Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0236-Z3K/02
Ermittlung des Zollwertes nach der Schlussmethode
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0236-Z3K/02vom 16.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 14. Mai 2001,
GZ. aa, betreffend Eingangsabgaben, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 26. September 2000 hat der Bf. beim Zollamt
Berg für 2 Stück Hirschgeweihe mit einem Gesamtgewicht von 8,0
Kilogramm die Überführung in den freien Verkehr beantragt. Der
Abgabenbemessung wurde ein Betrag von ATS 4.000,00 zu Grunde gelegt. Die
entstandene Abgabenschuld in der Höhe von ATS 400,00
(Einfuhrumsatzsteuer) wurde dem Bf. mit Zahlungsbestätigung Block bb,
mitgeteilt.
Dagegen richtete sich die Berufung vom 11. Oktober
2000. Es wurde vorgebracht, im Zuge der Abfertigung habe das diensthabende
Zollorgan den Bf., die Bemessungsgrundlage für Geweihe bearbeitet von
Hirsch und Elch betrage ATS 500,00 pro Kilogramm, belehrt. Der Einwand des
Bf., die richtige Bemessungsgrundlage betrage ATS 300,00 pro Kilogramm, sei
nicht akzeptiert worden. Durch die für die Einfuhr notwendige Behandlung
von Rothirschgeweihen, abkochen und desinfizieren mit Wasserstoffperoxyd, sei
keine Bearbeitung erfolgt, weswegen eine Einreihung nach 97050000 001 mit
einem Richtwert von ATS 300,00 pro Kilogramm zu erfolgen habe.
Mit Schreiben des Hauptzollamtes Wien vom 23. November
2000, Zahl cc, wurden dem Bf. die gesetzlichen Grundlagen der
Zollwertermittlung mitgeteilt und ausgeführt, dass im gegenständlichen
Fall der Zollwert durch Schätzung ermittelt wurde. Weiters wurde, um den
tatsächlichen Zollwert feststellen bzw. den geltend gemachten Sachverhalt
nachweisen zu können, der Bf. eingeladen, sämtliche für den
Erwerb der Trophäen notwendigen Aufwendungen der belangten Behörde
bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2000 teilte der Bf. mit,
dass der Zollwert nicht geschätzt, sondern falsch aus der
"Reiseverkehr-Warenliste-Jagdtrophäen" entnommen worden sei. Da
eine klare Regelung bestehe, seien die Belehrungen bezüglich der
rechtlichen Grundlagen entbehrlich gewesen. Die Ansicht der belangten
Behörde, die Aufwendungen zu belegen, seien falsch; dies sei durch zwei bis
zur letzten Konsequenz durchgefochtenen Berufungen geklärt. Als Nachweis
dafür wurde eine Kopie der Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Berg vom
1. August 1994, Zahl dd, vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2001,
Zahl aa, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass derjenige, der bei den
Zollbehörden eine Entscheidung beantragt, alle Angaben und Unterlagen, die
die Behörde für die Entscheidung benötigt, zu liefern habe und
demnach im Antragsverfahren der Beibringungsgrundsatz gelte. Um den vom Bf. in
Abrede gestellten Zollwert überprüfen zu können, wurde der Bf.
aufgefordert, die für den Erwerb und Verbringung der Waren zum
Bestimmungsort angefallenen Aufwendungen bekannt zu geben. Da der Bf. diesem
Ersuchen nicht nachgekommen ist, habe, zumal die Höhe des geschätzten
Zollwertes nach den Erfahrungen der belangten Behörde durchaus im
möglichen Wertbereich liege, kein Anlass bestanden, die Bemessungsgrundlage
abzuändern.
Mit der Beschwerde vom
8. Juni 2001 bringt der Bf. vor, dass der Zollbeamte den Zollwert nicht
geschätzt, sondern den Wert der ihm vorliegenden Bewertungsrichtlinie
entnommen habe, dies sei der erste Fehler der belangten Behörde. Es sei der
Wert (ATS 500,00 pro Kilogramm) für bearbeitete Rothirschgeweihe und
nicht der für unbearbeitete Geweihe (ATS 300,00 pro Kilogramm) zu
Grunde gelegt worden. Die Desinfizierung im Sinne der Veterinärvorschriften
sei keine Bearbeitung. Der Bf. führt auch aus, dass er das Rothirschgeweih
nicht erworben habe, sondern, als eine Art Anerkenntnis für vermittelte
Jagdreisen, von den Slowakischen Bundesforsten zu dieser Jagd eingeladen worden
sei. Da das Geweih lediglich einen Sachwert habe, sei es falsch, mit der Jagd
verbundene Aufwendungen als Bewertungsgrundlage anzunehmen. Diese Argumentation
sei in zwei früheren Verfahren dargelegt und geklärt worden
(Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Berg, Zahl: dd und ee sowie FLD Wien,
GZ. Ff). Um im betreffenden Fall die Entscheidung zu erleichtern, sei
dies - unter Beifügung der Kopien dieser
Bescheide - der belangten Behörde mitgeteilt worden. Der
Bf. sieht sich auch darin beschwert, dass die belangte Behörde auf die
vorgebrachten Argumente und Beweise nicht eingegangen sei und durch die von der
belangten Behörde verursachten Verzögerung fünf Monate
verstrichen seien.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Am 26. September 2000 hat der Bf. beim Zollamt
Berg die Überführung in den freien Verkehr für zwei Stück
Rothirschgeweihe mit einem Gesamtgewicht von acht Kilogramm beantragt.
Maßgeblich für die Erhebung der Abgaben ist der Zollwert. Die
Bestimmungen betreffend Ermittlung des Zollwertes sind in Titel II,
Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) festgelegt. Art. 29 Abs. 1 ZK bestimmt, dass der
Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert ist, dass heißt der
für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der
Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls
nach Berichtigung gemäß den Art. 32 und 33 ZK. Bei
Vorliegen eines Kaufgeschäftes ist somit der tatsächlich gezahlte oder
zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den
Art. 32 und 33 ZK der Abgabenbemessung zugrunde zu legen.
Art. 29 ZK und somit die Ermittlung des Zollwertes
anhand des Transaktionswertes ist die zentrale Vorschrift des Zollwertrechts;
man könnte die Bestimmungen betreffend des Zollwertes als zwingend
einzuhaltende Stufenfolge bezeichnen. Die Zollbehörden sind somit
verpflichtet, zu überprüfen, ob eine Ermittlung des Zollwertes nach
Art. 29 ZK möglich ist; eine diesbezügliche
Überprüfung kann nur anhand von Unterlagen (Rechnungen, Kaufvertrag,
etc.) erfolgen. Im betreffenden Fall ist kein Kaufgeschäft vorgelegen; es
wurden keine Unterlagen vorgelegt, bzw. in der Beschwerdeschrift wurde
angegeben: "Ich habe das Rothirschgeweih
nicht erworben, ". Nur wenn der Zollwert nicht nach der
Transaktionswertmethode ermittelt werden kann, kommt eine Bewertung nach anderen
Vorschriften in Betracht.
Die nächste zu berücksichtigende Bestimmung ist
Art. 30 ZK; diese regelt in Abs. 1, dass der Zollwert, sofern dieser
nicht nach Art. 29 ZK ermittelt werden kann (dadurch wird der Ermittlung
nach Art. 29 ZK der Vorrang eingeräumt), in der Reihenfolge des
Absatzes 2 Buchstaben a) bis d) zu ermitteln ist. Art. 30
Abs. 2 ZK lautet:
Der nach diesem
Artikel ermittelte Zollwert ist einer der folgenden Werte:
a) der
Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft
und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden
Waren ausgeführt wurden;
b) der
Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft
verkauft und zu demselben oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu
bewertenden Waren ausgeführt wurden;
c) der Wert auf
der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder
eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge
insgesamt in der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die mit den
Verkäufern nicht verbunden sind;
d) der
errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:
- Kosten oder
Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die
bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen;
- Betrag
für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der
üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren
der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in
die Gemeinschaft angesetzt wird;
- Kosten oder
Wert aller anderen Aufwendungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe
e).
Es ist somit zu prüfen, ob die Zollwertermittlung nach
den vorstehend angeführten Methoden durchgeführt werden kann. Im
Beschwerdefall war mangels Voraussetzungen eine Ermittlung nach
Art. 30 ZK nicht möglich, da weder ein Transaktionswert gleicher
oder gleichartiger Waren festgestellt, noch die deduktive oder additive Methode
herangezogen werden konnte. Wenn die Zollwertermittlung nach den Art. 29
und 30 ZK nicht möglich ist, so bedeutet dies, dass die
Bemessungsgrundlage nach der Methode des Art. 31 ZK zu ermitteln ist.
Art. 31 Abs. 1 ZK bestimmt, dass der Zollwert, sofern dieser
nicht nach den Art. 29 und 30 ZK ermittelt werden kann, auf der
Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch
zweckmäßige Methoden zu ermitteln ist. Diese Methode ist daher als
Auffang- oder Schlussmethode zu bezeichnen, wobei zugleich auf den absoluten
Vorrang der anderen Methoden hingewiesen wird.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die
Anwendung der Art. 29 und 30 ZK hat das Zollamt Berg im Streitfalle
den Zollwert nach Art. 31 ZK unter Anwendung einer Schätzung nach
§ 184 BAO mit ATS 4.000,00 ermittelt. Bezüglich
der Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Zollbeamte habe den Wert der
Trophäen nicht geschätzt sondern den Wert der Bewertungsrichtlinie
(gemeint ist die "Reiseverkehr-Warenliste-Jagdtrophäen")
entnommen, verkennt der Bf. die rechtlichen Bestimmungen. Im Rahmen der
Schlussmethode können die Werte der
"Reiseverkehr-Warenliste-Jagdtrophäen" bei der Ermittlung des
Zollwertes herangezogen werden. Es besteht somit kein Rechtsanspruch auf die
Anwendung dieser Liste, bzw. im Falle der Heranziehung der angesprochenen
Warenliste handelt es sich um eine Ermittlung des Zollwertes nach
Art. 31 ZK. Die in der Warenliste angegebenen Werte können
lediglich als Anhaltspunkte gesehen werden und stehen den Erfahrungswerten der
Zollstellen bzw. anderer geeigneter Unterlagen nicht entgegen.
Da vom Bf. keinerlei Unterlagen, die das
Beschwerdevorbringen auf Herabsetzung der Bemessungsgrundlage gestützt
hätten und somit eine genaue Berechnung der Grundlagen ermöglichten,
vorgelegt wurden, und der vom Abfertigungszollamt für die zum freien
Verkehr abgefertigte Ware im Rahmen der Schlussmethode ermittelte Zollwert in
der Höhe von ATS 4.000,00 nach den Erfahrungen im möglichen
Wertbereich liegt, spricht nichts gegen die Höhe der ermittelten
Bemessungsgrundlage. Es liegt auch im Wesen einer Schätzung, dass sie die
tatsächlichen Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen
Genauigkeitsgrad erreicht (VwGH 23.04.1998, 97/15/0076). Ergänzend ist
festzuhalten, dass der "Reiseverkehr-Warenliste-Jagdtrophäen"
keinerlei Hinweis zu entnehmen ist, wann ein Geweih als bearbeitet gilt; die vom
Bf. vertretene Ansicht, abkochen und desinfizieren (mit Wasserstoffperoxyd)
stellen keine Bearbeitung im Sinne der Warenliste dar, ist in dieser nicht
dezidiert festgehalten. Vielmehr lässt sich aus der derzeit gültigen
Version des Punktes 7.10. der Zolldokumentation Zollwert (ZK-0280) der Schluss
ziehen, dass nur rohe oder abgekochte Geweihe als nicht bearbeitet
gelten.
Betreffend der in der Beschwerdeschrift angesprochenen
Verzögerung von fünf Monaten bezüglich der Bearbeitung der
Berufung nach erfolgter Stellungnahme durch den Bf. ist festzuhalten, dass
gemäß
§ 85c Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, als Rechtsbehelf der zweiten Stufe die
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zusteht, wenn eine
Zollbehörde nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist über eine Berufung
entscheidet. Eine derartige Beschwerde, die eine unerledigte Berufung der
Berufungsbehörde voraussetzt, wurde vor Erlassen der bekämpften
Berufungsvorentscheidung nicht eingebracht.
Beweisanträge haben das Beweismittel und das
Beweisthema anzugeben, also die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene
Beweismittel geklärt werden sollen (VwGH 31.05.1995, 90/14/0223). Die
mit Schreiben vom 6. Dezember 2000 vorgelegte Kopie der
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Berg vom 1. August 1994, Zahl: dd
kann hinsichtlich des Beweisthemas (die Ansicht der Behörde, die
Aufwendungen zu belegen sei unrichtig) keine Aussage treffen, da die
Entscheidungsbegründung gemäß
§ 93 Abs. 3
lit. a BAO entfallen ist und somit keine diesbezüglichen
Ausführungen enthalten sind. Das selbe gilt für den im
Berufungs- und Beschwerdefahren zitierten, jedoch nicht vorgelegten
Bescheid vom 1. August 1994, Zahl: ee. Ergänzend wird
bezüglich der genannten Bescheide festgestellt, dass damit eine Rechtssache
vor Beitritt Österreichs zur Europäischen Union und somit auf Grund
damals anzuwendender nationaler Gesetzesbestimmungen abgehandelt
wurde.
Bezüglich der in der
Stellungnahme vom 6. Dezember 2000 und in der Beschwerdeschrift
angeführten, jedoch weder im Berufungs- noch im Beschwerdeverfahren
vorgelegten Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 18. Juli 1994, Zahl Ff ist
festzuhalten, dass mit dieser Entscheidung nichts im Sinne des
Beschwerdevorbringens gewonnen werden kann. Inhalt der betreffenden Entscheidung
ist vielmehr die Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf Grund eines
Verfahrensfehlers der belangten Behörde; das Nichtentsprechen eines
Vorhaltes wurde dem eines Mängelbehebungsauftrages gleichgestellt. Die
angesprochene Entscheidung enthält keinerlei Ausführungen
bezüglich der in der Beschwerdeschrift angeführten
Argumentation.
Graz,
16. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 29 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 31 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0236-Z3K/02
- Stammnummer
- 4737
- Gültig
- 16.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF