Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0233-W/03
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0233-W/03vom 01.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ob Gegenstände oder sonstige Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet oder in Anspruch genommen werden, ist zunächst an Hand des wirtschaftlichen Zusammenhanges im Zeitpunkt der Leistung an den Unternehmer zu beurteilen. Ist ein solcher im Zeitpunkt der Leistung unklar oder nicht quantifizierbar, muss jene Lösung gewählt werden, die den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat. Ein mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Leistungen genügt. Umgekehrt genügt ein mittelbarer Zusammenhang mit steuerpflichtigen Leistungen nicht, um den Ausschluss vom Vorsteuerabzug zu verhindern. Die mit der Errichtung von Gebäuden anfallenden Steuern, können vor einer tatsächlichen Vermietung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder aufgrund der sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umstände, mit ziemlicher Sicherheit feststeht, dass eine Vermietung erfolgen wird. Hat der Unternehmer die Gebäude mit Beginn ihrer Errichtung als Vorräte dem Umlaufvermögen gewidmet und wurden zu diesem Zeitpunkt auch keine Erlöse aus einer Gebäudevermietung erzielt, insbesondere weil der gesellschaftsvertraglich vorgesehene Unternehmensgegenstand zu diesem Zeitpunkt bloß die Veräußerung, nicht jedoch Vermietung von Bauwerken ist, so stehen die mit der Errichtung der Gebäude anfallenden Vorsteuern im Zusammenhang mit gemäß § 6 Abs. 1 Z.9 lit a UStG 1994 unecht befreiten Umsätzen. In diesem Fall ist ein mittelbarer Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen aus einer allfälligen künftigen Gebäudevermietung nicht gegeben. Die nachträglich im Zuge einer Betriebsprüfung vorgebrachte Behauptung, die Häuser seien in Vermietungsabsicht errichtet worden, ist unzureichend eine bestimmte Verwendungsabsicht rückwirkend unter Beweis zu stellen, auch wenn vereinzelt Interessenten seinerzeit die fraglichen Objekte in Mietabsicht besichtigt haben und diese als Zeugen namhaft gemacht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Walter St. Weinhandl & KR Engelbert Katt WTH KG, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages an
Umsatzsteuer für das Jahr 1996 ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese
Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht
zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 13. Februar 1992 gegründet. Gegenstand des
Unternehmens der Bw. ist laut Punkt III lit a des Gesellschaftsvertrages u.a.
die Planung, Schaffung und Weiterveräußerung von Bauwerken bzw.
Teilen derselben und die Begründung von Wohnungseigentum. Eine Vermietung
von Bauwerken bzw. Teilen derselben ist in Punkt III des Gesellschaftsvertrages
vom 13. Februar 1992 als Gegenstand des Unternehmens nicht vorgesehen.
Geschäftsführer der Bw. ist deren Alleingesellschafter Ing.
KL.
Im Zuge einer die Jahre 1995
bis 1998 umfassenden mit 24. Jänner 2001 beginnenden
abgabenbehördlichen Prüfung wurde u.a. festgestellt, dass für das
vierte Haus in der Reihenhausanlage in T von der Bw. die eindeutige und
ausschließliche Vermietungsabsicht im Zeitpunkt der Geltendmachung der
Vorsteuern nicht nachgewiesen worden sei. Die mit der Errichtung dieses Hauses
geltend gemachten Vorsteuern seien daher nicht abzugsfähig. Die Vorsteuern
bezüglich der übrigen Häuser seien von der Bw. im Zuge der
jeweiligen Hausverkäufe berichtigt worden. Demzufolge habe die
Betriebsprüfung folgende Vorsteuerberichtigungen vorgenommen:
|
Jahr
|
Vorsteuerberichtigung
für das vierte Haus
Schilling
|
Vorsteuerberichtigung
gesamt
Schilling
|
1995
|
471.453,10
|
942.906,20
|
1996
|
69.879,82
|
69.879,82
|
1997
|
203.288,94
|
1.285.954,77
Aufgrund
dieser Feststellungen ergingen an die Bw. im gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren u. a. die Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 1995 bis 1997.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 18. Juli
2001 brachte die Bw. vor, es seien im Zusammenhang mit der Errichtung der vier
Häuser folgende Vorsteuern geltend gemacht worden (Beträge in
Schilling):
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Summe
|
Haus
1
|
248.292,88
|
223.160,22
|
|
|
471.453,10
|
Haus
2
|
248.292,88
|
223.160,22
|
69.879,82
|
|
541.332,92
|
Haus
3
|
248.292,88
|
223.160,22
|
69.879,82
|
|
541.332,92
|
Haus
4
|
248.292,88
|
223.160,22
|
69.879,82
|
203.288,94
|
744.621,86
|
Summe
|
993.171,52
|
892.640,88
|
209.639,46
|
203.288,94
|
2.298.740,80
Die vier
Häuser seien in der Absicht, diese zu vermieten, errichtet worden,
wofür Werbemaßnahmen gesetzt, z.B. Inserate geschaltet worden seien.
Entsprechende Unterlagen seien dem Betriebsprüfer übergeben worden.
Nach Ansicht der Bw. sei der Vorsteuerabzug erst dann zu berichtigen, nachdem
sich die Vermietung nicht als erfolgsversprechend erwiesen hätte und die
Häuser Zug um Zug verkauft würden. Dementsprechend habe die Bw. die
Vorsteuern in den jeweiligen Erklärungen auch wie folgt
berichtigt:
|
Umsatzsteuererklärung
|
Vorsteuerberichtigung
in Schilling
|
Objekt
|
1995
|
471.453,10
|
für
Haus 1
|
1997
|
1.082.665,84
|
für
Haus 2 und 3
Für das
vierte Haus werde die Berichtigung im Jahr 2001 in Höhe von
S 744.621,86 zu erfolgen haben, weil dieses Haus erst Mitte des Jahres 2001
verkauft worden sei. Ein Kaufvertrag sei zum Zeitpunkt der Berufungseinbringung
(18. Juli 2001) noch nicht vorgelegen. Es sei für die Bw. nicht
nachvollziehbar, wie die Betriebsprüfung die Berichtigungen auf die
einzelnen Perioden verteilt habe, obwohl die Gesamtsumme an zu berichtigenden
Vorsteuern in Höhe von S 2.298.740,80 richtig erscheine. Beantragt
werde daher die periodengerechte Berichtigung der Vorsteuern.
In seiner Stellungnahme führt der Betriebsprüfer
dazu aus, dass die Berichtigung der Vorsteuern bezüglich der drei im
Prüfungszeitraum verkauften Häuser von der Bw. in richtiger Höhe
vorgenommen worden sei, weshalb hinsichtlich deren Abzugsfähigkeit von ihm
keine Feststellungen getroffen wurden. Für das vierte Haus werde
festgestellt, dass die Entscheidung darüber, ob Vorleistungen mit einem
künftigen steuerfreien - und damit vom Vorsteuerabzug ausschließenden
- Umsatz oder mit einem künftigen steuerpflichtigen - und damit zum
Vorsteuerabzug berechtigenden - Umsatz zusammenhängen, der Unternehmer mit
der geltend gemachten Verwendungsabsicht treffe. Die bloße Absicht - als
nicht objektiv nachvollziehbares Internum - sei allerdings nicht ausreichend.
Der Verwaltungsgerichtshof sehe eine vom Steuerpflichtigen geltend gemachte
Verwendungsabsicht dann als hinreichend belegt an, - wenn sie entweder in
bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder - wenn sie
aufgrund der sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden
Umstände, mit ziemlicher Sicherheit feststehen
würde.
Da für den
Prüfungszeitraum keine derartigen Unterlagen vorgelegt worden seien, stehe
der Vorsteuerabzug nicht zu.
In ihrer
Gegenäußerung vom 30. September 2002 brachte die Bw. hiezu vor,
dass gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 eine
Vorsteuerberichtigung dann vorzunehmen sei, wenn sich bei einem Gegenstand, den
der Unternehmer in seinem Anlagevermögen verwende oder nutze, sich die
diesbezüglichen Verhältnisse verändern würden. Im Falle der
Veräußerung sei die Berichtigung für den restlichen
Berichtigungszeitraum im Zeitpunkt der Veräußerung vorzunehmen. Die
Bw. habe vier Häuser in einer speziellen Mantelbeton-Bauweise mit
verlorener Schalung als Musterhäuser in T mit der Absicht errichtet, diese
als Pilotanlage sowie als Musterhäuser für Interessenten zu
führen und diese gleichzeitig aus Wirtschaftlichkeitsgründen zu
vermieten. Die Bw. sei zu dieser Zeit für derartige Anlagen, Bauweisen bzw.
Material als Generalvertreter für nahezu den gesamten arabischen Raum
zuständig gewesen. Es seien im Jahre 1995 in verschiedenen Zeitungen
mehrmals Inserate geschalten, sowie internationale Messen in Saudi-Arabien und
den Vereinigten Emiraten beschickt worden. Die entsprechenden Belege für
Inserate als auch veranstaltete Messen seien der Betriebsprüfung
vorgelegen. Durch die lange Bauzeit bedingt, sei versucht worden, die damals
noch nicht ganz fertigen Objekte durch rechtskräftige Mietverträge zu
belegen, zumal die Banken diesbezüglich für weitere Finanzierungen
offen gewesen wären. Die unfertigen Objekte hätten sich jedoch als
nicht wirklich vermietbar entpuppt. Überdies hätte sich der Versuch,
die unregelmäßig stattgefundenen Besichtigungen vertraglich zu
fixieren, als nicht realistisch dargetan, zumal dies von den Mietern nicht
erwünscht worden sei. Als Zeuge, der die Objekte, in der Absicht sie zu
mieten, besichtigt habe, werde WN angeführt. Als weiterer Zeuge hiefür
werde das Transportunternehmen E angeführt. Einige der Interessenten
hätten der Bw. klar gemacht, dass sie die Häuser lieber kaufen als
mieten würden. Wegen des Liquiditätsengpasses und des Druckes der
Banken, sei daher nichts anderes übrig geblieben, als die Häuser zu
verkaufen. Für den Vorsteuerabzug seien grundsätzlich die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich. Unter Hinweis auf
Ruppe, UStG 1994, Kommentar, 2. Auflage, Wien 1999 Tz. 198 zu § 12
UStG seien die von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen
unrichtig. Eine Absichtsänderung führe im Sinne des BFH vom
16. Mai 2002, Vr 56/00 in BB 2002, 1575 f. zu einer
Vorsteuerberichtigung. Es sei somit klar, dass die Bw. die Häuser im
Zeitpunkt der Leistungserbringung als Anlagevermögen verwenden wollte,
womit es im Zeitpunkt des Verkaufes nur zu einer Berichtigung gem.
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 kommen könne.
In einer weiteren
Stellungnahme vom 25. Februar 2003 führt der Betriebsprüfer zur
Gegenäußerung der Bw. aus, dass eine Befragung der beiden von der Bw.
genannten Zeugen als nicht zweckmäßig abgelehnt werde, zumal den von
der Bw. vorgelegten Unterlagen (Inserate der Berufungswerberin) ein
Verkaufsanbot zu entnehmen sei, womit die vom Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 23. Juni 1992, Zl. 92/14/0037 geforderten
Voraussetzungen für die Anerkennung des Vorsteuerabzuges nicht erfüllt
seien. Überdies seien die eine Absichtsänderung der Bw. betreffenden
Ausführungen in der Gegenäußerung nicht nachvollziehbar.
Mit Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
7. April 2003 wurde sowohl der Bw. als auch dem Finanzamt mitgeteilt, dass
die Bw. sämtliche vier Häuser in T seit Beginn ihrer Herstellung im
Jahre 1994 nicht dem Anlagevermögen, sondern als Vorräte dem
Umlaufvermögen gewidmet habe. Aus dieser Widmung sei die klare Absicht der
Bw. erkennbar, dass die Errichtung der Häuser schon im Jahr 1994 in
Veräußerungsabsicht erfolgt sei. Entgegen der Ansicht der Bw. bzw.
des Finanzamtes liege daher kein Berichtigungsfall im Sinne des § 12
Abs. 10 bzw. 11 UStG 1994 vor, da der Abzug der mit den fraglichen vier
Häusern in Zusammenhang stehenden Vorsteuern schon im Jahr 1994
unzulässig gewesen und daher in den Folgejahren keine Änderung in den
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug eingetreten sei. Daher seien die
Vorsteuern laut Erklärung bzw. laut Vorbescheid im jeweiligen Streitjahr um
die unzulässigerweise in Abzug gebrachten Vorsteuern periodengerecht wie
folgt zu kürzen:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
|
Schilling
|
Schilling
|
Schilling
|
Vorsteuern
lt. Vorbescheid (BVE) bzw. Erklärung 1997
|
1.040.414,57
|
416.873,00
|
512.314,74
|
abzüglich
Vorsteuerkürzung lt. Tabelle Bw.
|
-892.640,88
|
-209.639,46
|
-203.288,94
|
abzugsfähige
Vorsteuern lt. Berufungsentscheidung
|
147.773,69
|
207.233,54
|
309.025,80
In der
Stellungnahme vom 22. April 2003 vertritt das Finanzamt bzw. der
Betriebsprüfer die Ansicht, dass richtigerweise die geltend gemachten
Vorsteuern infolge einer Änderung der Verwendungsabsicht im Jahr 1995 zu
berichtigen und die geltend gemachten Vorsteuern ab 1995 um die zu Unrecht in
Anspruch genommenen Vorsteuern zu kürzen seien. Im Hinblick auf die
Gegenäußerung vom 30. September 2002 könne einer
Vermietungsabsicht im Jahre 1994 nicht entgegengetreten werden, sei doch von der
Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben der Bw. auszugehen. Unter Hinweis auf
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1992,
Zl. 92/14/0037 habe die Beurteilung des Jahres 1994 anhand des
Sachverhaltes im Jahre 1994 zu erfolgen, zumal die Bw. zu Beginn des
Prüfungsverfahrens bis dato eine Vermietungsabsicht behauptet habe. Es
seien daher die über die Absichtserklärung hinausgehenden
Umstände nachvollziehbar gegeben. Mit den Ausführungen der Bw. in
ihrer Gegenäußerung, dass sie durch die lange Bauzeit bedingt und auf
Druck der Banken versucht habe, die noch nicht ganz fertigen Objekte mit einem
Mietvertrag zu belegen, könne nicht das Jahr 1994 gemeint sein. Vielmehr
sei in den Ausführungen der Bw., die Häuser hätten aufgrund von
Liquiditätsengpässen und des Druckes der Banken verkauft werden
müssen, eine Änderung der Verwendungsabsicht im Jahr 1995 zu erkennen.
Aus der Tatsache allein, dass in den vom steuerlichen Vertreter der Bw.
erstellten Bilanzen, die unfertigen Bauten nicht als Anlagevermögen sondern
als Umlaufvermögen angeführt seien, erkenne die Betriebsprüfung
keinen Nachweis einer Verkaufsabsicht im Jahr 1994.
Die Bw. brachte in ihrer
entsprechenden Vorhaltsbeantwortung vor, sie habe infolge ihrer nicht ganz
klaren Absicht die gegenständlichen Häuser zu verkaufen oder zu
vermieten, irrtümlich angenommen, dass der Abzug der mit der Errichtung der
Häuser anfallenden Vorsteuern bis zum Zeitpunkt des Verkaufes zulässig
gewesen wäre und schränkte ihr bislang nicht klar gefasstes
Berufungsbegehren dahingehend ein, als nunmehr die periodengerechte Kürzung
der erklärten Vorsteuern um die unzulässig in Anspruch genommenen
Vorsteuerbeträge beantragt werde.
Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren wurde aufgrund der
im Steuerakt und der im Arbeitsbogen aufliegenden Unterlagen festgestellt, dass
die vier Häuser laut Jahresabschlüssen der Bw. seit Beginn ihrer
Errichtung im Jahr 1994 unter den Vorräten als Umlaufvermögen
ausgewiesen wurden und auch in den Folgejahren, bis zum Zeitpunkt ihres
jeweiligen Verkaufes, weiterhin als Vorräte im Umlaufvermögens
verblieben sind. Erlöse aus einer nachhaltigen Gebäudevermietung
wurden weder im Jahr 1994 noch im Folgezeitraum erzielt. Dem im Arbeitsbogen
aufliegenden Kurier-Inserat vom 20. Mai 1995 bzw. Werbeplakat aus dem
Jahr 1996 zufolge, wurden die fraglichen Doppelhäuser bzw.
Reihenhäuser zum Kauf oder zur Miete angeboten, wobei dem Inserat bzw.
Werbeplakat eine Einschränkung des Angebotes auf das vierte Haus nicht klar
zu entnehmen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z 1 UStG 1972 bzw. 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Gemäß
§ 12 Abs. 3 UStG 1972 bzw. 1994 sind
u.a. vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen:
1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von
Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur
Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet;
2. Die Steuer für sonstige
Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur
Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt.
Gemäß
§ 6
Abs. 1 Z. 9 lit a UStG 1994 sind die Umsätze von Grundstücken im
Sinne des § 2 des Grunderwerbssteuergesetzes 1987 steuerfrei. Analoges
sah § 6 Z. 9 lit. a UStG 1972 für das Jahr 1994 vor.
In Ruppe UStG 1994, Kommentar,
Seite 994, Tz. 164ff. zu § 12 Abs. 3 UStG,
WUV-Universitätsverlag Wien, 2. Auflage, 1999, wird zur Frage, ob
Gegenstände oder sonstige Leistungen zur Ausführung steuerfreier
Umsätze verwendet oder in Anspruch genommen werden, ausgeführt, dass
dies zunächst an Hand des wirtschaftlichen Zusammenhanges
im Zeitpunkt der Leistung
an den Unternehmer (vgl. dazu auch VwGH vom 2.7.2002,
Zl. 2001/14/0153) zu beurteilen ist. Ist
im Zeitpunkt der
Leistung der
Zusammenhang unklar
oder nicht
quantifizierbar, muss die Lösung gewählt werden, die
den höchsten Grad der
Wahrscheinlichkeit für sich hat. Klären sich die
Verhältnisse noch im Laufe des Veranlagungszeitraumes, ist auf die
endgültigen Verhältnisse abzustellen. Eine spätere Änderung
des Zusammenhanges ist eine Änderung der Verhältnisse, die für
den Vorsteuerabzug maßgebend waren. In diesem Fall ist eine Korrektur nach
Maßgabe des § 12 Abs. 10 und 11 UStG vorzunehmen.
Ein mittelbarer
Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen genügt. Umgekehrt genügt
ein mittelbarer Zusammenhang mit steuerpflichtigen Leistungen nicht, um den
Ausschluss vom Vorsteuerabzug zu verhindern.
Laut Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1992, Zl. 92/14/0037 können
vor einer tatsächlichen Vermietung Vorsteuern nur dann berücksichtigt
werden,
- wenn die Absicht der
künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag
gefunden hat oder
- wenn aufgrund der sonstigen,
über die Absichtserklärung hinausgehenden Umstände, mit
ziemlicher Sicherheit feststeht, dass eine Vermietung erfolgen
wird.
§ 12 Abs. 11 UStG
1994 bestimmt für den Fall, dass bei einem - nicht zum
Anlagevermögen gehörigen - Gegenstand, den der Unternehmer für
sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen,
die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, sich die
Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3),
ändern, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den
Veranlagungszeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist, vorgenommen
werden muss.
Zu klären ist im
gegenständlichen Fall, ob anhand der zu Errichtungsbeginn im Jahr 1994
gegebenen objektiv erkennbaren Umstände, nachvollziehbar mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass die fraglichen vier
Häuser der Reihenhausanlage in T künftig veräußert werden
und damit die mit der Errichtung anfallenden Vorsteuern bereits zu Baubeginn im
Jahr 1994 im Zusammenhang mit unecht befreiten Umsätzen i. S. des
§ 6 Z. 9 lit a UStG 1972 bzw. § 6 Abs. 1 Z. 9 lit a
UStG 1994 gestanden sind bzw. ob
zu diesem Zeitpunkt (d.h.
im Jahr 1994) eine im Sinne der eingangs zitierten Judikatur
nachvollziehbar belegte, zum Vorsteuerabzug berechtigende, Vermietungsabsicht
der Bw. bzw. Vermietungswahrscheinlichkeit vorlag und in den Folgejahren
Änderungen dieser eingetreten sind, welche die Vornahme von
Vorsteuerberichtigungen gem. § 12 Abs. 11 UStG 1994 in den
entsprechenden Folgezeiträumen rechtfertigen würden.
Die Existenz eines
rechtsverbindlichen Mietvertrages, welcher eine im Jahr 1994 vorgelegene
eindeutige Vermietungsabsicht der Bw. bezüglich der vier Häuser
belegen könnte, wurde weder von der Bw. behauptet, noch vom
Betriebsprüfer festgestellt. Anhand des Hinweises der Bw. in ihrer der
Gegenäußerung, dass eine vertragliche Fixierung von den Interessenten
nicht erwünscht gewesen sei, wird im Zusammenhang mit dem Fehlen
entsprechender Mieterlöse im Jahresabschluss 1994 (bzw. des
Folgezeitraumes), klar erkennbar, dass es trotz der behaupteten Versuche der
Bw., die fraglichen Häuser zu vermieten, nicht zum Abschluss eines
rechtsverbindlichen Mietvertrages gekommen ist.
Dem Steuerakt bzw. dem
Betriebsprüfungsbericht ist außerdem kein Ermittlungsergebnis zu
entnehmen, welches die Annahme rechtfertigen würde, dass im Jahr 1994, also
bei Baubeginn, mit ziemlicher Sicherheit festgestanden wäre, dass eine
künftige Vermietung der vier Häuser erfolgen werde. Vielmehr wurden
laut Jahresabschluss 1994 die fraglichen Häuser bereits mit Baubeginn als
Vorräte dem Umlaufvermögen gewidmet. Den maßgeblichen
Jahresabschlüssen ab 1995 ist außerdem klar zu entnehmen, dass die
fraglichen Häuser auch in den Folgejahren (bis zum jeweiligen Verkauf) als
Vorräte dem Umlaufvermögen gewidmet waren. Gemäß
§ 198 Abs. 4 HGB sind als Umlaufvermögen, jene Gegenstände
auszuweisen, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen. Laut
Punkt III des Gesellschaftsvertrages vom 13. Februar 1992, ist der
Unternehmensgegenstand der
Bw. seit ihrer Gründung - also bereits vor 1994 - die Planung,
Schaffung und
Weiterveräußerung
von Bauwerken bzw. Teilen derselben und die Begründung von
Wohnungseigentum, nicht jedoch die
Vermietung von
Bauwerken. Es wurden im Jahr 1994 von der Bw. auch keine Erlöse aus
einer Gebäudevermietung erzielt. Durch diese im Jahr 1994 zu Baubeginn
gegebenen Umstände wird die hohe Wahrscheinlichkeit einer künftigen
Veräußerung der fraglichen Häuser in nachvollziehbarer Weise
belegt. Die Zuordnung zu
den entsprechenden Umsätzen hat anhand des wirtschaftlichen
Zusammenhanges im Zeitpunkt
der Leistung an den Unternehmer (VwGH vom 2.7.2002,
Zl. 2001/14/0153) und nicht anhand von nachträglich in den Folgejahren
vorgebrachten Behauptungen bzw. Absichtserklärungen zu erfolgen. Letztere
vermögen auch nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
23. Juni 1992, Zl. 92/14/0037, die Absicht einer künftigen
Vermietung nicht mit jener Nachvollziehbarkeit zu belegen, um eine
Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges rückwirkend zu begründen.
Verfehlt ist daher die Ansicht des Betriebsprüfers, weil die Bw. seit
Prüfungsbeginn (24. Jänner 2001) eine Vermietungsabsicht
behauptet habe, würden jene über die Absichtserklärung
hinausgehenden Umstände nachvollziehbar (d.h. rückwirkend) für
das Jahr 1994 vorliegen, welche der Verwaltungsgerichtshof für die
Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges einfordert. Da - wie bereits
erwähnt - die Gebäudevermietung schon seit Gründung der Bw. im
Jahre 1992 nicht Unternehmensgegenstand war und auch keine Erlöse aus einer
solchen von der Bw. im Jahr 1994 bzw. im Folgezeitraum erzielt wurden, bestand
im Jahr 1994 zu Baubeginn auch
kein mittelbarer
Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen aus einer
Gebäudevermietung. Die vier Häuser wurden daher beginnend mit 1994 im
Zusammenhang mit gemäß
§ 6 Z. 9 lit a UStG 1972 bzw.
§ 6 Abs. 1 Z. 9 lit a UStG 1994 steuerbefreiten Umsätzen
errichtet.
Verfehlt ist weiters die
Ansicht des Betriebsprüfers in seiner Stellungnahme vom 22. April
2003, es sei im Jahr 1994 als Baubeginn deswegen eine Vermietungsabsicht
anzunehmen, weil die Bw. in ihrer Gegenäußerung Zeugen anführe,
die in Mietabsicht die fraglichen Objekte besichtigt hätten. Mangels
erkennbarer vertraglicher Fixierung der als Zeugen angebotenen Interessenten -
unter Bedachtnahme auf die zuvor erwähnten im Jahr 1994 nachvollziehbar
gegebenen Umstände (Unternehmensgegenstand, fehlende Erlöse aus
Gebäudevermietung etc.), sind diese Zeugen untauglich eine
überwiegende Vermietungsabsicht bzw. -wahrscheinlichkeit für das Jahr
1994 unter Beweis zu stellen. Wenn der Betriebsprüfer in seiner
Stellungnahme vom 22. April 2003 feststellt, die Bw. könne mit ihren
Ausführungen, sie habe versucht, die noch nicht ganz fertigen Objekte zu
vermieten, nicht das Jahr 1994 gemeint haben, so bringt damit indirekt auch er
die Untauglichkeit der Zeugen zum Nachweis einer Vermietungsabsicht für das
Jahr 1994 zum Ausdruck. Bereits in der Stellungnahme vom 25. Februar 2003
wurde die Vernehmung der Zeugen als unzweckmäßig abgelehnt.
Unvollständig in der Darstellung und damit unzutreffend ist jedoch die dazu
angeführte Begründung, dass dem Werbematerial der Bw. ein
Verkaufsangebot zu entnehmen sei. Entgegen dieser Darstellung, ist dem
Kurier-Inserat vom 20. Juni 1995 bzw. dem Werbeplakat aus dem Jahre 1996
kein reines Verkaufsangebot, sondern ein Mischangebot (Kauf oder Miete)
bezüglich der Reihenhäuser (Pluralformulierung) in T zu entnehmen. Das
ins Treffen geführte Werbematerial kann daher weder zum Beweis einer
eindeutig überwiegenden Verwendungsabsicht (Verkauf oder Vermietung), noch
zum Beweis einer klaren Änderung einer solchen, herangezogen werden.
Ebensowenig ist dem fraglichen Werbematerial eine Einschränkung dieses
Mischangebotes auf das vierte Haus zu entnehmen. Obwohl der Betriebsprüfer
in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2003 die mangelnde
Nachvollziehbarkeit einer Absichtsänderung anhand der Ausführungen der
Bw. betont, vermeint er dennoch in seiner Stellungnahme vom 22. April 2003
eine hinreichend belegte Änderung einer Verwendungsabsicht im Jahre 1995
gegenüber 1994 zu erkennen, weil die Bw. in ihrer Gegenäußerung
ausführt, sie habe versucht die Häuser zu vermieten und diese
letztlich aufgrund von Liquiditätsengpässen und des Druckes der Banken
verkaufen müssen. Damit ist es Betriebsprüfer jedoch nicht gelungen,
für seine gemäß
§ 12 Abs. 11 UStG 1994 vorgenommenen
Vorsteuerberichtigungen, die hiefür notwendige Vermietungsabsicht im Jahr
1994 sowie die hiefür erforderlichen Absichtsänderungen in den
Folgejahren, in der vom Verwaltungsgerichtshof gebotenen Form unter Beweis zu
stellen. Ebensowenig ist solches der Bw. mit ihrem vorgelegten Werbematerial
bzw. mit den Ausführungen in ihrer Gegenäußerung gelungen.
Für die gemäß
§ 12 Abs. 11 UStG 1994 vom
Betriebsprüfer bzw. von der Bw. vorgenommenen Vorsteuerberichtigungen
fehlen daher die notwendigen Voraussetzungen. Der Abzug der Vorsteuern, welche
mit Errichtung der Häuser angefallen sind, war daher schon im Jahre 1994
unzulässig, weil diese schon damals im Zusammenhang mit gemäß
§ 6 Z. 9 lit a UStG 1972 bzw. § 6 Abs. 1 Z 9
lit. a UStG 1994 (unecht) befreiten Umsätzen gestanden sind. Selbiges gilt
für die entsprechenden Vorsteuern der Folgejahre. Demzufolge sind die von
der Bw. im jeweiligen Veranlagungsjahr erklärten Vorsteuern, in welchen die
nicht zum Abzug zulässigen Vorsteuerbeträge enthalten sind, um diese
periodengerecht zu kürzen. Aus diesem Grunde werden die angefochtenen
Umsatzsteuerbescheide wie folgt abgeändert:
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Umsatzsteuer
1995
|
Bemessungsgrundlage
|
Steuer
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|
Schilling
|
Schilling
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Gesamtbetrag
der Entgelte lt. BP bzw. Erklärung
|
5.553.103,54
|
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Eigenverbrauch
lt. Bp bzw. lt. Erklärung
|
5.000,00
|
|
Summe
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5.558.103,54
|
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abzüglich
unecht steuerbefreite Umsätze
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-3.299.500,00
|
|
Steuerpflichtige
Umsätze (20 %)
|
2.258.603,54
|
451.720,71
|
Innergemeinschaftliche
Erwerbe 20 %
|
129.719,53
|
25.943,91
|
abzüglich
Vorsteuern lt. Berufungsentscheidung
|
|
-147.773,69
|
abzüglich
Einfuhrumsatzsteuer
|
|
-37.759,00
|
abzüglich
Vorsteuern aus ig. Erwerbe
|
|
-25.943,91
|
Zahllast
1995 laut Berufungsentscheidung
|
|
266.188,02
|
Zahllast
1995 laut Berufungsentscheidung gerundet
|
|
S
266.188,00
|
Zahllast
1995 laut Berufungsentscheidung in Euro
|
|
€
19.344,64
|
Umsatzsteuer
1996
|
Bemessungsgrundlage
|
Steuer
|
|
Schilling
|
Schilling
|
Gesamtbetrag
der Entgelte lt. BP bzw. Erklärung
|
5.021.064,89
|
|
Steuerpflichtige
Umsätze (20 %)
|
5.021.064,89
|
1.004.212,98
|
abzüglich
Vorsteuern lt. Berufungsentscheidung
|
|
-207.233,54
|
Zahllast
1996 laut Berufungsentscheidung
|
|
796.979,44
|
Zahllast
1996 laut Berufungsentscheidung gerundet
|
|
S
796.979,00
|
Zahllast
1996 laut Berufungsentscheidung in Euro
|
|
€
57.918,72
|
Umsatzsteuer
1997
|
Bemessungsgrundlage
|
Steuer
|
|
Schilling
|
Schilling
|
Gesamtbetrag
der Entgelte lt. BP bzw. lt Erklärung
|
9.186.803,81
|
|
abzüglich
unecht steuerbefreite Umsätze
|
-5.350.630,00
|
|
Steuerpflichtige
Umsätze (20 %)
|
3.836.173,81
|
767.234,76
|
Innergemeinschaftliche
Erwerbe 20 %
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1.275.479,03
|
255.095,81
|
abzüglich
Vorsteuern lt. Berufungsentscheidung
|
|
-309.025,80
|
abzüglich
Vorsteuern aus ig. Erwerbe
|
|
-255.095,81
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Zahllast
1997 laut Berufungsentscheidung
|
|
458.208,96
|
Zahllast
1997 laut Berufungsentscheidung gerundet
|
|
S
458.209,00
|
Zahllast
1997 laut Berufungsentscheidung in Euro
|
|
€
33.299,35
Über Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 7. April 2003, schränkte
die Bw. ihr bisher teilweise auf § 12 Abs. 10 bzw. 11 UStG 1994
gestütztes und nicht ganz klar gefasstes Berufungsbegehren ein, als sie
nunmehr die periodengerechte Kürzung ihrer erklärten Vorsteuern um die
unzulässigerweise geltend gemachten Beträge beantragt und dies damit
begründet, dass sie infolge ihrer nicht ganz klaren Verwendungsabsicht
irrtümlich eine Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges bis zum jeweiligen
Hausverkauf angenommen habe.
Es war daher aufgrund des
eingeschränkten Berufungsbegehrens spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
3. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0233-W/03
- Stammnummer
- 4783
- Gültig
- 01.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF