Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0068-I/02
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens; Vorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0068-I/02vom 18.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Mag. Peter Maurer des Finanzstrafsenates 1 in der
Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch Dr. Christian J. Winder, wegen
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid (§ 82 Abs. 3 FinStrG)
gemäß
§ 161 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 3. Dezember 2002 gegen den Bescheid vom
7. November 2002 des Finanzamtes Innsbruck, dieses vertreten durch Dr.
Werner Kraus als Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
7. November 2002 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur
SN 081/2002/00209-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich als verantwortliche
Geschäftsführerin der Fa. M. GmbH im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 01-05/2002 eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 7.005,00
(S 96.391,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 3. Dezember 2002,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. sei
Geschäftsführerin der protokollierten Fa. M. GmbH mit Sitz in
Innsbruck. Über die Gesellschaft sei mit Beschluss des Landesgerichtes
Innsbruck vom 29. August 2002 zu XY das Konkursverfahren eröffnet
worden. Die Gemeinschuldnerin sei vor der Konkurseröffnung bereits seit
mehreren Monaten, jedenfalls aber während des im Bescheid angeführten
Zeitraumes nicht in der Lage gewesen, ihren Zahlungsverpflichtungen
nachzukommen. sie sei jedoch nicht überschuldet gewesen. Sie habe
nämlich während des gesamten Jahres auf den Abschluss eines
Vermittlungsauftrages hingearbeitet, welcher zu einem Vermittlungshonorar von
rund € 130.000,00 hätte führen können und sollen, womit
mit einem sämtliche Verbindlichkeiten - selbstverständlich auch
gegenüber dem Finanzamt Innsbruck - hätten ausgeglichen werden
können. Dieser Geschäftsabschluss habe sich jedoch um viele Monate
verzögert, da käuferseitig die Finanzierung für dieses
umfangreiche Projekt nicht zu erreichen gewesen sei. Auch derzeit sei der
Abschuss noch nicht endgültig vorgenommen, allerdings bestehe eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Vermittlungsgeschäft
positiv erfolgen könne. Jedenfalls habe die Bf. fest darauf vertraut, dass
sie ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne, sobald ihr der
endgültige Abschluss des seit langem angearbeiteten Vermittlungsauftrag
gelingen würde. Im Hinblick auf dieses Verhalten und auf diese
Umstände sei eine Strafbarkeit des Verhaltens der Bf. nicht gegeben,
weshalb das Finanzstrafverfahren ersatzlos einzustellen sei; in eventu sei davon
auszugehen, dass auf Seiten der Bf. als Geschäftsführerin der
Gemeinschuldnerin nur leichte Fahrlässigkeit vorliege, jedenfalls aber kein
Vorsatz. Die Beschwerde mündet in den Antrag,
"antragsgemäß zu verfahren".
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Die Bf. ist
Geschäftsführerin der protokollierten Firma M. GmbH mit Sitz in
Innsbruck und für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich. Anlässlich der am 17. Juli 2002 zu AB-Nr. UVA
206081/02 durchgeführten UVA-Prüfung wurde festgestellt, dass sie
für die genannte Firma für die Monate Jänner bis Mai 2002 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet
hat. Da die Bf. dem Prüfer keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, wurden die
Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege
ermittelt. Die daraus resultierende Umsatzsteuer für Jänner bis Mai
2002 in Höhe von € 7.005,00 wurde der Bf. vorgeschrieben. Die Bf.
hat weder im Abgaben- noch im Finanzstrafverfahren gegen die Höhe der
geschätzten Bemessungsgrundlagen Einwendungen erhoben.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung
selbst zu berechnender Abgaben ist bereits mit der Nichtentrichtung zu den
gesetzlichen Fälligkeitsterminen verwirklicht, eine nachfolgende
Festsetzung der Vorauszahlungen durch die Abgabenbehörde ist darauf ohne
Einfluss (vgl. dazu z.B. VwGH 18.10.1984, 83/15/0161 mwN).
Aufgrund obiger - von der
Bf. nicht bestrittenen - Feststellungen ergibt sich auch nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass die Bf. dadurch, dass sie die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Jänner bis Mai 2002
nicht abgegeben hat und die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet hat,
den im Spruch des Einleitungsbescheides angeführten Sachverhalt in
objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig
abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind;
hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches
Spezialwissen voraussetzen. Zudem ist die Bf. seit Jahren unternehmerisch
tätig, sodass ihr diese Bestimmungen zweifelsfrei bekannt waren. Es besteht
daher der Verdacht, dass die Bf. vorsätzlich handelte und sie sich dadurch
einen ungerechtfertigten Steuervorteil verschaffen wollte und den Eintritt des
Erfolges damit für gewiss hielt. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die
Bf. bereits mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als
Organ des Finanzamtes Innsbruck vom 3. Juli 2002 wegen des Finanzvergehens
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG rechtskräftig bestraft
wurde, weil sie die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1-9/97, 4/98,
7-8/98, 1/99 und 5-12/01 nicht abgegeben und Umsatzsteuervorauszahlungen nicht
geleistet hat und dadurch eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von
S 396.644,00 (entspricht € 28.825,24) bewirkt hat. Dieses sich
bereits über Jahre hinziehende steuerliche Fehlverhalten läst
ebenfalls darauf schließen, dass die Bf. auch hinsichtlich der im
gegenständlichen Bescheid inkriminierten Zeiträume vorsätzlich
gehandelt hat. Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der
Verdacht besteht, dass die Bf. auch die subjektive Tatseite des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Dem Beschwerdevorbringen, die
Bf. habe nicht vorsätzlich, sondern nur allenfalls leicht fahrlässig
gehandelt, kann aus diesen Gründen nicht gefolgt werden.
Die in der Beschwerdeschrift
dargestellten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Bf. vermögen sie nicht
zu rechtfertigen, weil sich die Frage einer (allfälligen)
Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der
Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die in diesem Zusammenhang
unbeachtlich ist; von der strafrechtlichen Haftung hätte sich die Bf. durch
Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten befreien können (vgl. VwGH
22.10.1997, 97/13/0113, mit Hinweis auf OGH 31.7.1986, 13 Os
90/86).
Da somit
ausreichende Verdachtsmomente bestehen, dass die Bf. den im Einleitungsbescheid
angeführten Tatbestand in objektiver wie in subjektiver Hinsicht
verwirklicht hat, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob die Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
18. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0068-I/02
- Stammnummer
- 4834
- Gültig
- 18.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF