Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0530-G/02
sechs-Monatsfrist zur Einreichung eines Vorsteuererstattungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0530-G/02vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Antrag auf Erstattung der Vorsteuer durch einen ausländischen Unternehmer gem. § 3 Abs. 1 der VO, BGBl. Nr. 279/1995 ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Gerald Hamminger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend
Zurückweisungsbescheid betr. VST 1-12/2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom
12. Juli 2001, beim Finanzamt eingelangt am 16. Juli, begehrte die Bw. mit dem
amtlichen Vordruck U5 die Erstattung von Vorsteuern für den Zeitraum 1
- 12/2000 gem. der VO BGBl 279/1995 in Höhe von ATS 208.752,70
(€ 15.170,65).
Am 27.
November 2001 wurde dieser Antrag unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 der oben
genannten VO zurückgewiesen, da Erstattungsanträge binnen sechs
Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen sind, in dem der
Erstattungsantrag entstanden ist.
In der dagegen
eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, der steuerliche Vertreter habe am 5.
6. 2001die Rechnungsunterlagen von der Bw. zugemittelt bekommen. Nach diversen
Rückfragen sei der gegenständliche Brief vom 12. 7. 2001 samt den
Unterlagen und den gegenständlichen Rechnungen Ende Juni 2001 diktiert
worden. Der Vertreter verließ sich dabei auf seine äußerst
zuverlässige Sekretärin. Er habe ihr aufgetragen, das bereits Ende
Juni diktierte Schreiben so rechtzeitig zu schreiben und wegzuschicken, dass es
vor dem 1.7.2001 beim Finanzamt Graz-Stadt einlangen könne. Die sonst
verlässliche Sekretärin habe infolge starken Arbeitsanfalles und
infolge dessen, dass die Urlaubszeit unmittelbar bevorstand, die zeit- und
fristgerechte Ausführung des diktierten Schreibens übersehen, sodass
das Schreiben erst am 12. Juli weggeschickt worden sei. Es liege unter den
gegebenen Umständen nur ein geringes Versehen des Berufungswerbervertreters
vor. Es seien daher die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegeben
und werde auf die beigegebene eidesstättige Erklärung der
Sekretärin verwiesen. Es wäre daher auch nicht mit Zurückweisung
des Antrages, der offenbar am 16.7.2001 beim Finanzamt Grat-Stadt einlangte,
vorzugehen gewesen.
Das Finanzamt
erließ daraufhin eine abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE). Als
Begründung wurde zunächst auf die §§ 1 und 3 der Verordnung
279/1995 vom 21.4.1995 verwiesen. Vor allem wurde dargelegt, dass die
6-Monatsfrist nicht verlängerbar sei. Es handle sich dabei um die
innerstaatliche Umsetzung des Art.7 der 8. MwSt-Richtlinie 79/1072 EWG. Diese
Richtlinie gewähre den Mitgliedsstaaten auch kein Ermessen, eine Kulanz im
Zusammenhang mit der Fristversäumnis könne daher nicht
greifen.
Dagegen wurde
ein Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt,
ohne auf die Argumentation in der BVE einzugehen oder ein neues Vorbringen zu
erstatten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Ausführungen des
Finanzamtes im angefochtenen Bescheid vom 27.11.2001 und auch in der BVE vom
Juni 2002 ist vollinhaltlich zuzustimmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
auf diese Begründungen verwiesen.
Es ist auch festzuhalten, dass
von der Bw. die verspätete Einreichung des Erstattungsantrages nie in
Abrede gestellt wurde.
In der Berufung selbst wird der
Versuch unternommen die Versäumung der Frist als geringes Verschulden
darzustellen, was aber an der objektivierbaren Fristversäumnis nichts zu
ändern vermag. Auf die ausführliche Begründung in der BVE wurde
nicht weiter eingegangen.
Es wurde sogar durch den
Wiedereinsetzungsantrag, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist,
zugestanden, dass die gegenständliche Frist nicht eingehalten wurde. Somit
ist der Berufung von Anfang an der Erfolg zu versagen gewesen.
Graz,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0530-G/02
- Stammnummer
- 4825
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF