Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0611-G/02
Erhöhte Familienbeihilfe wegen Asthma bronchiale, chronische Sinusitis und atopische Dermatitis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0611-G/02vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für drei verschiedene Leiden (Asthma bronchiale, chronische Sinusitis und atopische Dermatitis) wurde jeweils ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich jedoch aus dem Zusammenwirken aller Leiden und beträgt 35 v.H.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 9. September
2002 der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Hartberg vom 21. August
2002 betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab
1. September 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw beantragte mittels Beih 3 am 21. August 2002 die
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe für M. Vom
Bundessozialamt Steiermark wurde am 9. Juli 2002 ein Grad der Behinderung
von 30 v.H. festgestellt.
Das Finanzamt hat in seinem Bescheid vom 21. August 2002
die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das o.a. Kind mit
der Begründung abgelehnt, dass der Grad der Behinderung nicht mindestens 50
% betrage.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw aus, dass sich der Krankheitszustand des Sohnes
gegenüber dem Vorjahr nicht verbessert habe und sie daher um eine
neuerliche Untersuchung und um Weitergewährung der Familienbeihilfe
ersuche.
Mit Bericht vom
18. Oktober 2002 legte das Finanzamt Hartberg die Berufung der
Finanzlandesdirektion für Steiermark zur Entscheidung vor. Bis
31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323
Abs. 10 iVm § 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr
der unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen , soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch
ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der
Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
In der ärztlichen Bescheinigung des Bundessozialamtes
Steiermark vom 9. Juli 2002 wurde ein Behinderungsgrad von 30 vH.
festgestellt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat die
Finanzlandesdirektion für Steiermark ein ärztliches Gutachten des
Bundessozialamtes Steiermark eingeholt. Dieses Gutachten besteht aus zwei
Teilen, einem lungenfachärztlichen von Dr. Monika Schantl und einem
hautfachärztlichen von Dr. Paulus Zenahlik.
Zusammenfassend wurde vom Bundessozialamt Steiermark im
Gutachten vom 2. April 2003 für M. ein Grad der Behinderung von 35 vH
festgestellt.
Diese Gutachten wurde der Bw mit Schreiben v.
30. April 2003 zur Kenntnis gebracht.
Da die
Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, hatte der unabhängige
Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die Berufung vollinhaltlich
abzuweisen.
Graz,
12. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte FamilienbeihilfeAsthma bronchialechronische Sinusitisatopische DermatitisZusammenwirken aller Leiden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0611-G/02
- Stammnummer
- 4763
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF