Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0495-W/03
Studienreise außerhalb einer lehrgangsmäßigen Organisation, Abzugsfähigkeit der Kosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0495-W/03vom 01.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw. ist Pensionist und Mitautor von Schulbüchern. Angesichts der Tatsache, dass sowohl das vom Bw. vorgelegte Geschichtsbuch, als auch das Geographiebuch nicht nur von Korsika, sondern über die Geschichte, das Klima und die Vegetation der gesamten Erde handeln, konnte mangels vorliegender Arbeitsunterlagen, Entwürfe, Skizzen und Aufzeichnungen über während der Reise konzipierter Gedanken und dort gewonnener Erfahrungen die ausschließliche betriebliche Veranlassung der Korsikareise nicht erkannt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Marlies Riedl, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist und erzielte im Streitjahr neben
Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit als Mitautor bei
Schulbüchern für Hauptschulen und allgemein bildende höhere
Schulen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001
brachte der Bw bei den selbständigen Einkünften Kosten einer
Studienreise nach Korsika in der Zeit vom 10. Juli 2001 bis 15. August 2001 in
Höhe von insgesamt S 43.456,77 (Diäten iHv. S 17.982,00, Hotelkosten
iHv. S 20.474,77 und KfZ Kosten iHv. S 5.000,00) als Betriebsaugaben in
Abzug.
Über Ersuchen des Finanzamtes gab der Bw. an, die
Korsikareise diente ihm zu Recherchen für folgende approbierte
Unterrichtswerke:
1. "Faszination Geschichte 1" für die 6. Schulstufe in
Geschichte und Sozialkunde, bestehend aus einem Schülerbuch mit 144 Seiten
und einem Begleitheft mit Hintergrundinformationen für die Lehrkräfte
mit 64 Seiten. Beim Schülerbuch habe der Bw. rund die Hälfte der
Seiten verfasst, nämlich die Kapitel Urgeschichte, Altsteinzeit,
Jungsteinzeit, Religion in der Urgeschichte, Christentum, frühe
Hochkulturen und die im Begleitheft dargestellten dazugehörigen
Seiten.
2. "Horizonte 1 plus" für die 5. Schulstufe in
Geographie und Wirtschaftskunde, bestehend aus einem Schülerbuch mit 72
Seiten, einem Begleitheft für die Lehrkräfte mit 32 Seiten sowie einem
Medienkoffer bestehend aus 128 Arbeitsblättern, 28 OH-Folien, einer CD-Rom
und einem Info - Band mit Hintergrundinformationen auf 80 Seiten. Den Info -
Band habe der Bw. zur Gänze alleine geschrieben, an den anderen
Bestandteilen zum Teil mitgewirkt. Laut Lehrplan wäre Lehrziel der 5.
Schulstufe, die Regelmäßigkeit in der Anordnung klimatischer
Erscheinungen zu erfassen. Dazu wäre dem Bw die Behandlung des
Mittelmeerklimas eingefallen. Beide Bücher sind bereits erschienen.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 25.
Februar 2003 versagte das Finanzamt die Anerkennung der als Betriebsausgaben
geltend gemachten Kosten der Studienreise nach Korsika. Die in Streit stehenden
Aufwendungen zählten iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu den
nicht abzugsfähigen Ausgaben für die Lebensführung .
Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen und zugleich den Beruf
fördern, wären grundsätzlich zur Gänze dem privaten
Lebensbereich zuzurechnen. Nach der typisierenden Betrachtungsweise werde ein
Sachverhalt, der mit der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt, als
maßgebend angesehen. Die Erstbehörde begründete die
Nichtabzugsfähigkeit der Kosten wie folgt:
1) Die Reise nach Korsika wäre vom Bw. selbst
organisiert und mit dem eigenen PKW durchgeführt worden. Ein Auftrag
für diese Reise seitens des Verlages sei nicht erteilt worden.
2) Die vom Bw. verfassten Schulbücher für die 5.
Schulstufe in Geographie und Wirtschaftskunde sowie für die 6. Schulstufe
in Geschichte und Sozialkunde beschäftigten sich dermaßen allgemein
mit geschichtlichen und geographischen Bereichen, sodass ein konkreter
Zusammenhang mit der Korsikareise nicht hergestellt werden könne, selbst
wenn Eindrücke und Photos dieser Reise in die erwähnten
Schulbücher eingeflossen wären.
3) Allein der Umstand, dass die Reise für den Bw. aus
fachlicher Sicht besonders interessant wäre und allenfalls zu einer
fachlichen Wissensbereicherung geführt hätte, ändere nichts an
der Tatsache, dass Besuche von Ausgrabungen und Museen sowie die Flora dieses
Landes für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit, der Urlaube auf
Korsika verbringt, interessant wäre. Die vom Bw. über Vorhalt im
Veranlagungsverfahren genannten Ziele der Reise würden zum großen
Teil auch von Reiseveranstaltern der Allgemeinheit bei Rundreisen
angeboten.
4.) Zudem liege eine genaue
zeitliche Aufstellung über den Verlauf der Reise nicht vor, weshalb iSd
nach § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 anzuwendenden
Aufteilungsverbotes, selbst bei einer betrieblichen Mitveranlassung, die
besagten Reisekosten nicht abzugsfähig wären.
In dem dagegen erhobenen
Rechtsmittel vom 26. März 2003 betonte der Bw., dass er bereits sehr oft
privat in Korsika gewesen wäre und demnach wüsste, dort zahlreiche
besonders geeignete Monumente und Quellen für das Verfassen der
Schulbücher finden zu können. Der Verlag habe dem Bw. den Auftrag
erteilt, ein Manuskript für ein Schulbuch, dessen Inhalt durch den
Rahmenlehrplan des Unterrichtsministeriums vorgegeben werde, in einem bestimmten
Unterrichtsgegenstand für eine bestimmte Schulstufe zu erstellen. An
welchen konkreten Beispielen die Vorgaben des Lehrplans erfüllt werden,
wäre in der alleinigen Verantwortlichkeit des Bw. gelegen. Ob damit die
Vorgaben des Lehrplanes tatsächlich erfüllt wurden, entscheide in
weiterer Folge eine vom Unterrichtsministerium eingesetzte
Approbationskommission. Feststehe, dass die Approbation für die
gegenständlichen Unterrichtswerke vorlag, demnach die Aufnahme der
Schulbücher in die Schulbuchliste erfolgte. Solange die Bücher
für den Unterricht verwendet werden, schätzte der Bw daraus erzielbare
Einnahmen in Höhe von rd € 3.000 pro Jahr.
Die vorliegende Reise habe nach
der Pensionierung des Bw. im Sommer des Jahres 2001 stattgefunden, da noch
bestehende Lehraufträge an der Universität für Musik und
darstellende Kunst in Wien eine so lange Absenz nur in den Ferienzeiten
zugelassen hätten.
Korsika wäre in Anbetracht
der dort befindlichen Besonderheiten, wie zB Menhire mit Gesichtern, und der
dort besonders typisch ausgeprägten ursprünglichen Mittelmeerflora
für gegenständliche Recherchen besonders geeignet gewesen. Zur genauen
Darstellung der Tätigkeit während der besagten Reise übermittelte
der Bw. eine Aufstellung der Aktivitäten an jedem Werktag. Das
Standquartier wählte der Bw. in der Ebene im Westen Korsikas, denn von dort
aus könnten über die einzig gerade verlaufende Straße Korsikas
die Zufahrten ins Landesinnere schneller erreicht werden. Die besagte Reise
hätte sich strapaziös gestaltet und nichts mit privatem Interesse zu
tun, stundenlange Fußmärsche in praller Sonne bei 40 Grad Celsius
wären zurückzulegen gewesen, um bestimmte Monumente oder seltene
Vegetation zu erreichen. Touristen wären an diesen Orten mit Sicherheit
niemals unterwegs gewesen, die Gebirgsstraßen wären steil und
kurvenreich. Über viele durchgeführte Recherchen hätte es in
Österreich keine Fachliteratur gegeben, auch wären die hiezu
erforderlichen Fotos nicht käuflich erwerbbar gewesen. Der Bw. habe diese
Forschungsreise alleine ohne Begleitung unternommen, das diesbezügliche
Programm hätte sich demnach ausschließlich aus betrieblichen
Erfordernissen ergeben.
Weiters führte der Bw.
aus, ein Auftrag eines Verlages, demzufolge die Art und der Ort der
Auftragserfüllung festgelegt worden wäre, sei nicht üblich und
auch nicht notwendig. Die konkrete Verwertung der Reise in seinem Unternehmen
sehe er darin, dass nicht alle Schulbücher "sich dermaßen allgemein
mit der Vermittlung von Wissen beschäftigen", sodass exakte, durch
geeignetes Fotomaterial untermauerte Recherchen unterbleiben könnten. Als
Beweis hiefür legte der Bw. einen Abschnitt seiner Arbeit "Menschen in der
Jungsteinzeit" vor und hob in diesem Zusammenhang einen Text zur Abbildung 16.2
hervor: "Steinhaus auf Korsika". Der Blick vom Eingang auf eine große
Tempelanlage in 10 Kilometer Entfernung lässt uns vermuten, dass es nicht
als Grab sondern der Vorbereitung auf heilige Handlungen diente". Diese
Erkenntnis sei aus Sicht des Bw. nur möglich gewesen, wenn man an Ort und
Stelle in Richtung, in die die Öffnung weist, in ca 10 Kilometer Entfernung
den heiligen Berg sieht.
Die besuchten Ziele wären
ganz und gar nicht Touristenprogrammpunkte.
Am 20. Jänner 2003 gab der
Bw schriftlich folgende Reiseprogrammpunkte bekannt:
1. Besuch der Ausgrabungen
sowie des prähistorischen Museums in Filitosa (Megalithkultur der
Jungsteinzeit, Funde aus der torreanischen Zeit)
2. Besuch des Alignement vom
Pagliaju (mit über 260 Menhiren aus der Jungsteinzeit).
3. Besuch der Ausgrabungen auf
dem Plateau von Cauria (ua. mit den Alignements von Stantari und von Rinaiu
sowie dem größten Dolmen Korsikas).
4. Besuch des Castellu
d`Arragio (Monument der Torreaner etwa 2000 vor Ch.) sowie des Castellu di
Rugioli Cucuruzzu (torreanisch) mit der prähistorischen Stätte
Capula.
5. Besuch zahlreicher Menhire
und Dolmen, die namenslos frei im Gelände stehen.
6. Besuch der Ausgrabungen in
Aleria sowie der Museen in Aleria, Corte und Cervione mit Funden aus der Zeit
der Besiedelungen durch die Iberer, Ligurer, Libyer, Phönizier, Etrusker,
Karthager und Römer sowie aus der Zeit der byzantinischen
Herrschaft.
7. Besuch von Ausgrabungen
frühchristlicher Zeugnisse (zB. Taufkapelle aus dem 4. Jh. sowie die
frühen romanischen Basiliken La Cabonica und San Parteo südlich von
Bastia, romanische Kapelle bei Cervione).
8.Besuch der von den
Tempelrittern begonnenen gotischen Kirche St. Dominique in der mittelalterlichen
Stadt Bonifacio.
9. Fahrten ins Landesinnere zur
fotografischen Dokumentation der Mittelmeerflora, besonders der Marquis.
Darüber hinaus seien dem
Bw. keine Rundreisen in Korsika bekannt, bei denen man die meiste Zeit auf
steilen, mit hiesigen Forstwegen vergleichbaren "Straßen" verbringt und an
vielen Tagen stundenlange, anstrengende Fußmärsche unternimmt, um
Monumente und Vegetation zu studieren und zu fotografieren. Demnach wären
allgemein interessierende Programmpunkte nicht vorhanden gewesen, was auch durch
die der Berufung beiliegende "Aufstellung der betrieblichen Tätigkeit"
während der Reise dokumentiert werde. Diese Darstellung erfolgte zB.
für den 13. Juli 2001 folgendermaßen:
Abfahrt
Corsicana 9.30 Uhr, Ankunft Cervione 10.00 Uhr, Besuch des ethnografischen
Museums bis 12.30 Uhr, Mittagspause bis 13.30 Uhr, Fahrt und Fußmarsch zur
romanischen Kapelle Santa Christina, hin und zurück 2 Stunden, Fahrt auf
der Höhenstraße Richtung San Nicolao, Fotos der Mittelmeerflora,
Ankunft San Nicolao 18.30 Uhr, Rückfahrt nach Corsicana, Ankunft 19.30
Uhr
Am 27. Mai 2003 fand vor dem
Unabhängigen Finanzsenat mit den Vertretern des Finanzamtes, dem Bw. und
seiner steuerlichen Vertretung ein Erörterungsgespräch statt. Dabei
brachte der Bw. vor, er werde angesichts des Umstandes, dass seit dem Jahre 1999
Verluste aus der selbständigen Tätigkeit erzielt wurden, eine
Aufstellung der Einnahmenentwicklung aus dieser Tätigkeit nachreichen.
Allgemein wäre die Einnahmenerzielung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch
nicht genau einzuschätzen und von den Entscheidungen des Staates
Österreich, der Konkurrenzlage, der Marktsituation und den Lehrern
abhängig. Feststehe, dass sich der Bw. in Zukunft Einnahmen erwarte, die
letztlich auch zu einem Gewinn führen sollten. Die Verwendung dieser
Bücher für den Schulbereich könne zwischen fünf bis zehn
Jahre dauern.
Zu den im Zuge dieses
Gespräches vorgelegten Geschichts- und Geographiebüchern führte
der Bw. an, es sei sehr wichtig, sich das Wissen für das Verfassen dieser
Werke nicht nur aus Büchern, sondern an Ort und Stelle anzueignen, denn nur
so könne die dortige Atmosphäre erlebt werden. Arbeitsunterlagen und
Skizzen, die während der Reise gemacht wurden, stünden nicht mehr zur
Verfügung. Als Nachweis für die Abzugsfähigkeit der in Rede
stehenden Ausgaben müsse nach Ansicht der steuerlichen Vertretung des Bw.
das fertige Werk ausreichen. Über Vorhalt, dass die Schulbücher nicht
nur von Korsika handeln, sondern Wissen über Geschichte und Geographie
betreffend die ganze Welt vermitteln, gab der Bw an, es wäre nicht zu
erwarten, dass ein Schulbuch für die 6. Schulstufe nur von Korsika handle.
Korsika biete sich als Land sehr gut an, die in Streit stehenden Werke zu
schreiben, weil dort die Funde aus der Jungsteinzeit und aus den früheren
Hochkulturen in einer seltenen Häufigkeit anzutreffen seien. Zudem liege
Korsika im Bereich des Mittelmeerklimas, über das er den Auftrag hatte zu
schreiben.
Abschließend hielt der
Bw. fest, dass in den beiden Büchern neue Erkenntnisse und
Forschungsergebnisse dargestellt werden, die nur durch persönlichen
Augenschein gefunden werden konnten und eine weit über dieses Werk
hinausgehende Verwertbarkeit vermuten ließen. Der Bw. hob in diesem
Zusammenhang die Art und Weise der sprachlichen und inhaltlichen Aufbereitung
der vermittelten Informationen hervor, die ein "Hineindenken" in diese Bereiche
zur Voraussetzung hätten und in diesem Umfang neue Erkenntnisse darstellen
würden. Die Korsikareise hätte letztlich das Gelingen der vom Bw.
verfassten Teile der Bücher ermöglicht.
Der Bw. beantragte auch, eine
am 13. Juni 2001 an "Power for Peace e.V.", Postfach 20, 1643 D- 80016
München, entrichtete Spende als abzugsfähig zu behandeln. Laut
beiliegender Spendenbestätigung sei die Gemeinnützigkeit dieser
Einrichtung durch einen Freistellungsbescheid des Finanzamtes
Fürstenfeldbruck vom 24. Juni 1999 anerkannt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus der vom Bw. am 16. Juni
2003 übermittelten Darstellung der zukünftigen Entwicklung der
Einnahmen und Ausgaben aus seiner selbständigen Tätigkeit geht hervor,
dass, obzwar der Bw. mit Pensionseintritt im Jahre 2000 einen Verlust aus
selbständiger Tätigkeit in Höhe von S - 106.683,60 erzielte,
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamtgewinn aus der weiterlaufenden
Tätigkeit zu erwarten ist, weshalb nach der derzeitigen Sachlage zu Gunsten
des Bw. nicht von einer Liebhabereitätigkeit auszugehen
ist. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988
dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der
Einkünfte die Aufwendungen für die Lebensführung abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. So können die Kosten von
Auslandsreisen nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn
die Reisen ausschließlich durch den Beruf veranlasst sind und die
Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist
(vgl. VwGH 18.2.1999, 97/15/0092, 3.2.1992, 91/13/0001, 21.7.1993,
91/13/0231).
Der Bw. hat die in Streit
stehende Reise nicht im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation
unternommen, weshalb entgegen der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aus
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu organisierten und geplanten
Reisen und deren Programmen für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen
war. Somit ist hier der ausschließliche berufliche Zweck einer von einem
Buchautor unternommenen Reise an der tatsächlich während der Reise
ausgeübten Tätigkeit zu messen.
Betrieblich veranlasste
Studienreisen in Gebiete, die auch Ziel privater Bildungsreisen sind, lassen
auch auf die Verfolgung privater Interessen schließen. Aus diesem Grunde
muss angesichts der oben zitierten ständigen Rechtsprechung gerade bei
Aufwendungen, die auch in den Bereich der privaten Lebensführung fallen
können ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung
vorgenommen werden.
Festzuhalten ist, dass der Bw.
über keine Reiseaufzeichnungen, Arbeitsunterlagen oder Skizzen über
das Ergebnis oder den Umfang der während der Reise entstandenen
Eindrücke, neuen Erfahrungen und Kenntnisse, die letztlich in den
vorliegenden Büchern zum Ausdruck gebracht worden wären, mehr
verfügt. Der diesbezügliche Einwand der steuerlichen Vertretung, die
Präsentation des fertigen Werkes müsse ausreichen, die
ausschließliche betriebliche Veranlassung der konkreten Reise
nachzuweisen, vermag die gegenständliche Berufung deshalb nicht zum Erfolg
zu führen, da die vom Bw. in den Büchern verfassten Abschnitte
allgemein die gesamte Welt betreffende Lehrinhalte vermitteln, die mit wenigen
Ausnahmen keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass die dargestellten
Erkenntnisse und Forschungsergebnisse (zB. "Mensch und Natur", "Erfindungen
erleichtern das Leben", "der Mensch greift in die Natur ein", "Religionen - die
Suche nach dem Sinn") alleine durch persönlichen Augenschein auf Korsika
entstehen konnten. Zwar zeigten im Einzellfall (Steinhaus auf Korsika)
Eindrücke und neue Erkenntnisse auf, dass in diesem Fall exakte Recherchen
während der Reise untermauert durch geeignetes Fotomaterial Grundlage
für den in weiterer Folge schriftlich verfassten Inhalt eines
Buchabschnittes waren, jedoch handeln sowohl das Geschichtsbuch als auch das
Geographiebuch nicht nur über Korsika, sondern über die Geschichte,
das Klima und die Vegetation der gesamten Erde.
Aus diesem Grund vermag der
Unabhängige Finanzsenat mangels vorliegender Arbeitsunterlagen,
Entwürfe, Skizzen und Aufzeichnungen über während der Reise
konzipierter Gedanken und dort gewonnene Erfahrungen, die ausschließliche
betriebliche Veranlassung der Reise nicht zu erkennen. Selbst wenn nicht in
Abrede gestellt wird, dass die Korsikareise auf die Erstellung der die
vorliegenden Schulbücher betreffenden Teile Einfluss genommen hat, und
darüber hinaus nicht zu erwarten ist, dass ein Schulbuch für die 6.
Schulstufe nur über Korsika handelt, muss angesichts des nicht belegten
unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der erwähnten Reise und den zu
beurteilenden schriftlich verfassten Teilen der Bücher die
ausschließliche betriebliche Veranlassung der Reise verneint
werden.
Ferner vermag der Umstand, dass
die vom Bw. gewählte Reiseroute als solche nicht von Reisebüros als
Rundreise angeboten wird, nichts an der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung
des außer Streit gestellten Sachverhaltes zu ändern, zumal
festgehalten werden muss, dass Korsika als Insel mit besonderen Aspekten und
erstaunlicher Vielfalt nicht nur Kunst- und Geschichteinteressierte, sondern
auch - dem heutigen Trend entsprechend- Touristen als Individualreisende
losgelöst von einem exakten Reiseplan durch einen Veranstalter
anspricht.
Zum weiteren Berufungspunkt der
Abzugsfähigkeit der Spende an "Power for Peace e. V. " ist
auszuführen, dass im § 4 Abs. 4 Z 5 und Z. 6 EStG 1988 die
für die Spendenbegünstigung in Betracht kommenden
Zuwendungsempfänger erschöpfend aufgezählt sind. Feststeht in
diesem Zusammenhang, dass die zu beurteilende Einrichtung in der genannten
Bestimmung nicht enthalten und darüber hinaus die Voraussetzungen der lit.
d und e dieser Bestimmung nicht durch einen von der jeweiligen
Finanzlandesdirektion erteilten Bescheid nachgewiesen worden ist. Da somit
"Power for Peace e. V." nicht in die Liste des begünstigten
Empfängerkreises nach § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e des
österreichischen EStG 1988 aufgenommen wurde, war die in Rede stehende
Spende weder als Betriebsausgabe noch als Sonderausgabe zu
berücksichtigen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
1. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0495-W/03
- Stammnummer
- 4765
- Gültig
- 01.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF