Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3310-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3310-W/02vom 02.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab dem 1.1.2002 für
die Kinder A.M. und S. entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit den am 9. Jänner 2002
beim Finanzamt (FA) eingelangten Anträgen begehrte der Bw. die
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab dem 1. Jänner
2002 für seine Tochter AS und seinen Sohn SS. Laut den vorgelegten
ärztlichen Zeugnissen vom 27. Dezember 2001 leiden die Kinder
jeweils seit Geburt an einer Lebensmittelallergie gegen Kuhmilch, Weizen,
Zitrusfrüchte und Schweinefleisch, wobei sich bei der Untersuchung jeweils
geringgradige Schuppungen in beiden Kniekehlen und beiden Ellenbogen gezeigt
hätten und außerdem nur weit unter 50% der Körperfläche
betroffen seien. Dadurch seien beide Kinder seit Geburt zu 30%
behindert.
Mit Bescheiden vom
8. Februar 2002 wies das FA die genannten Anträge ab und
begründete dies mit dem unter 50% liegenden Behinderungsgrad der
Kinder.
Laut dem am19. Februar 2002
beim FA eingelangten Formular Beih 3 leidet das Kind AS an Neurodermitis und
einer Lebensmittelallergie und ist dadurch zu 50% behindert.
In der am 26. Februar 2002
eingereichten Berufung wies der Bw. darauf hin, dass beide Kinder an
lebensmittelbedingter Neurodermitis litten. Diese Krankheit sei nur in den
"Schubphasen" deutlich sichtbar. Nur in dieser Zeit hätten die Kinder
blässliche rote Flecken, die bei starkem Juckreiz auch zu bluten anfingen
und sich entzündeten. Die Eltern hätten diese unangenehme Krankheit
durch extreme Pflege, häufigen Besuchen in Gesundheitszentren und eisernen
Diäten halbwegs im Griff. Die Lebensmittelallergie verkompliziere das
Kochen und sei ausgesprochen kostenintensiv. Im Dezember hätten die Kinder
glücklicherweise ziemlich wenig Flecken gehabt. Der Bw. sende beiliegend
eine Bestätigung des Kinderarztes, der die Kinder seit deren Geburt kenne.
Außerdem müsse bei der Behörde ein neuerlicher Antrag mit einer
zu 50% bestätigten Behinderung für AS aufliegen.
In der Bestätigung des
Kinderarztes Dr. PH gibt dieser an, AS und SS litten an schwerer Neurodermitis.
Außerdem bestehe eine Kuhmilchallergie, und es dürften beide Kinder
keine Zitrusfrüchte, Weizen und Schweinefleisch essen. Beide Kinder
benötigten besondere Pflegemittel und Meeresaufenthalte.
Die Finanzlandesdirektion als
zu diesem Zeitpunkt zuständige Berufungsbehörde holte für jedes
Kind ein dermatologisches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen ein, das dem, Bw. mit Schrieben des unabhängigen
Finanzsenates als nunmehriger Rechtsmittelbehörde vom 6. März 2003
zugesandt wurde.
Der Bw. hat dazu keine
Stellungsnahme abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs.
4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
gemäß
§ 8 Abs. 5 dieses Gesetzes ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen. Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. in der bis 31.
Dezember 2002 geltenden Fassung durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 1. Jänner
2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im gegenständlichen
Berufungsfall stellte das zuständige Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen in seinen schlüssig begründeten dermatologischen
Gutachten vom 17. Juli 2002 für beide Kinder einen 30%igen Grad der
Behinderung (Neurodermitis; Richtsatzposition IX/a/698) fest, wobei in Folge
einer nur geringgradigen Ausprägung der Behinderungsgrad nur eine Stufe
über dem unteren Rahmensatz angenommen wurde. Der ärztliche Dienst des
Bundessozialamtes hat sich dieser Einschätzung jeweils
angeschlossen.
Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten
kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die auf
Grund der erwähnten Sachverständigengutachten des zuständigen
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen für beide Kinder
erfolgte Einstufung des Grades der Behinderung mit 30% mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da dieser
Behinderungsgrad der Kinder im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung und
unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Befunde festgestellt wurde.
Da auf Grund der Gutachten des
Bundessozialamtes für beide Kinder keine erhebliche Behinderung im Sinne
des Familienlastenausgleichsgesetzes vorliegt, sind die Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
2. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3310-W/02
- Stammnummer
- 4791
- Gültig
- 02.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF