Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0623-I/02
Werbungskosten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0623-I/02vom 02.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Arbeitnehmer zwecks Prüfung eines (nicht dem Arbeitgeber zuzurechnenden) Betriebes von seinem Arbeitgeber dorthin entsendet und dauert diese Entsendung länger als einen Monat, stellen die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und dem von ihm zu prüfenden Betrieb Fahrten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 dar. Die dadurch entstehenden Aufwendungen werden durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale steuerlich berücksichtigt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen; dieses bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im Jahr 2000 als
Revisor tätig und stand zu einer Gesellschaft, die ihren Sitz in Wien hat,
in einem Dienstverhältnis. Er wurde an verschiedenen Orten in
Österreich eingesetzt. Der Bw. verfügte im Jahr 2000 über zwei
Mietwohnungen (eine in W. und eine in B. R.) sowie über eine
Eigentumswohnung in S. Von seinen jeweiligen Einsatzorten kehrte er jeweils an
eine dieser Wohnungen zurück.
Mit der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 begehrte
der Bw. u. a. die Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen in Höhe von
27.532,10 S als Werbungskosten. Diese Aufwendungen betreffen
ausschließlich Fahrten zwischen einem Einsatzort und einem Wohnort des
Bw.
Mit Bescheid vom 4. September
2002 führte das Finanzamt die Veranlagung für das Jahr 2000 durch,
ohne die in Rede stehenden Aufwendungen als Werbungskosten abzuziehen, da es
sich bei den diesen Aufwendungen zu Grunde liegenden Fahrten nach Ansicht des
Finanzamtes um solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handle.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dabei sind nach Z. 6
dieser Gesetzesstelle Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (in Höhe des Verkehrsabsetzbetrages und
eines allenfalls zustehenden Pendlerpauschales) und nach Z. 9 Reisekosten
bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen auch
Werbungskosten.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes stellen Fahrtkosten keine spezifischen Reisekosten im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 dar, sondern sind als
Werbungskosten allgemeiner Art gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG
1988 zu berücksichtigen (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073). Für die
Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten ist daher weder die
Zurücklegung größerer Entfernungen noch das Überschreiten
einer bestimmten Dauer erforderlich. Weiters stehen Fahrtkosten auch bei
Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit zu, es sei denn,
es liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, welche durch den
Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten
sind. Dabei stellen in jenen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer zu einer
neuen Arbeitsstätte befristet dienstzugeteilt oder entsendet wird und von
vornherein feststeht, dass er an dieser neuen Arbeitsstätte länger als
einen vollen Monat durchgehend tätig wird, die Fahrten zur neuen
Arbeitsstätte mit Wirksamkeit der Zuteilung bzw. Entsendung Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar.
Im vorliegenden Fall war der
Bw. in der Zeit von 3. Jänner bis 25. Feber 2000 und vom
13. Juli bis 23. August 2000 jeweils durchgehend in Z., vom
18. September bis 13. Oktober 2000 durchgehend in St. J. und vom
17. Oktober bis 2. November 2000 in K. tätig. Während seiner
Tätigkeit in Z. ist er täglich zu seiner Wohnung in B. R.,
während seiner Tätigkeit in St. J. und K. zu seiner Wohnung in S.
zurückgekehrt.
Aus dem oben Gesagten ergibt
sich, dass die Fahrten des Bw. zwischen B. R. und Z. als Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sind und die durch sie verursachten
Aufwendungen daher mit Verkehrsabsetzbetrag und (allfälligem)
Pendlerpauschale, die durch seine Fahrten zwischen St. J. bzw. K. nach S.
bedingten Ausgaben aber in Höhe des Kilometergeldes zu berücksichtigen
sind.
Hinsichtlich des
Pendlerpauschales ist zu beachten, dass die Entfernung zwischen B. R. und Z.
68 km beträgt und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
nicht zumutbar ist. Es steht dem Bw. daher für diese Strecke das
höchste in § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c iVm
§ 124 b Z. 52 EStG 1988 angeführte Pendlerpauschale
(34.560 S : 12 Monate = 2.880 S monatlich) für Jänner,
Februar, Juli und August 2000, somit insgesamt für vier Monate zu.
Die zu berücksichtigenden
Werbungskosten errechnen sich wie folgt:
Fahrten B. R. - Z.: 4 Monate x 2.880 S 11.520,00 S
Fahrten St. J. - S.: 110 km x 4,90 S x 8 Fahrten 4.312,00
S
220 km x 4,90 S x 12 Fahrten 12.936,00 S
Fahrten K. S.: 161 km x 4,90 S x 6 Fahrten 4.733,40
S
322 km x 4,90 S 1.577,80 S
Fahrt Innsbruck -
B. R.: 177 km x 4,90 S 867,30 S
als
Werbungskosten anzuerkennen: 35.946,5 S
Für die zu treffende
Entscheidung ist allerdings von ausschlaggebender Relevanz, dass der Arbeitgeber
dem Bw. auch für jene Nächte, die der Bw. in seiner Wohnung
verbrachte, ein Nächtigungsgeld in Höhe von jeweils 249 S
auszahlte sowie Fahrtkosten in Höhe von 98 S je Fahrtrichtung
(20 km x 4,90 S) ersetzte.
Insgesamt handelt es sich um
folgende Beträge:
Nächtigungsgelder: 200 S x 93 Nächte 18.600,00
S
Fahrtkostenersätze: 4,90 S x 20 km x 43
Fahrten 4.214,00 S
4,90 S x 40 km x
50 Fahrten 9.800,00 S
insgesamt 32.614,00
S
Der Fahrtkostenersatz wurde zur
Gänze, vom Nächtigungsgeld wurden jeweils 200 S nicht steuerbar
behandelt. Diese Beträge sind dem als Werbungskosten anzuerkennenden Betrag
gegenüber zu stellen. In dieser Ansicht stimmen nunmehr entscheidende
Behörde und Bw. offensichtlich überein, da der Bw. in der Beilage zu
seiner Erklärung auch die o. a. Beträge von den seiner Meinung nach
als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen abzog. Bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 sind daher 3.332,50 S
(35.946,50 S - 32.614,00 S) zusätzlich zu den vom Finanzamt
bereits in einer Höhe von 27.380 S berücksichtigten als
Werbungskosten abzuziehen.
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
2. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätteberuflich veranlasste ReisenReisekostenPendlerpauschaleArbeitsstätte.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0623-I/02
- Stammnummer
- 4750
- Gültig
- 02.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF