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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1698-W/08

Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1698-W/08vom 22.06.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den Bescheid des Finanzamtes Fa vom 14. September 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 14. September 2007 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2006 fest. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 brachte der Berufungswerber eine Berufung ein, welche inhaltlich nicht den Voraussetzungen des § 250 BAO entsprach. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 forderte das Finanzamt den Berufungswerber auf, die Mängel der Berufung (fehlende Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; fehlende Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; fehlende Begründung) bis zum 12. November 2007 zu beheben. Der Berufungswerber teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom 9. November 2007 mit, seine Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung von außergewöhnlichen Belastungen. Er beantrage die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 8.720,00 Euro. Das Finanzamt forderte den Berufungswerber mit Ergänzungsersuchen vom 14. November 2007 auf, eine detaillierte Aufstellung der beantragten außergewöhnlichen Belastungen und die Originalbelege bis zum 21. Dezember 2007 vorzulegen. Da der Berufungswerber der Aufforderung nicht nachkam, wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Jänner 2008 ab. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde auf die Nichtbefolgung der Aufforderung des Finanzamtes vom 14. November 2007 hingewiesen. Gegen die Berufungsvorentscheidung erhob der Berufungswerber einen inhaltlich als Vorlageantrag zu wertenden schriftlichen Einspruch. Er führte in diesem aus, er habe im Jahr 2006 vom I Service eine Summe von 8.720,00 Euro erhalten. Es habe sich dabei um einen nachzuzahlenden Rückstand gehandelt. Er könne die betreffenden Unterlagen vorbeibringen. Mit Vorhalt vom 22. April 2010 forderte der Unabhängige Finanzsenat (UFS) den Berufungswerber auf, innerhalb von vier Wochen die von ihm beantragten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 8.720,00 Euro durch Vorlage der betreffenden Unterlagen belegmäßig nachzuweisen. Der Vorhalt vom 22. April 2010 blieb - ebenso wie ein weiterer Vorhalt des UFS vom 25. Mai 2010, in dem eine Frist von zwei Wochen für die Vorlage der betreffenden Unterlagen gesetzt wurde - unbeantwortet. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Nach ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 26.3.2003, 98/13/0072, 98/13/0151, 99/13/0033) besteht bei der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen (§ 34 EStG 1988) sogar eine erhöhte Mitwirkungspflicht (daher etwa eine Beweisvorsorgepflicht). Der Berufungswerber ist seiner Mitwirkungspflicht trotz mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt und den Unabhängigen Finanzsenat nicht nachgekommen. Eine Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung auf Grund der Aktenlage ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Die Berufung war daher abzuweisen. Wien, am 22. Juni 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1698-W/08
Stammnummer
47805
Gültig
22.06.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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