Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0151-S/06
Auslandsleasing
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-S/06vom 14.06.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die am 13. Feber 2006 eingelangte Berufung der X_KG als Rechtsnachfolgerin der X_GmbH, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 10. Jänner 2006 betreffend Umsatzsteuer 2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufung basiert darauf, dass das Finanzamt die Meinung vertrat, die für einen PKW an einen deutschen Leasinggeber bezahlten Leasing-Raten seien (gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit b UStG 1994) als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer zu unterziehen, was von der Berufungswerberin unter Hinweis auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung bestritten wurde.
Uneinigkeit bestand zwischen den Verfahrensparteien somit ausschließlich über die Besteuerung dieser Entgelte mit 20% Umsatzsteuer:
Der Unabhängige Finanzsenat setzte die Entscheidung über die Berufung bis zur Erledigung eines diesbezüglich beim VwGH anhängigen Verfahrens aus, das nunmehr entschieden wurde.
Das Berufungsverfahren war deshalb fortzusetzen.
Über die Berufung wurde erwogen:
In dem Erkenntnis VwGH 2.9.2009, 2008/15/0109, ist das Höchstgericht unter Bezugnahme auf die Überlegungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 11.9.2003, C-155/01, Cookies World) zu der Ansicht gelangt, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
In den Erkenntnissen VwGH 2.9.2009, 2007/15/0275, und VwGH 30.9.2009, 2008/13/0203, hat er dieselbe Rechtsansicht zur - ab 1.1.2004 wirksamen - Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003 (mit der Befristung 31.12.2005) und BGBl. I Nr. 103/2005 (mit der Befristung 31.12.2007) vertreten.
Es kann daher als ausreichend erachtet werden, zur Begründung dieser Entscheidung auf die genannten Erkenntnisse des VwGH zu verweisen.
Ergänzend sei erwähnt, dass der Unabhängige Finanzsenat bereits aussprach, dass daran auch die Neuschaffung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 nichts ändere (UFS 26.9.2007, RV/1034-W/06), was vom Höchstgericht nicht kritisiert (VwGH 2.9.2009, 2007/15/0275) und vom Finanzamt im nunmehrigen Verfahren auch nicht eingewendet wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Salzburg, am 14. Juni 2010
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-S/06
- Stammnummer
- 47695
- Gültig
- 14.06.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF