Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1501-L/02
Werbungskosten eines Lehrers und Personalvertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1501-L/02vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mitgliedsbeiträge zur ÖLI (Österreichische Lehrerinitiative) können in der statutenmäßig festgesetzten Höhe (im Jahr 2000 € 240.-) als Werbungskosten abgezogen werden (anders FLD f. OÖ. vom 3.8.2001, RV 1089/1-8/2000).
Aufwendungen für Reisen und Fortbildung eines teilweise vom Dienst freigestellten Lehrers in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter und Mitglied des Zentralausschusses können im Rahmen der Besoldung als Lehrer nicht als Werbungskosten abgezogen werden; selbst dann nicht, wenn für den Zeitraum der Innehabung eines Mandates im Zentralausschuss ein höheres Gehalt (wie ein Landesschulinspektor) bezogen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf a. d. Krems betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Gutschrift erhöht sich durch die Neuberechnung der Einkommensteuer für
das Jahr 2000 von S 9.589,-- auf S 11.006,-- (entspricht € 799,84).
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Lehrer an einer
berufsbildenden höheren Schule und war im Berufungsjahr als
Personalvertreter und Mitglied des Zentralausschusses teilweise vom Dienst
freigestellt.
In der
Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 führte er bei den sonstigen
Beiträgen zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen den an den
Verein Österreichische Lehrer/Innen Initiative geleisteten Beitrag i.H.v. S
15.489,-- an.
Unter den übrigen geltend
gemachten Werbungskosten in Höhe von insgesamt S 42.987,90 waren auch
Kosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Nächtigungskosten)
für die Teilnahme an (von der ÖLI oder deren Landesorganisationen
veranstalteten) Lehrer/Innen-Seminaren in Pichl (S 1.900,80), Graz (S 2.290,60)
und Kühtai (S 4.007,--).
Den Reiseaufwand in
Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied des Zentralausschusses (Fahrten
nach Batschuns/Rankweil und Salzburg, 15 Fahrten nach Wien) berechnete der Bw.
mit insgesamt S 43.659,--, wobei er jeweils für die Fahrtenkosten das
amtliche Kilometergeld von S 4,90 pro Km sowie den Verpflegungsmehraufwand gem.
§ 26 Z. 4 b EStG 1988 begehrte. Die erhaltenen Ersätze i.H.v. S
15.202,10 (Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, Taggelder nach der RGV)
zog er von diesem Aufwand wiederum ab.
Der Erklärung legte der Bw. eine
Spenden/Beitragsbestätigung des Vereines ÖLI bei, in welcher
ausgeführt wurde, dass der Mitgliedsbeitrag mit Beschluss der
Generalversammlung des Vereines mit € 20,-- monatlich (€ 240,--
jährlich) festgelegt wurde, wobei von Mitgliedern, die als
Personalvertretungsmandatare des ÖLI oder ihrer Landesorganisation vom
Dienstgeber eine Zulage erhalten, ein entsprechend höherer Beitrag bis zum
Zehnfachen des normalen Mitgliedsbeitrages erwartet werde.
Der Erklärung legte er
einen Erlass des Bundesministeriums
für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend die Abgeltung von Nebengebühren
für vom Dienst freigestellte Personalvertreter bei. Nach diesem
Erlass ist zur Abgeltung der den Personalvertretern aus dem Titel der
Nicht-Schlechterstellung gemäß
§ 25 B-PVG zustehenden
Nebengebühren (Abgeltung der fiktiv im Falle der Nichtausübung der
Funktion als Personalvertreter zukommenden besoldungsrechtlichen Stellung) mit
Wirksamkeit ab 1. Februar 2000 für Personalvertreter von
Zentralausschüssen mit mindestens 2000 zu vertretenden Mitgliedern
vorgesehen: " Den zur Gänze vom Dienst
freigestellten Personalvertretern ist die Bezugsdifferenz zwischen ihrem Gehalt
als Lehrer (einschließlich der ihnen als Lehrer gebührenden Zulagen)
zu dem Gehalt zu vergüten, das ihnen bei der Ernennung zum Organ der
Schulaufsicht (Abgeltung gemäß
§ 65 und 66 im Zusammenhalt
mit § 71 GG) gebühren würde. Hiebei ist für Lehrer der
Verwendungsgruppen LPA und L 1 als Vergleichsgruppe die Verwendungsgruppe SI 1
bzw. FI 1 heranzuziehen, für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 die
Verwendungsgruppe SI 2 bzw. FI 2. Die Einstufung in die für Beamte der
Schulaufsicht vorgesehenen Fixgehaltsstufen 1, 2 oder 3 ist analog nach der
zeitlichen Dauer der bisher bereits erfolgten bzw. künftig erfolgenden
Dienstfreistellung als Personalvertreter vorzunehmen. Für teilweise
dienstfrei gestellte Personalvertreter gelten die oben angeführten
Grundsätze entsprechend. Das Ausmaß der abzugeltenden Bezugsdifferenz
steht diesfalls anteilig zum Ausmaß der Dienstfreistellung zu."
