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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0660-G/08

Höhe der Krankenversicherungsbeträge

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0660-G/08vom 14.07.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin(Bw), vertreten durch Mag. Helmut Caks, 8010 Graz, Friedrichgasse 6/1/8, vom 19. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 16. November 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die getroffene Feststellung ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildt einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin machte im Streitjahr 2006 Krankenversicherungsprämien iHv € 1.118,04 als Sonderausgaben geltend. Das zuständige Finanzamt berücksichtigte jedoch nur Sonderausgaben iHv € 765,12 weil laut Versicherungsbestätigung € 1.118,04 vorgeschrieben, € 352,92 jedoch wieder rückvergütet wurden. In ihrer Berufung machte die Bw geltend, dass der Betrag von € 1.118,04 bereits der saldierte Betrag sei. Diese Angabe bestätigte sich nach Rücksprache mit dem Versicherungsträger. Über die Berufung wurde erwogen: Bei der Ermittlung des Einkommens sind freiwillige Krankenversicherungen als Sonderausgaben abzuziehen (§ 18 Abs 1 Z 2 EStG). Abzugsfähig sind nur die tatsächlich geleisteten Prämien. Im Berufungsfall sind dies € 1.118,04. Der Berufung war daher statt zu geben. Beilage: 1 Berechnungsblatt Graz, am 14. Juli 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0660-G/08
Stammnummer
48221
Gültig
14.07.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF