Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0343-F/02
Aufwendungen betreffend doppelte Haushaltsführung bei kaufkraftangepassten Einkünften der ungarischen Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0343-F/02vom 23.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienheimfahrten) als Werbungskosten sind unter anderem die kaufkraftangepassten Einkünfte der im Ausland lebenden Ehegattin entscheidend.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1997 bis 2001
entschieden: Den
Berufungen für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 werden
abgeändert.
Die
angefochtenen Bescheide für die Kalenderjahre 2000 und 2001 werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 BA0 unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betreffend die Kalenderjahre
1997 bis 1999 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 1. März 2002 gab der Bw
seine Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für die Jahre 1997 bis 2001 ab und beantragte hierin unter anderem die
Berücksichtigung seiner Heimfahrten nach Ungarn als Werbungskosten im Sinne
des § 16 Abs. 1 EstG 1988. Er legte eine Bestätigung seiner
Heimatgemeinde über seine familiären Verhältnisse bzw. betreffend
seine Heimfahrten, einen Nachweis über die Einkünfte seiner Gattin,
seine Heirats- und Geburtsurkunde vor. Er wies darauf hin, dass die steuerliche
Begünstigung für ihn sehr wichtig sei, da die monatlichen Heimfahrten
sehr kostspielig und dennoch unverzichtbar sind.
Mit Schreiben vom 22. April
2002 wurde der Bw vom Finanzamt Feldkirch aufgefordert, einen Nachweis über
die beantragten Familienheimfahrten zu erbringen. Hiezu gab der Bw an, dass er
ca. monatlich zu seiner Familie fahre. Da er mit dem PKW fahre, befinde sich in
seinem Reisepass gelegentlich ein Stempel. Er werde eine Bestätigung seiner
Heimatgemeinde sowie eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorlegen, woraus
hervorgeht, dass er wegen der monatlichen Heimfahrten Urlaub oder Zeitausgleich
genommen hat, weil er jedesmal zwei bis drei Tage bei seiner Familie
verbrachte.
Die Bestätigung seines
Arbeitgebers gab an, dass der Bw die Mehrarbeitsstunden als Zeitausgleich
konsumiere. In diesen freien Zeiten bzw. an den verlängerten Wochenenden
fahre der Bw nach Ungarn, um seine Familie zu besuchen. Die Fahrtkosten
würden vom Bw bezahlt.
Mit 9. Juli 2002 ergingen die
jeweiligen Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2001 mit der Begründung, dass
trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht worden
seien und daher die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit
berücksichtigt werden konnten, als Beweismittel vorlagen.
Dagegen berief der Bw mit
seiner Eingabe vom 12. Juli 2002 rechtzeitig und führte hiezu im
wesentlichen aus, dass ihm völlig unklar gewesen sei, welche Unterlagen er
neben den bereits vorgelegten (Geburts-, Heiratsurkunde,
Beschäftigungsnachweis bezüglich seiner Gattin, Bestätigungen
seiner Heimatgemeinde und seines Arbeitgebers etc.) noch beibringen musste. Die
Nichtvorlage des Reisepasses könne die zuständige Sachbearbeiterin des
Finanzamtes jedenfalls nicht von ihrer Beweiswürdigungspflicht
bezüglich der bereits vorgelegten Unterlagen befreien.
Die Sachbearbeiterin des
Finanzamtes ermittelte, dass der Bw schon seit 1990 in Österreich sei und
im Jahr 1995 um unbefristete Niederlassungsbewilligung und damit auch um
Familienzusammenführung ansuchen hätte können. Diese
Ermittlungsergebnisse wurden dem Bw mit Schreiben vom 22. Juli 2002 vorgehalten.
Hiezu gab er an, dass er die Niederlassungsbewilligung für jeweils 5 Jahre
bekommen habe. Er hätte aber mit einer jederzeitigen Entlassung rechnen
müssen, welche vielfach - vor allem in bezug auf seine Landsleute -
vorgenommen worden sei. Derzeit habe er eine Aufenthaltsbewilligung bis 9.
März 2003 (bis zur Gültigkeit seines Reisepasses).
Betreffend
Familienzusammenführung gab er an, dass seine Gattin bis 4. Mai 1999 als
Buchhalterin bei der örtlichen Produktionsgemeinschaft beschäftigt
gewesen sei und anschließend ein Jahr Arbeitslosengeld bezogen habe. Eine
Familienzusammenführung hätte daher nicht erfolgen können.
Derzeit sei seine Gattin als arbeitslose Buchhalterin vorgemerkt. Seine Gattin
hätte Ungarn wegen der laufenden Meldepflicht beim Arbeitsamt nicht
verlassen können und warte auf eine Arbeitsvermittlung.
Laut übersetzter und
beglaubigter Einkommensbestätigung erhielt die Ehegattin 1997 234.000 Ft (=
ca. 957 €), 1998 302.662 Ft (= ca. 1.238 €) und 1999 202.400 Ft brutto
(= ca. 828 €).
Mit Berufungsvorentscheidungen
vom 19. August 2002 wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen, da
bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes nur dann keine private Veranlassung zu unterstellen
sei, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich
relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 aus einer
Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.180 € jährlich
erzielt oder die Einkünfte in bezug auf das Familieneinkommen von
wirtschaftlicher Bedeutung sind. Diese Voraussetzung könne weiters
erfüllt werden, wenn dem (verheirateten) Gastarbeiter die Verlegung seines
Familienwohnsitzes nach Österreich nachweislich ausschließlich auf
Grund der Bestimmungen des Aufenhaltsgesetzes nicht möglich ist.
Da diese Voraussetzungen im
vorliegenden Fall nicht vorgelegen seien, wurden die beantragten Werbungskosten
nicht berücksichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EstG 1988 sind Werbungskosten alle Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Aufwendungen, die dem
Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen
Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen
Beschäftigungsortes erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Die
Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist dann
beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückfahrt nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Unbestritten ist im
vorliegenden Berufungsfall, dass der Beschäftigungsort des Bw vom
Familienwohnsitz so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückfahrt nicht zugemutet werden kann.
Bei einer auf Dauer angelegten
doppelten Haushaltsführung - wie auf den Gegenstandsfall zutreffend - ist
betreffend Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes jedenfalls dann keine private Veranlassung zu
unterstellen, wenn die Ehegattin des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz
steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4
leg.cit. aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.180 €
jährlich erzielt (VwGH vom 24. April 1996, 96/15/006) oder die
Einkünfte in bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung
sind.
Laut der übersetzten und
beglaubigten Einkommensbestätigung vom 15. Feber 2002 hat die Ehegattin des
Bw im Jahre 1997 234.000 Ft (= ca. 957 €), 1998 302.662 Ft (= ca. 1.238
€) und 1999 202.400 Ft (= ca. 828 €) Bruttolohn erhalten. Unter
Berücksichtigung der laut einer in der Tiroler Tageszeitung vom 19./20. und
21. April 2003 veröffentlichten Studie von Regio-Plan (vergleiche hiezu:
http://www.regioplan.at/store_2.php3) betreffend Ungarn ermittelten Kaufkraft
von 26,9 % in Relation zu Österreich mit 100 % sind im vorliegenden
Berufungsfall die von der Ehegattin erwirtschafteten Bruttolöhne jedenfalls
ausreichend, um diese im obigen Sinne als steuerlich relevante Einkünfte
anzusehen und daher auch in weiterer Folge keine private Veranlassung für
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes zu unterstellen.
Als Werbungskosten kommen im
Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter anderem Kosten für
Familienheimfahrten in Betracht, wobei diesbezüglich auf die durch §
20 Abs. 1 Z. 2 lit. e leg.cit. gesetzten Grenzen Bedacht zu nehmen ist. Abs. 1
Z. 2 lit. e dieser Gesetzesstelle besagt nämlich, dass bei den einzelnen
Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnung am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c angeführten Betrag
übersteigen, nicht abgezogen werden dürfen. Dies bedeutet, dass im
Berufungsfall von einer jährlichen Familienheimfahrtenkostenobergrenze in
Höhe von 2.100 € auszugehen ist. Alle darüber hinausgehenden
Kosten betreffend Familienheimfahrten fallen unter das Abzugsverbot des §
20 Abs. 1 Z. 2 lit. e leg.cit.
Die als Werbungskosten zu
berücksichtigenden Aufwendungen müssen nach übereinstimmender
Ansicht von Lehre (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band
III B, § 16 EstG 1988 allgemein, Tz 4, Seite 10 ff, und die dort
angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) und Rechtsprechung nach
Art und Umfang nachgewiesen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens
glaubhaft gemacht werden. Fehlt ein Nachweis der Höhe nach, ist die
Abgabenbehörde zwar zur Schätzung berechtigt, nicht aber dazu, den
geltend gemachten Aufwand überhaupt nicht anzuerkennen (VwGH vom 1.
März 1983, 82/14/0199, und vom 7. November 1981, 418/80). Nur wenn
Aufwendungen schon dem Grunde nach nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind,
ist die Abgabenbehörde davon enthoben, über deren Höhe Beweise
aufzunehmen bzw. die Höhe zu schätzen.
Im Berufungsfall steht fest und
wird auch seitens des Finanzamtes nicht in Zweifel gezogen, dass dem Bw in den
strittigen Kalenderjahren dem Grunde nach Aufwendungen für
Familienheimfahrten erwachsen sind. Der Bw gab im Berufungsverfahren beim
Finanzamt an, zirka monatlich mit dem PKW zu seinem Familienwohnsitz gefahren zu
sein. Geeignete Aufzeichnungen wurden von ihm nicht vorgelegt. Auch die Stempel
in seinem Reisepass könnten seinen Ausführungen folgend die genaue
Anzahl seiner Familienheimfahrten nicht belegen. Eine genaue Kilometeranzahl der
Strecke vom Beschäftigungsort bis zum Familienwohnsitz in Ungarn wurde
weder vom Bw genannt, noch vom zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes
erhoben. Die Höhe der Aufwendungen ist daher - den oben angeführten
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend - zu schätzen. Dabei
ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass mit Rücksicht auf die
Entfernung, den Zeitaufwand und den entstehenden Kosten die Anzahl der Reisen
abnimmt, je größer die zurückzulegende Entfernung wird (VwGH vom
11. Jänner 1984, 81/13/0171, 0185). Die nunmehr entscheidende Behörde
geht davon aus, dass ein Arbeitnehmer, der so weit vom Familienwohnsitz entfernt
arbeitet wie der Bw, den Familienwohnsitz im Durchschnitt alle zwei Monate
aufsucht.
Auf den vorliegenden
Berufungsfall bezogen würden sich daher folgende Jahresbeträge
für den Werbungskostenabzug ergeben:
891 km x 0,356 € x 2 =
634,39 x 6 Monate= 3.806,35 € jährlich;
Die Kilometeranzahl wurde laut
Michelin-Routenplaner (http://www.viamichelin.com) mit zirka 891 gezählten
Kilometern pro Strecke ermittelt.
Dieser ermittelte Jahresbetrag
ist jedoch laut § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EstG 1988 mit einem Betrag von
2.100 € begrenzt, weshalb nur dieser Betrag als Werbungskostensumme bei der
Durchführung der jeweiligen Arbeitnehmerveranlagungen laut den beigelegten
Berechnungsblättern zu berücksichtigen ist.
Betreffend die Kalenderjahre
2000 und 2001 hat das Finanzamt Feldkirch in folgenden Punkten Ermittlungen
unterlassen:
Ermittlung
der Höhe und tatsächlichen Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes der
Ehegattin des Bw;
Das
Finanzamt hat völlig ignoriert, dass die Ehegattin laut Angaben des Bw seit
Mai 1999 als arbeitslose Buchhalterin gemeldet war und deshalb ihrer
Meldepflicht beim Arbeitsamt nachkommen musste. Es wurde daher nicht ermittelt,
wie oft sich die Ehegattin beim Arbeitsamt melden musste und sie ihrer
Meldepflicht auch tatsächlich nachkam bzw. ob sie die Arbeitssuche
ernsthaft betrieben hat (z.B. im Wege von Vorstellungsgesprächen, Schreiben
aufgrund von Zeitungsinseraten etc.).
Es
wurde auch nicht ermittelt, inwieweit es der Ehegattin zugemutet werden konnte,
nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes die Verlegung des
Familienwohnsitzes von Ungarn nach Österreich vorzunehmen. Es wurde
lediglich erhoben, dass bereits im Jahre 1995 die Möglichkeit bestand,
einen Antrag auf unbefristete Niederlassung und Familienzusammenführung zu
stellen. Unbeachtet blieb hiebei, dass zu diesem Zeitpunkt die Ehegattin des Bw
laut Aktenvermerk vom 26. Juli 2002 bereits als Buchhhalterin tätig war und
deshalb auch nach den in der Berufungsentscheidung bereits dargelegten
Ausführungen die Voraussetzungen für eine steuerrechtlich zu
berücksichtigende auf Dauer angelegte doppelte Hausführung
vorlagen.
Weder
im Zuge des Berufungsverfahrens noch in der Phase der Erstellung des
Erstbescheides wurde erhoben, inwieweit im Berufungsfall für die Verlegung
des Familienwohnsitzes die übliche Übergangsfrist von zwei Jahren bei
verheirateten Steuerpflichtigen anzuwenden wäre bzw. bereits in Vorjahren
berücksichtigt wurde.
Die
Ermittlung der Höhe der Fahrtkosten (Kilometeranzahl etc.) wurde weder vor
Erlassung des Erstbescheides noch vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung
durchgeführt.
Aus den Begründungen des
Finanzamtes in seinen Erstbescheiden und Berufungsvorentscheidungen geht
jedenfalls nicht hervor, dass eine Prüfung obgenannter Punkte erfolgte. Das
Finanzamt hat sich auch nicht zu sämtlichen Berufungspunkten in den
Eingaben des Bw geäußert.
Demzufolge wurden im
gegenständlichen Fall wesentliche Ermittlungen (im Sinne des § 115
Abs. 1 BA0) unterlassen, bei deren Durchführung anders lautende Bescheide
hätten erlassen werden können, womit die Voraussetzungen für eine
Zurückweisung der Rechtssache an das Finanzamt vorliegen.
Es war daher - wie im Spruch
ausgeführt - zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Feldkirch,
23. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0343-F/02
- Stammnummer
- 4788
- Gültig
- 23.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF