Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0037-I/02
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens; Selbstanzeige (§ 29 FinStrG)
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0037-I/02vom 16.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige tritt gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG insoweit ein, als die geschuldeten Beträge ohne Verzug tatsächlich entrichtet werden; dies beispielsweise auch, wenn die selbst deklarierten Abgabenschulden gemäß § 214 Abs. 1 BAO von der Finanzbehörde mit einer tatsächlich vorhandenen Gutschrift auf dem gemäß § 213 BAO zu führenden Gebarungskonto des Abgabepflichtigen zu verrechnen sind (OGH 27.8.1998, 12 Os 41/98).
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen den
Bf., vertreten durch Mag. Brunhilde Riml, wegen Verdachts eines Finanzvergehens
nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 4. März 2002 gegen den Bescheid vom 4. Februar
2002 des Finanzamtes Innsbruck, dieses vertreten durch Dr. Werner Kraus als
Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise und insoweit stattgegeben,
als der Zeitraum Mai 2001 aus dem Tatzeitraum ausgeschieden und der
strafbestimmende Wertbetrag auf € 5.135,14 (dies entspricht
S 70.661,00) herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird der
Beschwerde hingegen keine Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Februar 2002 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich .unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 03/2000, 05/2000, 07/2000,
10/2000, 05/2001 und 06/2001 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von insgesamt € 5.641,59 (S 77.630,00) bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 4. März 2002,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Anlässlich
der UVA-Prüfung vom 2. März 2001 (AB-Nr. 202039/01) und der
UVA-Prüfung vom 11. Dezember 2001 (AB-Nr. 203190/01) habe die
Verteidigerin im Auftrag ihres Klienten Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG erstattet und diese damit begründet, dass der Bf.
für seine Tätigkeit als Handelsvertreter Provisionserlöse
beziehe, welche drei bis vier Mal pro Kalenderjahr ausbezahlt würden (in
den restlichen Monaten beziehe er keine USt-pflichtigen Einnahmen). Für den
Bf. sei es in den Jahren seiner Selbständigkeit äußerst
schwierig gewesen, als Alleinverdiener für das Existenzminimum seiner
Familie mit zwei schulpflichtigen Kindern zu sorgen. Der Bf. sei daher
täglich bei zu zwölf Stunden im Außendienst. Es sei für ihn
daher über längere Zeit nicht möglich gewesen, die
Buchhaltungsunterlagen fristgerecht abzugeben bzw. aufgrund der
äußerst schwierigen finanziellen Situation die Umsatzsteuer
fristgerecht zu bezahlen. Da die Provisionserlöse erst bis zu einem halben
Jahr im Nachhinein ausbezahlt würden, sei zum Zeitpunkt der Gutschrift der
Erlöse die finanzielle Situation derart angespannt gewesen, dass seine
Hausbank von diesen Einnahmen keinerlei Überweisungen durchgeführt
habe. Die verspätete Entrichtung sie weder vorsätzlich noch
beabsichtigt, sondern aufgrund der verspäteten Provisionsauszahlung und der
äußerst schwierigen finanziellen Situation leider nicht möglich
gewesen. Da der Bf. die Provisionen nicht wie ursprünglich vereinbart in
Teilzahlungen, sondern erst im Februar dieses Jahres mittels Einmalzahlung
erhalten habe, sei der Abgabenrückstand am 26. Februar 2002 zur
Gänze entrichtet worden. Die von der Selbstanzeige umfassten
Abgabenbeträge seien zur Gänze entrichtet worden, daher werde um
Zuerkennung der strafbefreienden Wirkung ersucht. Die nicht fristgerechte
Meldung bzw. Bezahlung der Abgaben sei niemals beabsichtigt, sondern aufgrund
der angeführten Umstände leider nicht möglich gewesen. Die
Beschwerdeschrift mündet in den Antrag auf "Aufhebung des
eingeleiteten Strafverfahrens".
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen
daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren
einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige
von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83
Abs. 2 FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Bf. betreibt eine
Handelsagentur in S. Er ist seit 1995 unternehmerisch tätig und für
die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Anlässlich der
UVA-Prüfungen vom 2. März 2001 zu AB-Nr. 202039/01 für den
Zeitraum Februar bis Dezember 2000 und vom 11. Dezember 2001 zu AB-Nr.
203190/01 für den Zeitraum Jänner bis September 2001 wurde
festgestellt, dass der Bf. für diese Zeiträume keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet hat. Zu Beginn der UVA-Prüfungen hat der Bf. jeweils
Selbstanzeige erstattet und die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt
gegeben. Der Prüfer hat aufgrund der Angaben des Bf. in der Selbstanzeige
die Umsatzsteuer für die inkriminierten Zeiträume wie folgt
festgesetzt:
|
U 03/2000
|
S
19.282,00
|
U 05/2000
|
S
17.677,00
|
U 07/2000
|
S
12.783,00
|
U 10/2000
|
S
9.661,00
|
U 05/2001
|
S
9.343,00
|
U 06/2001
|
S
12.287,00
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält.
Aufgrund der oben getroffenen
Feststellungen ergibt sich auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der
Verdacht, dass der Bf. durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die inkriminierten
Zeiträume Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und somit den
objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verwirklicht hat.
Gemäß
§ 29
Abs. 1, 1 Satz FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig
gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt gemäß
§
29 Abs. 2, 1. Satz FinStrG die Straffreiheit nur insoweit ein,
als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die
sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die
er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden.
In der Beschwerdeschrift wird
vorgebracht, die von der Selbstanzeige umfassten Abgabenbeträge seien zur
Gänze entrichtet worden. Dazu ist festzuhalten, dass nur in geringem Umfang
eine rechtzeitige Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2,
1. Satz FinStrG erfolgte:
Was die Selbstanzeige vom
2. März 2001 für die im Jahre 2000 gelegenen Zeiträume
betrifft, so waren die bis zum Fälligkeitstermin der
Umsatzsteuervorauszahlungen für März, Mai, Juli und Oktober 2000
(Fälligkeitstermin 12. April 2001) entrichteten Beträge von
insgesamt S 10.069,00 gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO auf
die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten,
somit auf das zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto des Bf., StNr. X,
bestehende Saldo von S 17.373,00 zu verrechnen. In diesem Saldo waren die
angeführten Umsatzsteuervorauszahlungen nicht enthalten. Eine rechtzeitige
Entrichtung der geschuldeten Umsatzsteuer für die Zeiträume März,
Mai, Juli und Oktober 2000 erfolgte daher nicht.
Auch für die im Jahr 2001
gelegenen inkriminierten Zeiträume hat der Bf. Selbstanzeige erstattet, und
zwar am 11. Dezember 2001. Dabei wurden auch die Umsatzsteuervoranmeldungen
für Jänner 2001 bis Oktober 2001 vorgelegt. Fälligkeitstermin
für die Entrichtung dieser Umsatzsteuervorauszahlungen war der
21. Jänner 2002. Der Bf. hat bis zu diesem Zeitpunkt S 43.721,00
entrichtet, davon resultierten S 36.752,00 aus einer Zahlung vom
28. Dezember 2001 und S 6.996,00 aus Umsatzsteuergutschriften für
Februar, April, Juli, August und September 2001, welche am 13. Dezember
2001 verbucht wurden.
Vom Finanzamt Innsbruck wurde
für die im Zusammenhang mit der Selbstanzeige vom 11. Dezember 2001
lediglich die Zahlung vom 27. Dezember 2001 in Höhe von
S 36.372,00 als rechtzeitige Entrichtung gewertet. Die strafbefreiende
Wirkung der Selbstanzeige tritt gemäß
§ 29 Abs. 2
FinStrG dann ein, wenn die geschuldeten Beträge ohne Verzug
tatsächlich entrichtet werden oder die selbst deklarierte Abgabenschuld
gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO von der Finanzbehörde mit
einer tatsächlich vorhandenen Gutschrift auf dem gemäß
§ 213 BAO zu führenden Gebarungskonto des Abgabepflichtigen zu
verrechnen ist (vgl. dazu OGH 27.8.1998, 12 Os 41/98). Daher sind auch die aus
den Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar, April, Juli, August und
September 2001 resultierenden und am 13. Dezember 2001 verbuchten
Gutschriften in Höhe von S 6.969,00 als rechtzeitige Entrichtung
anzusehen.
Von den insgesamt entrichteten
S 43.721,00 waren daher S 8.597,00 auf die Umsatzsteuer für
Jänner 2001 und S 24.752,00 auf die Umsatzsteuer für März
2001 zu verbuchen. Diese beiden von der Selbstanzeige umfassten Zeiträume
- für die der Bf. keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und
keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat - waren daher
Zutreffenderweise vom Einleitungsbescheid nicht umfasst, weil die Selbstanzeige
in diesem Umfang strafbefreiende Wirkung entfaltet hat.
Somit verbleibt aus den
Entrichtungen bis zum Fälligkeitstermin ein Betrag von S 10.372,00 zur
Verrechnung mit Umsatzsteuerzahllasten für die Zeiträume Mai und Juni
2001. Daraus ergibt sich, dass die Selbstanzeige auch für den Monat Mai
2001 (S 9.343,00) zur Gänze strafbefreiende Wirkung entfaltet; dieser
Zeitraum war daher aus dem Tatvorwurf auszuscheiden. Der strafbestimmende
Wertbetrag für Juni 2001 reduziert sich von S 12.287,00 auf
S 11.258,00.
Gemäß
§ 8 Abs.
1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will,
der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet. Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2
Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt.
Schon im Hinblick auf die
langjährigen unternehmerischen Erfahrungen des Bf. liegen hinreichende
Anhaltspunkte vor, dass er von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
wusste und er die Verwirklichung des ihm vorgeworfenen Tatbildes damit
jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden
hat. Ebenso besteht aufgrund dieser Erfahrungen der Verdacht, dass der Bf.
gewusst hat, dass durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und
Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung
eintritt. Zudem handelt es sich hierbei um Bestimmungen, die in
unternehmerischen Kreisen allgemein bekannt sind und kein steuerliches
Spezialwissen voraussetzen, sodass insgesamt auch hinreichende Verdachtsmomente
hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestehen.
Wenn in der Beschwerdeschrift
sinngemäß vorgebracht wird, die Einbringung der
Umsatzsteuervoranmeldungen sei aufgrund zeitlicher Probleme nicht möglich
gewesen, so zeigt dies auf, dass er - obwohl ihm seine
diesbezüglichen Verpflichtungen bekannt waren - die
tatbildmäßige Unterlassung der Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
in Kauf genommen hat und damit vorsätzlich gehandelt hat.
Der Bf. hat in der
Beschwerdeschrift weiters auf seine schwierige wirtschaftlichen Situation
verwiesen. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige zur Entrichtung der
USt-Vorauszahlungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage war,
steht jedoch der Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG (in objektiver Hinsicht) nicht entgegen. Die Frage der
Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners reduziert sich vielmehr auf die
Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die unbeachtlich ist. Von der
strafrechtlichen Haftung kann sich der Abgabenschuldner durch Erfüllung
seiner Offenlegungspflicht befreien (VwGH 22.10.1997, 97/13/0113).
Da somit ausreichende
Verdachtsmomente bestehen, dass der Bf. fortgesetzt vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 03/2000, 05/2000, 07/2000,
10/2000 und 06/2001 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von
insgesamt € 5.135,14 (dies entspricht S 70.661,00) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiemit das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in
objektiver wie in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat, musste der Beschwerde
ein Erfolg versagt bleiben.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Bf. das oben angeführte Finanzvergehen begangen hat,
bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff
FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
16. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0037-I/02
- Stammnummer
- 4839
- Gültig
- 16.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF