Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0664-W/03
Haftung des ehemaligen Geschäftsführers, Treuhandvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0664-W/03vom 04.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
W.T. Wirtschaftstreuhand SteuerberatungsgesmbH, gegen den Haftungsbescheid des
Finanzamtes Mödling entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsausspruch für
Umsatzsteuer August und September 2000 in Höhe von 54.987,43 € samt
Säumniszuschlag 2001 von 29.519,13 €, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für September 2000 in Höhe
von 4.057,34 € samt Säumniszuschlag 2001 von 81,16 €,
Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für September 2000 in
Höhe von 464,31 € samt Säumniszuschlag 2001 von 9,33 € sowie
Lohnsteuer für die Monate Juli bis September 2000 von 17.928,00 € samt
Säumniszuschlag von 358,60 € aufgehoben.
Im
Übrigen wird die Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer Juli 2000 in Höhe
von 27.493,72 € samt Säumniszuschlag 2001 von 549,87 €,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für
die Monate Juli und August 2000 in Höhe von 8.114,66 € samt
Säumniszuschlag 2001 von 162,29 € sowie Zuschläge zu den
Dienstgeberbeiträgen für die Monate Juli und August 2000 in Höhe
von 928,69 € samt Säumniszuschlag 2001 von 18,57 € als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Mödling vom 4. Dezember 2002 wurde der Bw. für Umsatzsteuer
für die Monate Juli bis September 2000 in Höhe von 82.481,15 €,
Lohnsteuer für die Monate Juli bis September 2000 in Höhe von
17.928,00 €, Dienstgeberbeiträge für die Monate Juli bis
September 2000 in Höhe von 12.172,00 € und Zuschlägen zu den
Dienstgeberbeiträgen für die Monate Juli bis September 2000 in
Höhe von 1.393,00 € sowie entsprechende Säumniszuschläge
2001 in Höhe von gesamt 30.698,95 € als damaliger
Geschäftsführer der Firma G. zur Haftung herangezogen, da er seinen
Verpflichtungen als zur Vertretung berufenen Person nicht nachgekommen
sei.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 10. Dezember 2002 führte der Bw. aus, dass er von 14. Mai 2000
bis Ende September 2000 als Treuhänder für den de facto
geschäftsführenden Gesellschafter, Herrn V., tätig gewesen sei.
In dieser Funktion sei er zwar nach außen vertretungsbefugt gewesen, habe
jedoch im Innenverhältnis keinerlei Bevollmächtigung gehabt und sei
weisungsgebunden gewesen. Er habe keinen Einblick in das Rechnungswesen gehabt,
sei weder mit der Fakturierung noch mit der Abgabenberechnung betraut gewesen
und habe nur auf Anweisung Schriftstücke unterzeichnen dürfen. Seine
Tätigkeit habe im wesentlichen in untergeordneten Büroarbeiten und
kleinen Besorgungen bestanden. Die Anzeige wegen Verdachts eines Finanzvergehens
sei zurückgelegt worden.
Nachdem der Bw. über das
Ausmaß und den Umfang des Geschäftsbetriebs bzw. der fälligen
Abgaben zu keiner Zeit informiert gewesen sei und auch der Finanzbehörde
diese nur im Schätzungswege zugänglich waren, sei
auszuschließen, dass der Bw. die Möglichkeit gehabt hätte,
für deren Bezahlung Vorsorge zu treffen, zumal ihm aufgrund des
Treuhandvertrages die notwendigen Befugnisse genommen waren. Es wird daher die
Aufhebung des Haftungsbescheides und die Abstandnahme von
Einbringungsmaßnahmen beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unstrittig ist, dass der Bw. in
der Zeit von 19. Mai 2000 bis Ende September 2000 (laut
Firmenbucheintragung des Handelsgerichtes Wien bis 3. Oktober 2000)
Geschäftsführer der Firma G. war.
Die Firma F. ist im
Baunebengewerbe als Personalleasingfirma tätig gewesen. Schon im August
2001 konnte kein Kontakt mit der Firmenleitung bzw. dem
Geschäftsführer, Herrn V., mehr hergestellt und am Ort der
Geschäftsleitung niemand mehr angetroffen werden, auch auf Nachrichten am
Anrufbeantworter erfolgte keine Reaktion.
Mit Schreiben vom 14. April
2003 beabsichtigte das Landesgericht Wiener Neustadt als Firmenbuchgericht die
Firma G. wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Firmenbuch zu
löschen, wobei in der Begründung ausgeführt wurde, dass eine
Aufforderung zur Einreichung von Bilanzunterlagen der Gesellschaft nicht
zugestellt werden konnte, da laut Postfehlbericht die Abgabestelle nicht mehr
benützt wird und das Büro nicht besetzt ist. Da die Firma G. keine
Tätigkeit mehr ausübt, die Geschäftsleitung nicht auffindbar ist
und auch Vermögenswerte nicht bekannt sind, ist die für eine Haftung
erforderliche Uneinbringlichkeit der in Rede stehenden Abgaben
nachgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendete, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
In der Berufung wird
vorgebracht, dass der Bw. als Treuhänder für den de facto
geschäftsführenden Gesellschafter, Herrn V., tätig war, zwar nach
außen vertretungsbefugt, jedoch im Innenverhältnis keinerlei
Bevollmächtigung hatte, weisungsgebunden war und zusammengefasst keinen
Einblick in das Rechnungswesen gehabt hätte und nur auf Anweisung
Schriftstücke unterzeichnen durfte.
Laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes befreit den Bw. diese Argumentation, er hätte auf
Grund einer internen Vereinbarung (Treuhandvertrag) keinerlei
Geschäftsführerkompetenz inne gehabt, nicht vom Verschulden. Ein
für die Haftung gemäß
§§ 9 und 80 BAO relevantes
Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich ein Geschäftsführer einer
GmbH schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung
seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung
in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner abgabenrechtlichen
Pflichten unmöglich macht. Im Innenverhältnis erteilte Weisungen
binden den Geschäftsführer einer GmbH insoweit nicht, als sie ihn zur
Verletzung zwingender gesetzlicher Pflichten nötigen.
Durch diese Einschränkung
im Innenverhältnis - noch dazu in einer, wie allgemein bekannt ist,
für Abgabenverkürzungen sehr anfälligen Branche - hat der
Bw. aber billigend in Kauf genommen, dass die künftige Erfüllung
seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gemacht wird und er für
die Bereitstellung von liquiden Mitteln zur Bezahlung der fälligen Abgaben
nicht selbst rechtzeitig Vorsorge treffen konnte. Nicht die Abgabenbehörde
hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der
zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH
19.6.2002, 2002/15/0018). Dass keine liquiden Mittel zu Verfügung gestanden
wären, wird nicht behauptet. Da dem Bw. somit zumindest die für die
Haftungsinanspruchnahme erforderliche leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen
ist, die auch kausal für die Nichterfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten war, ist - da keine weiteren Gründe namhaft gemacht wurden, die
eine anders lautende Einschätzung bewirken könnten - von einer
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. auszugehen.
Gemäß den
abgabenrechtlichen Bestimmungen hat ein Unternehmer für die Umsatzsteuer
gemäß
§ 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen. Die
lohnabhängigen Abgaben, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, hat
der Arbeitgeber (z.B. gemäß
§ 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
für die Lohnsteuer) spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonats in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebstätte
abzuführen. Gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich
persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche; somit teilen die
Säumniszuschläge das Schicksal der Hauptschuld.
Da die
Geschäftsführertätigkeit des Bw. Anfang Oktober 2000 bereits
geendet hat, jedoch nur die Abgaben haftungsrelevant sein können, die im
Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bw. bereits fällig
gewesen sind, war der Berufung insoweit Folge zu geben. Die Haftung war daher
bei den lohnabhängigen Abgaben auf die Zeiträume Juli und August 2000
bzw. bei der Umsatzsteuer auf den Voranmeldungszeitraum Juli 2000
einzuschränken und die entsprechenden Säumniszuschläge zu
adaptieren.
Die Haftung für die
Lohnsteuer wäre auf die Monate Juli und August 2000 mit einem Betrag von
11.952,00 € einzuschränken gewesen, doch ist durch die Buchung der
Umsatzsteuersonderzahlung 2000 in Höhe von 14.996,55 € auf die
älteste am Abgabenkonto aushaftende Schuld dieser Lohnsteuerbetrag bereits
als entrichtet zu betrachten und kann, dem Grundsatz der materiellen
Akzessorietät der Haftung folgend, ebenso wie der entsprechende
Säumniszuschlag nicht mehr Gegenstand eines Haftungsausspruches sein.
Unter aliquoter Aufteilung der
im Rahmen der Betriebsprüfung im Schätzungswege für die Monate
Juli bis Dezember 2000 ermittelten Abgaben besteht daher für folgende
Abgaben die Haftung zu Recht: Umsatzsteuer Juli 2000 in Höhe von
27.493,72 € samt Säumniszuschlag 2001 von 549,87 €,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für
die Monate Juli und August 2000 in Höhe von 8.114,66 € samt
Säumniszuschlag 2001 von 162,29 € sowie Zuschläge zu den
Dienstgeberbeiträgen für die Monate Juli und August 2000 in Höhe
von 928,69 € samt Säumniszuschlag 2001 von 18,57 €.
Dem Vorbringen, die Anzeige
wegen des Verdachts eines Finanzvergehens sei zurückgelegt worden, ist zu
erwidern, dass weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens, noch
die Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung, noch ein
freisprechendes Urteil des Strafgerichtes eine Bindung der Abgabenbehörde
bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 BAO
bewirken könnte.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 4.
Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0664-W/03
- Stammnummer
- 4785
- Gültig
- 04.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF