Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0199-W/09
Keine Werbungskosten ohne Einnahmen aus einer Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-W/09vom 22.06.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch FAV, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2005 bis 2006 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob pauschale Werbungskosten im Zusammenhang mit einer im Rahmen eines Vereines ausgeübten Tätigkeit zu berücksichtigen sind, wenn aus dieser Tätigkeit keine Einnahmen erklärt werden.
Das Finanzamt hat den Abzug versagt, weil keine Einkünfte betreffend Vereinstätigkeit ermittelt werden konnten.
Nach Meinung des Bw. sei gerade dies der Anspruchsgrund, nämlich die nicht in Form eines Dienstverhältnisses unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit. Im Zuge der Gewährung von Parteiengehör verwies der Bw. auf die Broschüre Vereine und Steuern.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 (1) EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Auch nach den Ausführungen in der angeführten Broschüre setzt die Berücksichtigung von pauschalen Werbungskosten steuerpflichtige Einnahmen (etwa unter den sonstigen Einkünfte zu erfassende Aufwandsentschädigungen) voraus. Solche liegen unstrittig nicht vor. Damit hat das Finanzamt den Abzug von Werbungskosten mangels Vorliegen steuerpflichtiger Einnahmen bzw. Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 EStG 1988 zu Recht versagt.
Auf die Ausführungen im Schreiben vom 3.3.2009 wird verwiesen.
Wien, am 22. Juni 2010
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-W/09
- Stammnummer
- 47796
- Gültig
- 22.06.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF