Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4157-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4157-W/02vom 07.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien vom
5. September 2002 betreffend Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. August 2002 für die Kinder B.H., Ch.H. und
C.H.. vom 5. September 2002 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben..
Entscheidungsgründe
Mit den am 19. August 2002 beim Finanzamt (FA)
eingebrachten Anträgen begehrte der Berufungswerber (Bw.) die
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe für seine
Töchter C.H. und Ch.H. und seinen Sohn B.H., jeweils ab 1. August 2002.
Laut den vorgelegten ärztlichen Zeugnissen leiden alle drei Kinder seit
Geburt an atopischer Dermatitis und Asthma bronchiale und sind seit dem 14.
August 2002 jeweils zu 30 v.H. behindert.
Mit Bescheid vom 5. September 2002 wies das FA die vorhin
genannten Anträge ab und verwies zur Begründung auf den nur 30%igen
Behinderungsgrad der Kinder.
Mit Schriftsatz vom 23. September 2002 erhob der Bw.
Berufung und gab an, dass seine Kinder laut den dem Rechtsmittel beiliegenden
ärztlichen Befunden zu mindestens 50 v.H. behindert seien. Dieser
Prozentsatz bestehe schon seit Einreichung der Familienbeihilfe und sei auch im
August 2001 bei einer Überprüfung durch das Bundessozialamt
bestätigt worden. Die Leiden seiner Kinder hätten sich in der
Zwischenzeit laut ärztlichen Befunden nicht gebessert. Bei der neuerlichen
Verlängerung zum Nachweis der erheblichen Behinderung am
14. August8.2002 beim Amtsarzt für den 16. Bezirk sei von diesem die
vorgelegten Befunde nicht beachtet worden. Der Bw. beantrage die
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe.
Laut den der Berufung beigeschlossenen Befunden leiden die
Kinder an allergischem Asthma bronchiale, atopischer Dermatitis, Sinusitis und
reagieren auf Gräser bzw. Hausstaubmilben allergisch.
Nach Vorlage an die Finanzlandesdirektion als zu diesem
Zeitpunkt zuständiger Behörde holte diese Behörde für jedes
Kind ein lungenfachärztliches und ein dermatologisches Gutachten ein. Laut
den fachärztlichen Gutachten leidet die Tochter C.H. an Neurodermitis
(Richtsatzposition IX/a/698 - GdB 40%; eine Einstufung mit 2 Stufen
über dem unteren Rahmensatz ergebe sich aus einer mäßiggrasigen
Ausprägung), an allergischem Asthma bronchiale (Richtsatzposition III/a/286
-GdB 30%; der untere Rahmensatz ergebe sich wegen häufig
wiederkehrender subjektiver Beschwerden sowie aus einer ausgeprägten
Allergieneigung mit mäßig bis mittelgradig auftretender
Atembeschwerden) und an allergischer Rhinoconjunctivitis (Richtsatzposition
VII/b/655 - GdB 10%, wobei der untere Rahmensatz wegen fehlender
Atemstrombehinderung vorliege). Als Gesamtgrad der Behinderung ergebe sich ein
50%iger Prozentsatz, da der führende Grad der Behinderung 1 durch die Grade
der Behinderung 2 und 3 um eine Stufe erhöht werde.
Die Tochter Ch.H. leidet laut fachärztlichem Befund an
Neurodermitis (Richtsatzposition IX/a/698 - GdB 40%; 1 Stufe über dem
unteren Rahmensatz wegen mäßiggradiger Ausprägung), an
allergischem Asthma bronchiale (Richtsatzposition III/a/286 - GdB 30%;
unterer Rahmensatz wegen leicht- bis mäßiggradiger Einschränkung
der Atemfunktion unter Berücksichtigung der nur leichtgradig
ausgeprägten Allergieneigung sowie des normalen klinischen
Untersuchungsbefundes bei wiederholt auftretenden subjektiven Beschwerden) und
an allergischer Rhinoconjunctivitis (Richtsatzposition VII/b/655 - GdB
10%; der untere Rahmensatz ergebe sich aus der fehlenden Atemstrombehinderung).
Als Gesamtgrad der Behinderung sind 50% ausgewiesen, da der führende GdB 1
durch die Grade der Behinderung 2 und 3 um eine Stufe erhöht
werde.
Den Sohn B.H. betreffend diagnostizierten die
Sachverständigengutachter (Lungenfacharzt und Dermatologe) auch bei diesem
Neurodermitis (Richtsatzposition IX/a/699 - GdB 40%; 1 Stufe über dem
unteren Rahmensatz wegen mäßiggradiger Ausprägung), allergisches
Asthma bronchiale (Richtsatzposition III/a/286 - GdB 30%; unterer
Rahmensatz wegen lediglich leicht- bis mittelgradiger Einschränkung der
respiratorischen Leistungsreserven unter Berücksichtigung der
ausgeprägten Allergieneigung) und allergische Rhinoconjunctivitis
(Richtsatzposition VII/b/655 - GdB 10%; unterer Rahmensatz wegen fehlender
Atemstrombehinderung). Als Gesamtgrad der Behinderung werden 50% zuerkannt, da
der führende GdB 1 durch GdB 2 und 3 um eine Stufe erhöht
werde.
Der ärztliche Dienst des Bundessozialamt hat sich
allen Gutachten angeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 dieses Gesetzes ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich den
Unterhalt selbst zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. in der bis 31.12.2002 gültigen Fassung durch eine
Bescheinigung eines inländischen Amtarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG beantragt
wurde, hat nach den vorhin zitierten Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG
im Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in seinen
schlüssig begründeten Gutachten vom 11. Dezember auf Grund der
oben angeführten Leiden für jedes Kind ein 50%igen Grad der
Behinderung fest. Der ärztliche Dienst des Bundessozialamts sich in jedem
Fall dieser Einschätzung angeschlossen.
Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten
kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, da die
Einstufung des Grades der Behinderung mit jeweils 50 v.H. laut den
Sachverständigengutachten mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da dieser Behinderungsgrad der
Kinder im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung und unter Bedachtnahme
auf die vorliegenden Befunde festgestellt wurde.
Da auf Grund der Gutachten des Bundessozialamtes für
jedes Kind eine erhebliche Behinderung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes vorliegt, sind die Anspruchsvoraussetzungen
für die Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe alle drei
Kinder gegeben.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
7. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4157-W/02
- Stammnummer
- 4844
- Gültig
- 07.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF