Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3058-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3058-W/02vom 02.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk sowie Purkersdorf
in Wien betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an
Familienbeihilfe (Erhöhungsbetrag) für das Kind JMS für den
Zeitraum 1. November 1995 bis 31. August 2001 und für das Kind
CRS für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. August 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben. Für das Kind JMS sind die im Zeitraum
vom 1. November 1995 bis zum 31. August 2001 zu Unrecht bezogenen
Beträge an erhöhter Familienbeihilfe zurückzuzahlen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Familienbeihilfenakt der Bw.
erliegen zwei mit 16. August 2001 datierte fachärztliche
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes für Wien,
Niederösterreich und Burgenland.
In der ersten dieser Expertisen
wird für das Kind CRS als Leiden Asthma bronchiale (Richtsatzposition:
III/a/286) mit der Rahmensatzbegründung diagnostiziert, dass der untere
Rahmensatz gewählt worden sei, da CRS unter Dauertherapie stabil und
pulmonal zufriedenstellend belastbar sei. Das Kind sei dadurch seit 1996 zu 30
v.H. behindert. Ergänzend wird bemerkt, dass keine Befunde vorhanden
seien.
Im Gutachten für das Kind
JMS wird als Leiden Epilepsie (Richtsatzposition IV/v/571) festgestellt, wodurch
es seit 1987 zu 10 v.H. behindert sei. Auch hier wurde ergänzend
angemerkt, dass keine Befunde vorgelegt wurden, sondern JMS angeblich seit der
ersten Einstellung mit Medikamenten anfallsfrei sei.
Das Finanzamt erließ
einen mit 25. September 2001 datierten Bescheid, mit dem es von der Bw. für
CRS für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. August 2001
S 135.500 und für JMS für den Zeitraum 1. November 1995 bis 31.
August 2001 S 120.000 an erhöhter Familienbeihilfe
zurückforderte. Zur Begründung gab die Behörde an, dass die zuvor
zitierten Gutachten im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf
erhöhte Familienbeihilfe eingeholt worden seien. Da dabei festgestellt
worden sei, dass bei CRS nur ein Behinderungsgrad von 30% und bei JMS bloß
ein Behinderungsgrad von 10% vorläge, stehe fest, dass die erhöhte
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen worden sei.
Die Berufung begründete
die Bw. damit, dass sie für ihre in Rede stehenden Kinder aufgrund deren
Erkrankung um erhöhte Familienbeihilfe eingereicht habe. Sie habe mit den
ärztlichen Befunden und unter Anwesenheit der Kinder beim Amtsarzt
vorgesprochen und dieser habe ihr eine Bestätigung über die mehr als
50%ige Behinderung und Anspruchsberechtigung für die erhöhte
Familienbeihilfe ausgestellt. Sie selbst habe den Behinderungsgrad nicht
feststellen können, dazu hätte sie die nötigen Befunde eingeholt
und die Besuche beim Amtsarzt gemacht. Es liege sohin nicht in ihrer
Verantwortung, dass der Grad der Behinderung vom Amtsarzt so eingeschätzt
worden sei. Sie hätte keinesfalls vorgehabt, Leistungen zu Unrecht in
Anspruch zu nehmen, sondern hätte sich ordnungsgemäß an die
Vorschriften gehalten.
Auf Aufforderung des
Finanzamtes mittels Ergänzungsersuchens, die Krankheitsgeschichten beider
Kinder unter Anschluss sämtlicher vorhandener Befunde für CRS ab
Jänner 1995 bzw. für JMS ab November 1995 vorzulegen, brachte die Bw.
ein Konvolut an teils kopierten Unterlagen ein.
Nach Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz holte diese Behörde für JMS
und CRS beim Bundessozialamt Gutachten ein. In der Expertise des
Nervenfacharztes kommt dieser Spezialist bezüglich JMS zur Diagnose, dass
bei diesem Kind ein Zustand nach einem epileptischen Anfall im ersten Lebensjahr
und einer langjährigen Einstellung auf Tegretol, jedoch keine Anfälle
und ein unauffälliges EEG vorlägen. Es bestehe sohin kein Grad der
Behinderung.
Bezüglich des Kindes CRS
kommt der Lungenfacharzt unter Einbeziehung des dermatologischen Gutachtens zur
Diagnose, dass CRS einerseits an allergischem Asthma bronchiale
(Richtsatzposition III/a/286) mit einem 30%igen Grad der Behinderung und
andererseits an einer chronisch-rezidivierenden Neurodermitis mit
Allergieneigung gegen Hühner- und Milcheiweiß (Richtsatzposition
IX/a/699) mit einem ebenfalls 30%igen Grad der Behinderung leide. Die Wahl der
Richtsatzposition beim Asthma sei erfolgt, da ein schwerer mehrjähriger
Krankheitsverlauf mit häufig wiederkehrenden Beschwerden und einer
objektivierbaren Einschränkung der Atemfunktion mit Erfordernis einer
laufenden Asthma-Therapie vorliege. Der untere Rahmensatz ergebe sich wegen
leicht- bis mäßiggradiger Einschränkung der respiratorischen
Leistungsreserven. Bei der Neurodermitis ergebe sich der untere Rahmensatz wegen
der geringen Ausprägung. Als Gesamtgrad der Behinderung ergebe sich ein
50%iger Hundertsatz, weil das Asthma bronchiale durch die Neurodermitis wegen
des ungünstigen Zusammenwirkens um zwei Stufen erhöht werde. Der
ärztliche Dienst des Bundessozialamtes schloss sich diesen Diagnosen sowohl
bezüglich JMS als auch betreffend CRS an.
Die Gutachten wurden der Bw.
zur Gegenäußerung zugestellt. Sie gab jedoch keine Stellungnahme dazu
ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist.
Gemäß
§ 8 Abs.
4 dieses Gesetzes erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich
behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs. 5
leg. cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs.6 FLAG 1967 in der
bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung durch eine Bescheinigung eines
inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik,
einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt odereines Mobilen
Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte
Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu
erlassen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die
Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes, für das erhöhte
Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 beantragt wurde, hat im
Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr.105/2002 mit Wirkung ab
1. Jänner 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Wie den gesetzlichen
Bestimmungen zu entnehmen ist, liegt eine erhebliche Behinderung im Sinne des
§ 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes dann vor, wenn das
Ausmaß der Behinderung eines Kindes zumindest 50%
beträgt.
Nach den im Berufungsverfahren
eingeholten Gutachten des Bundessozialamtes liegt ein derartiger Prozentsatz
hinsichtlich der Leiden des Kindes CRS vor, während bei JMS laut
vorliegenden Gutachten kein Grad der Behinderung festgestellt
wurde.
Dass die vom Bundessozialamt im
Zuge des Berufungsverfahrens erstellten Gutachten und die darin festgestellten
Behinderungsgrade bezüglich JMS und CRS mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, kann unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten deshalb im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, da diese Grade der Behinderung im Rahmen
von fachärztlichen Untersuchungen und unter Bedachtnahme auf die
vorliegenden Befunde festgestellt wurden.
Dass die Bw. - wie aus
ihren Ausführungen in der Berufung zu entnehmen ist - die
erhöhten Familienbeihilfenbeträge im guten Glauben an die
Rechtmäßigkeit des Bezuges vereinnahmt hat, ist im Hinblick auf die
objektive Fassung des § 26 Abs. 1 FLAG ("wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat ... ") nicht entscheidend. Es genügt allein deren
unrechtmäßiger Bezug.
Im gegenständlichen
Berufungsfall ist der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für das
Kind JMS insofern zu Unrecht ausbezahlt worden, als dieser Zahlung keine
erhebliche Behinderung im Sinne der zuvor dargelegten Rechtsvorschriften zu
Grunde liegt. Sohin sind die für JMS im Zeitraum vom 1. November 1995 bis
zum 31. August 2001 zu Unrecht bezogenen Beträge an erhöhter
Familienbeihilfe zurückzuzahlen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
2. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3058-W/02
- Stammnummer
- 4768
- Gültig
- 02.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF