Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0075-I/02
verbotswidrige Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0075-I/02vom 07.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Mag. Peter Maurer, in der
Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 11 Abs. 1 und 3 des Mineralölsteuergesetzes 1995
(MinStG 1995) in Verbindung mit § 33 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 28. Februar 2002 gegen das
Erkenntnis vom 30. Jänner 2002 des Hauptzollamtes Innsbruck
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
30. Jänner 2002, SNr. 2001/00116-001, hat das Hauptzollamt Innsbruck
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 11
Abs. 1 und 3 MinStG 1995 in Verbindung mit § 33 FinStrG für
schuldig erkannt, weil er am 20. August 2001 in Österreich bei der
X-Tankstelle bzw. bis zur Anhaltung auf der B-182, Brennersee, vorsätzlich
dem Verbot des § 9 Abs. 6 und 8 MinStG 1995 zuwider
54 Liter gekennzeichnetes Gasöl im Sinne des § 3 Z 5
MinStG 1995 als Treibstoff im Wohnmobil der Marke M, amtliches
Kennzeichen D, Fahrgestellnummer XY, verwendet hat.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§ 11 Abs. 3 MinStG 1995 in Verbindung mit
§§ 4 Abs. 2 und 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe
in der Höhe von 20.000,00 Schilling (entspricht € 1.453,46)
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen
ausgesprochen.
Gemäß
§ 19
Abs. 1 FinStrG wurde für 54 Liter Gasöl statt auf Verfall auf
Wertersatz in Höhe von S 373,00 (entspricht € 27,11) erkannt;
gemäß
§ 20 FinStrG wurde die für den Fall der
Uneinbringlichkeit des Wertersatzes an dessen Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag festgesetzt.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit Schilling 2.000,00
(entspricht € 145,34) bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 28. Februar 2002,
wobei unter Anschluss von vier Lichtbildern im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde :
Als der Bw. am
20. August 2001 die Tankstelle am Brenner angefahren habe, habe er nach der
Dieselzapfsäule gesucht, so wie er es in Deutschland gewohnt sei,
nämlich abseits der Benzin-Säulen, und habe diese auch auf der rechten
Seite in seiner Fahrtrichtung gefunden. Beim anschließenden Betanken habe
er sehr wohl darauf geachtet, dass auch Diesel und nicht etwa Benzin aus dem
Schlauch komme. Nur eben sei der Bw. gar nicht auf die Idee gekommen, dass es in
Österreich nicht versteuerten Diesel an Tankstellen gebe. Seit
30 Jahren sei der Bw. gewohnt, Diesel so zu tanken, wie es auf beiliegenden
Fotos zu sehen sei. Genau so, wie auch in Deutschland Tausende von Tankstellen
aussehen würden, habe auch die gegenständliche Tankstelle ausgesehen.
Die Dieselzapfsäule für Busse und LKW habe den Bw. gar nicht zu
interessieren, denn würde er dort tanken, so würde die ganze
Tankstelle im Diesel schwimmen, weil doch der Tankrüssel, da viel zu
groß, nicht in den Tankstutzen seines Fahrzeuges passen
würde.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9
Abs. 6 MinStG 1995 ist die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu
einem anderen Zweck als zum Verheizen, zum Antrieb der im § 8 MinStG
1995 angeführten begünstigten Anlagen und zum Betrieb einer
stationären Anlage, die ausschließlich zu Erzeugung elektrischer
Energie dient, verboten. Gemäß
§ 9 Abs. 8 MinStG 1995
darf gekennzeichnetes Gasöl, außer in den Fällen des
Abs. 6, nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem
Motor in Verbindung steht. Gekennzeichnetes Gasöl, das sich in einem
Behälter befindet, der mit dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt
als verbotswidrig verwendet. Gemäß
§ 11 Abs. 1,
1. Satz MinStG 1995 macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§
9 Abs. 6 MinStG 1995). Abgabenhinterziehungen der in § 11
Abs. 1 MinStG 1995 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des
FinStrG und nach diesem zu ahnden. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer
Abgabenhinterziehung mindestens S 20.000,00 zu betragen (§ 11
Abs. 3 MinStG 1995 in der Fassung BGBl. Nr. 427/1996); § 25
FinStrG ist auf Abgabenhinterziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht
anzuwenden.
Im Zuge
einer von Beamten der Zollwachabteilung Brenner/MÜG am 20. August 2001
um 20.30 Uhr auf der B-182, Brennersee, durchgeführten Zoll- und
Verbrauchsteuerkontrolle wurde festgestellt, dass sich im Tank des vom Bw.
verwendeten Wohnmobils der Marke M, Kennzeichen D,
Fahrgestellnummer XY, Heizöl befand. Der Bf. hat dieses Heizöl,
und zwar 54 Liter gekennzeichnetes Gasöl, nach seinen eigenen Angaben
selbst bei der X-Tankstelle in den Tank seines Fahrzeuges gefüllt. Für
dieses Heizöl zahlte der Bw. bei der X-Tankstelle einen Gesamtbetrag von
DM 53,00.
Mit Bescheid
des Hauptzollamtes Innsbruck vom 13. November 2001, Zahl: 800/90355/1/
2001, wurde dem Bw. gemäß
§ 10 Abs. 1 MinStG 1995 der
Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach
§ 3 Abs. 1 Z 5 MinStG 1995 ermäßigten
Mineralölsteuer in Höhe von S 159,00 (entspricht
€ 11,55) vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist unbekämpft in
Rechtskraft erwachsen.
Diese
- vom Bw. nicht bestrittenen - Feststellungen ergeben sich
zweifelsfrei aus dem Strafakt des Hauptzollamtes Innsbruck,
SN 2001/00116-001, insbesondere aus der Tatbeschreibung der
Zollwachabteilung Brenner/MÜG vom 20. August 2001, dem Bescheid des
Hauptzollamtes Innsbruck vom 13. November 2001, Zahl: 800/90355/1/2001, und
der schriftlichen Stellungnahme des Bw. vom 24. Jänner 2002, in
welcher er die objektive Tatseite bestätigt und die subjektive Tatseite
insofern bestritten hat, als er nicht vorsätzlich, sondern höchstens
fahrlässig gehandelt habe.
Damit steht
fest, dass der Bw. die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 11 Abs. 1
MinStG 1995 verwirklicht hat.
Das
Berufungsvorbringen ist ausschließlich darauf gerichtet, dass der Bw.
nicht vorsätzlich gehandelt habe.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Was das
Berufungsvorbringen betrifft, so ist zunächst auf die im Finanzstrafakt
enthaltenen Lichtbilder der X-Tankstelle zu verweisen. Darauf ist ersichtlich,
dass sich die Zapfsäulen für PKWs und LKWs bzw. Busse unter einer
Überdachung befinden. An jeder Zapfanlage für PKWs sind alle Produkte
(Benzin und Diesel) erhältlich, an der Zapfanlage für LKWs und Busse
nur Diesel. Mehrere Meter von diesen Zapfanlagen entfernt und außerhalb
der Überdachung befindet sich eine einzelne Zapfsäule, bei welcher
Heizöl extra leicht erhältlich ist. Diese Zapfsäule ist deutlich
mit der Aufschrift "Futura Heizöl Extraleicht" gekennzeichnet; diese
Aufschrift befindet sich in unmittelbarer Nähe der Halterung für den
Tankschlauch. Ebenso ist der Preis des Produktes pro Liter angegeben. Ein vom
Bw. der Berufungsschrift beigeschlossenes Lichtbild zeigt ebenso die Lage dieser
Zapfsäule für Heizöl extra leicht; der handschriftliche Vermerk
auf dem Lichtbild des Bw., wonach es sich hier um eine Dieselzapfsäule
handle, ist - wie eine genaue Betrachtung des Lichtbildes ergab -
unrichtig.
Damit ist
nach Ansicht der Berufungsbehörde schon aufgrund der örtlichen
Situierung und der deutlichen Beschriftung eine Verwechslung der Zapfsäulen
ausgeschlossen. Weiters hat der Bw. in der Berufungsschrift vorgebracht, er habe
sehr wohl darauf geachtet, dass Diesel und nicht etwa Benzin aus Schlauch komme.
Er hat also darauf geachtet, welche Zapfsäule er verwendet, was an sich
selbstverständlich ist, weil jeder Autofahrer darauf achten muss, mit
welchem Produkt (Benzin normal, Benzin super, Diesel etc.) er das Fahrzeug
betankt. Als der Bw. die Zapfsäule benützt hat, hat er zweifelsfrei
die Aufschrift "Futura Heizöl Extraleicht" bemerkt, welche
unübersehbar direkt neben dem Tankschlauch angebracht ist. Trotzdem hat der
Bw. diese Zapfsäule verwendet und sein Fahrzeug mit Heizöl extra
leicht betankt. Aufgrund dieser Umstände ist das Vorbringen des Bw. als
reine Schutzbehauptung anzusehen; es ist nicht nachvollziehbar, wie der Bw.
darauf geachtet haben will, dass Diesel und nicht etwa Benzin aus einer
Tankanlage komme, die unübersehbar und eindeutig als Zapfsäule
für Heizöl extra leicht gekennzeichnet ist; ebenso ist nicht
nachvollziehbar, dass der Bw. nicht auf die Idee gekommen sein will, dass in
Österreich Heizöl an Tankstellen verkauft werde, wenn er an einer
solchen deutlich beschrifteten Zapfsäule eben dieses Heizöl getankt
hat. Dass er nicht gewusst hat, welches Produkt er tankt, ist aufgrund der
deutlichen Kennzeichnung der Zapfsäule auszuschließen.
Weiters ist
festzuhalten, dass der Bw. in der von ihn unterfertigten Tatbeschreibung vom
20. August 2001 angegeben hat, dass ihm bekannt war, dass die Verwendung
von gekennzeichnetem Gasöl als Treibstoff verboten ist. Dazu ist zu
bemerken, dass auch die deutsche Rechtsordnung gekennzeichnetes Mineralöl
kennt (vgl. § 3 Abs. 2 des deutschen Mineralölsteuergesetzes
vom 21. Dezember 1992, dBGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I
S. 169, 2000 I S. 147), welches nur zu bestimmten Zwecken
verwendet werden darf. Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der
deutschen Abgabenordnung handelt (unter anderem), wer vorsätzlich oder
leichtfertig gekennzeichnetes Mineralöl als Kraftstoff mitführt oder
verwendet (§ 29 Abs. 2 Z 8 des deutschen
Mineralölsteuergesetzes). Auch dies spricht dafür, dass der Bw.
wusste, dass die Verwendung des Heizöls extra leicht als Kraftstoff
verboten ist.
Das
Berufungsvorbringen ist demnach nicht geeignet, den bereits von der Vorinstanz
ausführlich und schlüssig begründeten Vorwurf des
vorsätzlichen Handelns zu widerlegen. Vielmehr bestehen auch nach Ansicht
der Berufungsbehörde keine Zweifel, dass der Bw. vorsätzlich gehandelt
und damit auch den subjektiven Tatbestand des § 11 Abs. 1 MinStG
1995 verwirklicht hat.
Der
Schuldspruch der Vorinstanz entspricht damit in objektiver wie in subjektiver
Hinsicht der Sach- und Rechtslage.
Bei der
Geldstrafe in Höhe von S 20.000,00 (entspricht € 1.453,46)
handelt es sich um eine vom Gesetzgeber angeordnete Mindestgeldstrafe
(§ 11 Abs. 3 MinStG 1995 in der Fassung BGBl.
Nr. 427/1996).
Die
Aussprüche über den Wertersatz und die Kosten des Verfahrens erfahren
ebenfalls keine Änderung.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto Wien 5544.884 des Hauptzollamtes Innsbruck zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssten.
Innsbruck,
7. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0075-I/02
- Stammnummer
- 4838
- Gültig
- 07.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF