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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0127-K/07

Vorliegen von Wiederaufnahmegründen in den ebenfalls bekämpften WA-Bescheiden?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0127-K/07vom 25.05.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberatungskanzlei, vom 14. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 14. November 2006 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000, 2002, 2003 und 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Im Anschluss an eine beim Berufungswerber durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2004. Damit verbunden ergingen die hier berufungsgegenständlichen und gemäß § 307 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide für die gerade angeführten Jahre. Weiters setzte das Finanzamt dem Berufungswerber gegenüber ebenfalls mit Bescheid vom 14. November 2006 erstmalig Einkommensteuer für das Jahr 2003 fest. Gegen all die genannten Bescheide erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung und begründete diese allein damit, dass die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren mangels Anführung der Wiederaufnahmegründe rechtwidrig wären. Es werde daher beantragt, die Wiederaufnahmebescheide aufzuheben und darauf aufbauend die Aufhebung der abgeleiteten - und hier zu beurteilenden - Einkommensteuerbescheide vorzunehmen. Im von der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Berufungsvorlage fortgesetzten Verfahren erging hinsichtlich der angefochtenen Einkommensteuerbescheide ein Auftrag nach § 250 Abs. 1 BAO, die der Berufung anhaftenden Mängel zu beheben. Die Äußerung des Berufungswerbers dazu erschöpft sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und den nochmaligen Hinweis, im Gefolge der rechtswidrig erlassenen Wiederaufnahmebescheide wären auch die darauf basierenden und hier entscheidungsgegenständlichen Einkommensteuerbescheide wegen Rechtswidrigkeit zu beheben. Andere Einwendungen, etwa hinsichtlich der Höhe der neu zum Ansatz gekommenen Einkünfte, deren rechnerische Ermittlung oder dass die zugrundeliegenden Tatumstände bzw. Feststellungen an sich unzutreffend wären, hat der Berufungswerber indes nicht erstattet. Über die Berufung wurde erwogen: Der Berufungswerber hat sein Vorbringen einzig darauf gestützt, die die Grundlage der hier zu beurteilenden Einkommensteuerbescheide bildenden Wiederaufnahmebescheide wären rechtswidrig ergangen. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, GZ. RV/0128-K/07, verwiesen. Darin hat der Unabhängige Finanzsenat erkannt, dass den bekämpften Wiederaufnahmebescheiden die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet und die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Da andere Unzulänglichkeiten der verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheide nicht vorgetragen wurden und solche auch für die Berufungsbehörde nicht erkennbar sind, war die vorliegende Berufung ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Klagenfurt am Wörthersee, am 25. Mai 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0127-K/07
Stammnummer
47340
Gültig
25.05.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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