Im
Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2000 vom 5. Dezember 2001 wurden von den beantragten Werbungskosten
lediglich S 7.103,-- anerkannt. Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber dem
Antrag des Bw. wurde auf die vorjährige Begründung verwiesen.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung begehrte der Bw. eine
Aufstellung jener Punkte, welche nicht anerkannt worden waren. Er
bemängelte, dass die Begründung keine Details anführe, sondern
auf das Vorjahr verweise. Er begehrte daher nochmals den an den Verein ÖLI
geleisteten Beitrag i.H.v. S 15.489,-- als sonstige Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschalbetrag zu berücksichtigen. Er führte hiezu
aus, dass die ÖLI eine Berufsgemeinschaft sei, welche sich für seine
beruflichen Interessen als Lehrer einsetze. Sie kandidiere seit dem Jahr 1983
bei den Personalvertretungswahlen für den Zentralausschuss der BMHS- Lehrer
und sei seit 1987 mit einem und seit 1995 mit zwei Mandaten in diesem Gremium
vertreten. Weiters sei die ÖLI als Teilorganisation der Unabhängigen
Gewerkschafter/innenen in der Bundessektionsleitung BHMS der Gewerkschaft
vertreten. Weiters setze sich die ÖLI in Veranstaltungen (Seminare,
Lehrer/Innen/tagungen...) und in ihrer Zeitschrift Kreidekreis für die
Interessen der Lehrer ein, indem sie informiere und meinungsbildend wirke. Die
Satzung des Vereines Österreichische Lehrer/innen Initiative legte er bei.
Sie lautet auszugsweise:
§
2 Vereinszweck
a) Der Verein ist nicht
auf Gewinn ausgerichtet
b) Vertretung der
politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und dienstrechtlichen Interessen der
Lehrer/innen in Österreich
c) die Förderung des
politischen Bewusstseins und der fachlichen und pädagogischen Kompetenz der
Mitglieder
d) die Aktivierung der
Lehrer/innen über parteipolitische Grenzen hinweg zu Demokratisierung des
Bildungswesens.
§
3 Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke
1) Diese Zielsetzung
verwirklicht der Verein insbesondere durch Seminare, Diskussionsveranstaltungen,
Herausgabe von Publikationen und Durchführung von Veranstaltungen sonstiger
Art zur Förderung der Vereinsziele, sowie durch die Mitwirkung der
Mitglieder an den gesetzlichen und freiwilligen Organen der
Interessensvertretung (Personalvertretung und Gewerkschaft)
2) Die Mittel zur
Finanzierung des Vereins werden aufgebracht durch
a) Mitgliedsbeiträge
der Mitglieder
b) Einnahmen aus
Veranstaltungen und Publikationen
c) Spenden, Zuwendungen
und dergleichen von Vereinsmitgliedern und Dritten
3) Um die Mitgliedsbeiträge bzw. Spenden
steuermindernd geltend machen zu können, kann von den Einzahler/innen am
Jahresende eine Beitrags-/Spendenbestätigung beim Kassier der ÖLI
angefordert werden.
Betreffend die als
Personalvertreter geltend gemachten Werbungskosten brachte er vor, er sei als
Mandatar der ÖLI von den Lehrer/innen der berufsbildenden Schulen
Österreichs zum Mitglied des Zentralausschusses gewählt worden. Auf
Antrag des Zentralausschusses vergebe das Ministerium Freistellungen an die
Mitglieder des ZA (im Lehrer/innen/bereich Wochenstunden oder Werteinheiten).
Eine volle Lehrverpflichtung bilden 20 Werteinheiten. Er sei bis
31. Jänner 2000 mit 10/20, von 1. Februar bis
10. September 2000 mit 12/20 und ab 11. September 2000 mit
6,4/20 unter Fortzahlung der laufenden Bezüge für die Tätigkeit
im Zentralausschuss freigestellt gewesen. Ab 1. Februar 2000 habe er
gemäß einem Erlass des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur zusätzlich die anteilige Bezugsdifferenz zu dem
Gehalt erhalten, das ihm bei Ernennung zum Organ der
Schulaufsichtzustünde. Aus den
beiliegenden Bezugszetteln gehe hervor, dass sich sein Bezug von S 19.770,00 auf
S 31.929,00 verändert habe. Würde er seine Tätigkeit im
Zentralausschuss beenden, würde er die Bezugsdifferenz nicht mehr erhalten.
In diesem Zusammenhang verweise er auf Pkt. 5.6.2. letzter Satz der
Lohnsteuerrichtlinien, welcher lautet:
"Erhält der Steuerpflichtige vom
Dienstgeber für seine Tätigkeit als Personalvertreter,.....
lohnsteuerpflichtige Ersätze, so sind Reisekosten oder andere durch diese
Funktion veranlasste Ausgaben (Aufwendungen)
bis zur Höhe der Ersätze als
Werbungskosten zu berücksichtigen." Aus der Tatsache, dass die
Zulage für seine Tätigkeit als Mitglied des Zentralausschusses
höher war als die (in der Eigenschaft als Personalvertreter) geltend
gemachten Werbungskosten (Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand), leitete der
Bw. die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen ab. Zum Beweis
legte er 8 Reiserechnungen und 8 Belege über die vom Dienstgeber erhaltenen
Reisevergütungen bei. Nach Ansicht des Bw. handelte es sich bei den
gegenständlichen Aufwendungen um Werbungskosten im klassischen Sinn, weil
er ohne diese Aufwendungen wesentlich weniger verdienen würde.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 11.
Februar 2002 als unbegründet ab, wobei die geltend gemachten, aber nicht
berücksichtigten Werbungskosten einzeln mit dem jeweils geltend gemachten
Betrag angeführt wurden.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2002
beantragte der Bw. die
Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er beantragte nochmals den von ihm
an den Verein ÖLI geleisteten Beitrag i.H.v. S 15.489,-- als sonstige
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag zu berücksichtigen.
Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen
und zitierte den Beschluss der Generalversammlung des Vereines, wonach der
Mitgliedsbeitrag mit € 20,-- monatlich (€ 240,-- jährlich)
festgelegt wurde, wobei von Mitgliedern, die als Personalvertretungsmandatare
des ÖLI oder ihrer Landesorganisation vom Dienstgeber eine Zulage erhalten,
ein entsprechend höherer Beitrag bis zum Zehnfachen des normalen
Mitgliedsbeitrages erwartet werde.
Zu den Fortbildungsveranstaltungen in Pichl, Graz und
Kühtai führte er aus, dass die Inhalte dieser Kurse (Dienstrecht
für Lehrerinnen, Personalvertretungsgesetz, Finanztöpfe an der Schule,
Zuständigkeiten an der Schule (Direktion, Administration,
Dienststellenausschuss) und Zuständigkeiten im Landesschulrat) für
jeden Lehrer von Relevanz und für sein berufliches Fortkommen nützlich
seien.
Zu seiner Tätigkeit als
Personalvertreter und Mitglied des Zentralausschusses wiederholte er im
Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Den elektronischen Schriftverkehr mit
der zuständigen Sachbearbeiterin im Landesschulrat für
Oberösterreich betreffend die Bezugsnachzahlung schloss er dem
Vorlageantrag an.
Mit Vorhalt vom 28. Mai 2003
wurde der Bw. ersucht, Unterlagen (z.B. Seminareinladungen, aus denen die
Zielgruppe der Seminarteilnehmer hervorgeht oder Teilnehmerlisten, in denen
zwischen Personalvertretern und übrigen Lehrern unterschieden wird) zum
Beweis dafür vorzulegen, dass er an den Seminaren in Pichl (Dienstrecht
für Lehrer/Innen), in Graz (Personalvertretungsgesetz u.a.) und in
Kühtai (Finanztöpfe an der Schule, Zuständigkeiten an der Schule,
Zuständigkeiten im LSR) als Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen der
Tätigkeit als Lehrer und nicht im Rahmen der Tätigkeit als
Personalvertreter teilgenommen hat.
Daraufhin gab der Bw.
telefonisch bekannt, dass die Teilnehmer an den im Vorhalt genannten Seminaren
überwiegend bzw. zumindest gleich viele Personalvertreter wie sonstige
Lehrer waren. Er könne deshalb den geforderten Beweis nicht erbringen, dass
er diese Seminare im Rahmen der Tätigkeit als Lehrer und nicht im Rahmen
der Tätigkeit als Personalvertreter besucht habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beitrag
zum Verein Österreichische Lehrerinitiative i.H.v. S
15.489,--
Nach § 16 Abs.1 lit. 3 b EStG 1988 sind Beiträge
für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und
Interessenvertretungen nur unter folgenden Voraussetzungen
abzugsfähig:
- Die Berufsverbände und Interessenvertretungen
müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der
Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
- Die Beiträge können
nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen
werden.
Aufgrund der Satzung des
Vereins (insbesondere den oben zitierten §§ 2 und 3) und den auch im
Berufungsverfahren gegenständlichen tatsächlich ausgeübten
Tätigkeiten des Vereins (Personalvertretung und Abhaltung von
Fortbildungsseminaren ausschließlich
für Lehrer) wird (anders als in der Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 3. August 2001,
Zl. RV/1089/1-8/2000, betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999)
wird davon ausgegangen, dass sich der Verein ÖLI
überwiegend mit der Wahrnehmung der
beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befasst.
Nach der zitierten
Gesetzesstelle können die Beiträge jedoch nur in angemessener,
statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden. Mit Beschluss
der Generalversammlung des Vereines wurde der Mitgliedsbeitrag mit € 240,--
(entspricht S 3.302,47) jährlich festgelegt. Nur dieser Betrag kann
gemäß
§ 16 Abs.1 lit. 3 b EStG als Werbungskosten abgezogen
werden. Dass von Mitgliedern, die als Personalvertretungsmandatare des ÖLI
oder ihrer Landesorganisation vom Dienstgeber eine Zulage erhalten, ein
entsprechend höherer Beitrag bis zum Zehnfachen des normalen
Mitgliedsbeitrages erwartet werde, ändert nichts daran, dass der
übersteigende Betrag von S 12.186,53 nicht als Werbungskosten
abzugsfähig ist.
Der Berufung war daher in
diesem Punkt stattzugeben.
Besuch
von Fortbildungsveranstaltungen
Im Vorlageantrag beantragte der
Bw., die Seminare in Pichl (Dienstrecht für Lehrer/Innen), in Graz
(Personalvertretungsgesetz u.a.) und in Kühtai (Finanztöpfe an der
Schule, Zuständigkeiten an der Schule, Zuständigkeiten im LSR) als
Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen der Tätigkeit als Lehrer
anzuerkennen.
Da der Inhalt dieser Seminare
geradezu auf den Weiterbildungsbedarf für Personalvertreter ausgerichtet
ist und auch tatsächlich überwiegend bzw. zumindest gleich viele
Personalvertreter wie sonstige Lehrer an den genannten Seminaren teilgenommen
haben, ist davon auszugehen, dass der Bw. diese Seminare im Rahmen der
Tätigkeit als Personalvertreter und nicht im Rahmen der Tätigkeit als
Lehrer besucht hat.
Es ist daher auf den
nächsten Berufungspunkt "Werbungskosten in Zusammenhang mit der
Tätigkeit als Personalvertreter und Mitglied des Zentralausschusses" zu
verweisen.
Werbungskosten
in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter und als Mitglied
des Zentralausschusses
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 9
leg.cit. sind Werbungskosten auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden
Beträge nicht übersteigen.
Bei den beantragten
Werbungskosten in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter und
als Mitglied des Zentralausschusses handelt es sich ausschließlich um
Reisekosten (Fahrten nach Batschuns/Rankweil und Salzburg, 15 Fahrten nach
Wien). Für diese Reiseaufwendungen hat der Bw. vom Arbeitgeber Ersätze
erhalten, welche im Rahmen des § 26 EStG steuerfrei belassen wurden. Die
Steuerfreiheit der erhaltenen Ersätze bzw. die Berücksichtigung der
Ersätze als Werbungskosten ist somit nicht strittig. Ein Eingehen auf den
vom Bw. zitierten Punkt 5.6.2 derLohnsteuerrichtlinien 1999, welcher ausschließlich die vom
Arbeitgeber erhaltenen Ersätze betrifft, erübrigt sich daher. Da die
im Rahmen der Ersätze (nach der RGV) berücksichtigten Taggelder
über den Sätzen des § 26 EStG liegen, bleibt im Wesentlichen der
Unterschiedsbetrag strittig, welcher sich aus den erhalten Kostenersätzen
für die öffentlichen Verkehrsmittel und den beantragten
Kilometergeldern ergibt. Vom Bw. wurde dieser Unterschiedsbetrag mit S 28.456,90
berechnet.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 21.11.1995, Zl. 95/14/0070 und die
dort zitierte Vorjudikatur) sind Aufwendungen eines Beamten für Reisen in
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter bei Ermittlung der
Einkünfte nicht als Werbungskosten anzusehen. Das Argument, der
Personalvertreter werde auch im Interesse des Dienstgebers tätig, wurde vom
Gerichtshof als nicht stichhältig erkannt.
Die Tätigkeit eines
Personalvertreters und eines Mitgliedes des Zentralausschusses ist also -
zumindest betreffend die steuerliche Zuordnung der Werbungskosten - von der
sonstigen beruflichen Tätigkeit (im berufungsgegenständlichen Fall
Lehrer) zu unterscheiden. Der Bw. begründet daher auch seinen Anspruch auf
die beantragten Werbungskosten damit, dass er die Bezugsdifferenz, die er als
Mitglied des Zentralausschusses erhalte, bei Beendigung dieser Tätigkeit
nicht mehr erhalten würde. Er ordnet sozusagen einen Teil seines Gehaltes
seiner Tätigkeit als Personalvertreter und Mitglied des Zentralausschusses
zu. Dieser Auffassung kann die Rechtsmittelbehörde allerdings nicht folgen.
Denn das Gehalt wird dem Bw. vom Landesschulrat für Oberösterreich
für seine Tätigkeit als Lehrer bezahlt. Auch wenn der Bw. als Lehrer
wegen seiner Tätigkeit als Personalvertreter teilweise vom Dienst
freigestellt wird und er aus diesem Grund auch besoldungsmäßig besser
gestellt wird (Gehalt in Höhe eines Landesschulinspektors) ist diese
Bezahlung nicht der Tätigkeit als Personalvertreter zuzurechnen, sondern
der Tätigkeit als Lehrer. Denn die höhere Bezahlung ist genauso wie
die teilweise Freistellung vom Dienst zu sehen. Sie erfolgt seitens des
Dienstgebers, um die Tätigkeit als Personalvertreter zu ermöglichen
bzw. zu erleichtern, aber sie erfolgt nicht, weil die Personalvertreter im
Interesse des Dienstgebers tätig sind (vgl. VwGH vom 21.11.1995, Zl.
95/14/0070). Ein Werbungskostenabzug ist aber nur bei jener Tätigkeit
möglich, bei der auch die Einnahmen erfolgen.
Aus dem angeführten Grund
sind alle beantragten Werbungskosten in Zusammenhang mit der Tätigkeit als
Personalvertreter und Mitglied des Zentralausschusses im Rahmen der Besoldung
als Lehrer nicht abzugsfähig. Somit sind auch die Aufwendung für die
Fortbildungsveranstaltungen für die Tätigkeit als Personalvertreter
(Seminare in Pichl, Graz und Kühtai) nicht abzugsfähig.
Die Berufung war daher in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Die
Neuberechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2000 ist dem beiliegenden
Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
12. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1501-L/02
- Stammnummer
- 4809
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF