kugeln.
Diese Waren gehören nur dann hierher, wenn sie die Merkmale von Anoden zum
Vernickeln (hier: Verzinken) aufweisen, d.h. wenn sie mit Haken zum
Einhängen in das Nickelbad (hier: Zinkbad) versehen sind, oder wenn sie
für das Anbringen solcher Haken gelocht oder mit Gewinde versehen
sind.
Der von der Bf. angestrebten Einreihung der
"Feinzinkanoden" der Maße 40x30x30 mm in die
Zolltarifposition des Harmonisierten Systems stehen somit die
Erläuterungsbemerkungen dieser Position entgegen. Für die Einreihung
gelten gemäß Erläuterungsbemerkung 9 zu Position 7907
(andere Waren aus Zink) die unter Position 7508 (andere Waren aus Nickel),
Teil A, angeführten Kriterien. Zu Folge der
Erläuterungsbemerkung 2) zu Position 7508 gelten Waren in Form von
Platten, Kugeln, Halbkugeln, Bändern oder Blechen nur dann als Anode im
Sinne des Zolltarifs, wenn sie mit Haken zum Einhängen versehen sind.
Nickel wie auch Zink, die beispielsweise in Titankörbchen zum Galvanisieren
verwendet werden, verbleiben in den betreffenden Positionen der Rohformen
für Nickel bzw. Zink und werden nicht als Anoden eingestuft. Als Rohformen
sind genannt: Rohblöcke, Masseln, Pellets, Würfels, Rondellen, Kugeln,
in Bänder oder rechteckige Platten geschnittene Kathoden und ähnliche
Formen (Erläuterungsbemerkungen zu Position 7508, 5. Absatz, auch
zu Position 7901, 1. Absatz). Die kristalline Struktur der Ware ist im
gegebenen Zusammenhang für die Einreihung in die zutreffende
Zolltarifposition unerheblich.
Die streitverfangenen Erzeugnisse erweisen sich im Sinne
der Zolltarifbestimmungen nicht als Anoden der Position 7907 sondern als
Metallstücke mit einem Zinkgehalt von mehr als 99,99 GHT, die nur die
in der Position 7901 als Zink in Rohform erlaubten und keine darüber
hinaus gehenden Bearbeitungen erfahren haben. Durch das Fehlen von Merkmalen,
die die Ware als Anoden kennzeichnen, wie das Vorhandensein von Haken oder einer
Lochung für das Anbringen solcher Haken oder jedes andere Merkmal ist eine
Einreihung in die Position 7907 ausgeschlossen. Die anlässlich der
Überführung der Waren in den freien Verkehr in der Warenanmeldung
erklärte Einreihung in die Position 7901 1100 002 war
zutreffend.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
5. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 6 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0283-Z3K/02
- Stammnummer
- 4851
- Gültig
- 05.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF