Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2627-W/02
Frage, ob eine Rechnungsausstellung dem leistenden Unternehmer (Ges.m.b.H.) zuzurechnen ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2627-W/02vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Wirtschaftsberatung Mariahilf, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer 1998 sowie
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1998 vom
6. April 2001 entschieden:
Der
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 wird Folge gegeben.
Der
Umsatzsteuerbescheid 1998 wird abgeändert.
Die
Umsatzsteuer wird für 1998 festgesetzt mit
-73.285,25 € (-1.008.427 S).
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Berufung gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften für 1998 wird als unbegründet
abgewiesen.
Dieser
Bescheid bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine im Baugewerbe
(Fassaden-, Fenster- und Türkonstruktionen) tätige offene
Handelsgesellschaft mit Sitz in Wien.
Auf Grund der Feststellungen
einer bei der Bw. durchgeführten Betriebsprüfung wurden im
Umsatzsteuerbescheid 1998 Vorsteuerbeträge in Höhe von
91.520,86 S nicht berücksichtigt.
Bei dem oben angeführten
Betrag in Höhe von 91.520,86 S handelt es sich um die Vorsteuern aus
den Rechnungen der Firma C - Ges.m.b.H. in Knittelfeld.
Im Betriebsprüfungsbericht
wird zur Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuern ausgeführt, die
betreffenden Anbote, Verträge etc. seien von der Bw. nicht mit der C -
Ges.m.b.H., sondern mit Herrn Ing. Otto St. abgeschlossen worden. Ing. Otto St.
sei auch die erste Ansprechperson für neue Aufträge oder bei
Reklamationen gewesen. Er sei aber weder Gesellschafter,
Geschäftsführer noch Angestellter der C - Ges.m.b.H. Da der auf den
Rechnungen angeführte Name des Leistungserbringers nicht dem
tatsächlich Leistenden entspricht, lägen keine Rechnungen im Sinne des
§ 11 UStG 1994 vor. Gemäß
§ 12 UStG 1994 seien daher
die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt.
In der gegen die Umsatzsteuer-
und Feststellungsbescheide 1998 eingebrachten Berufung wird ausgeführt, die
Bw. habe die Firma C - Ges.m.b.H. (mit Sitz in Knittelfeld und einem Büro
in Wien, S-Gasse 1a) als Subunternehmerin beauftragt. Ing. Otto St. sei als
Repräsentant der C - Ges.m.b.H. aufgetreten. Er habe offenbar über
sämtliche Vollmachten verfügt, da ansonsten die Leistungen wohl nicht
erbracht worden wären. Die Leistungen seien von der C - Ges.m.b.H. erbracht
und auch ordnungsgemäß fakturiert worden. Die Bezahlung der (von Ing.
Otto St. unterzeichneten) Rechnungen sei seitens der Bw. durch Überweisung
auf das Bankkonto der C - Ges.m.b.H. bei der BAWAG Knittelfeld erfolgt. Es seien
somit sämtliche Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 für den
Vorsteuerabzug gegeben. Im Übrigen wären die nicht anerkannten
Vorsteuern jedenfalls als zusätzliche Betriebsausgaben zu
berücksichtigen gewesen.
In der Stellungnahme der
Betriebsprüfung zu der Berufung (vom 25. Juni 2001) wird zunächst
den Sachverhalt ergänzend ausgeführt, die C - Ges.m.b.H. sei im
Firmenbuch eingetragen. Gesellschafter seien Herr Wolfgang St., Werner St. sowie
Frau Ilse St. Als Geschäftsführer seien Wolfgang St. und Werner St.
eingetragen. Die Firmenadresse befinde sich in Knittelfeld. Ein Büro werde
laut den Rechnungen der C - Ges.m.b.H. in Wien, S-Gasse 1a betrieben. Das
Büro in Wien, S-Gasse 1a sei aber nicht von der C - Ges.m.b.H., sondern von
einer Ing. St. KEG angemietet worden. Die Adresse in Knittelfeld sei auch die
Wohnadresse der Familie St. Die C - Ges.m.b.H. sei zwar im Firmenbuch
eingetragen, jedoch steuerlich nicht erfasst. Im gegenständlichen Fall sei
nicht die C - Ges.m.b.H. als leistender Unternehmer aufgetreten, sondern
entweder Ing. Otto St. als Einzelunternehmer oder als Repräsentant der Ing.
St. KEG. Die geltend gemachten Vorsteuern seien somit nicht
anzuerkennen.
Laut Firmenbuch waren an der im
Jänner 1996 gegründeten Ing. St. KEG (Geschäftsanschrift: Wien,
S-Gasse 1a) Ing. Otto St. als persönlich haftender Gesellschafter sowie
Wolfgang St. und Werner St. als Kommanditisten beteiligt. Die Gesellschaft ist
seit 7. Mai 1999 aufgelöst.
Die Bw. legte in der Folge als
Nachweis dafür, dass die C - Ges.m.b.H. für sie tätig war,
Ablichtungen folgender Schreiben vor:
ein Schreiben der
E-Versicherungs AG vom 30. März 1998 betreffend die vorläufige
Deckung der Betriebshaftpflichtversicherung der C - Ges.m.b.H.;
die
Haftpflichtversicherungspolizze der C - Ges.m.b.H. vom 20. April
1998;
eine Schadensmeldung der C -
Ges.m.b.H. vom 20. Juni 1998 im Zusammenhang mit einem Projekt der
Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Voraussetzung für die
Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 ist unter anderem das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des
§ 11 UStG 1994.
Gemäß
§ 11
Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen die folgenden Angaben
enthalten:
1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei
Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden,
genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen
Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 4) und
6. den auf das Entgelt
(Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Eine der unabdingbaren
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug besteht darin, dass der Unternehmer,
auf Grund dessen Leistung der Vorsteuerabzug beansprucht wird, dem
Leistungsempfänger eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994
ausgestellt haben muss. Nur eine Rechnung des leistenden Unternehmers berechtigt
zum Vorsteuerabzug. Es muss sich im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 um eine
Rechnung des Unternehmers handeln, der die steuerpflichtige Lieferung oder die
steuerpflichtige sonstige Leistung ausführt und dem gegenüber der
Leistungsempfänger den Anspruch auf Rechnungsausstellung hat. Die Frage, ob
die Rechnungsausstellung dem leistenden Unternehmer zuzurechnen ist, ist nach
zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Von einer Rechnung des
leistenden Unternehmers kann dann gesprochen werden, wenn sie seinem
rechtsgeschäftlichen Willen entspricht. Bei einer Ges.m.b.H. kommen
für die Rechnungsausstellung in erster Linie deren
Geschäftsführer in Betracht, daneben weiters Personen, die von den
Geschäftsführern als den für die Vertretung der Gesellschaft
berufenen Organen zur Rechnungsausstellung für die Gesellschaft
bevollmächtigt sind. Das können zB Angestellte der Gesellschaft, aber
auch andere Personen sein (vgl. § 28 GmbHG). Diese anderen Personen
müssen aber jedenfalls im Einverständnis mit den für die
Geschäftsführung der Ges.m.b.H. zuständigen Organen handeln, soll
eine ausgestellte Rechnung der Gesellschaft zuzurechnen sein (vgl. VwGH
1.12.1983, 83/15/0033, ÖStZB 1984, 393; Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage,
§ 11 Tz 62).
Bei dem gegebenen Sachverhalt
ist davon auszugehen, dass Ing. Otto St. im Einverständnis mit den
Geschäftsführern der C - Ges.m.b.H. die Rechnungen im Sinne des §
11 UStG 1994 ausgestellt hat. Ing. Otto St. hat offenbar über
sämtliche Vollmachten verfügt. Die Leistungen wurden von der C -
Ges.m.b.H. auch ordnungsgemäß erbracht. Dafür, dass die C -
Ges.m.b.H. für die Bw. tätig war, spricht insbesondere auch die
Schadensmeldung der C - Ges.m.b.H. vom 20. Juni 1998 im Zusammenhang mit
dem von der Bw. durchgeführten Projekt "Reichstag Berlin".
Die Voraussetzungen für
den Vorsteuerabzug sind somit erfüllt. Der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1998 war daher Folge zu geben.
Da die Vorsteuern in Höhe
von 91.520,86 S auf Grund der obigen Ausführungen abzugsfähig
sind, stellen sie keine (zusätzlichen) Betriebsausgaben dar. Die Berufung
gegen den Feststellungsbescheid 1998 war daher als unbegründet
abzuweisen.
Beilagen: 2
Berechnungsblätter
Wien,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2627-W/02
- Stammnummer
- 4776
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF