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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0127-S/09

Berufung gegen die Vorschreibung von Pfändungsgebühren und Auslagenersätzen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0127-S/09vom 07.07.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vom 19. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 13. Jänner 2009 betreffend Pfändungsgebühren entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 13. Jänner 2009 wurden dem Berufungswerber (Bw) A gemäß § 26 Abs. 1 und 3 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) Kosten des Vollstreckungsverfahrens auf Grund der Amtshandlung vom 13. Jänner 2009 (Pfändung einer Geldforderung betreffend eines Abgabenrückstandes von € 34.683,92) in Höhe von insgesamt € 354,79 (Pfändungsgebühr € 346,84 und Auslagenersätze € 7.95) vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom 19. Februar 2009 das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, dass erst geklärt werden müsse, ob er überhaupt zur Haftung herangezogen werden könne, da ziemlich sicher Verjährung eingetreten sei. Diese Kosten stünden (gemeint wohl) in keinem Vergleich zu dem Erlös von den C von höchstens € 120,--, demgegenüber Auslagenersätze in Höhe von € 354.79 bestehen. Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt dem UFS für Salzburg vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten: a) die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommen Geldbetrag. Gem. § 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Dem gegenständlichen Fall liegt eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 26 Abs. 1 AbgEO zugrunde (nämlich Pfändungsbescheid), welche wiederum aufgrund eines Rückstandsausweises (Exekutionstitel) durchgeführt wurde. Ebenso wurde die Berufung gegen diesen Pfändungsbescheid mit Berufungsentscheidung (BE) des UFS-Salzburg, mit selbem Datum, GZ. RV/0128-S/09, als unbegründet abgewiesen. Auf den Inhalt der Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen. Die Vorschreibung der gegenständlichen Gebühren und Auslagenersätze ist daher zu Recht erfolgt. Einwendungen gegen den letztlich zugrunde liegenden Haftungsbescheid (gem. § 11 Bundesabgabenordnung) können daher, im Verfahren betreffen Gebühren und Auslagenersätze, nicht mit Erfolg vorgebracht werden. Zur Unverhältnismäßigkeit ist auszuführen, dass die Höhe des einbringbaren Betrages bei Vornahme der Pfändung nicht absehbar ist und § 26 Abs. 1 AbgEO keine Einschränkung vorsieht. Zu beachten ist dabei auch, dass bei Dauerverhältnissen, wozu auch Dienstverhältnisse zählen, die Pfändung auch für zukünftig fällig werdende Beträge gilt. Dass es auf eine Unverhältnismäßigkeit nicht ankommt, ist auch aus § 26 Abs.2 AbgEO abzuleiten, wonach Pfändungsgebühren sogar dann vorzuschreiben sind, wenn die Amtshandlung erfolglos verläuft. Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Salzburg, am 7. Juli 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0127-S/09
Stammnummer
48107
Gültig
07.07.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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