Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0001-S/03
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-S/03vom 25.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates in der Finanzstrafsache gegen den Bf.
wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 18. Dezember 2001 gegen den Bescheid vom
13. November 2001 des Finanzamtes Zell am See über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. November 2001 hat das Finanzamt
Zell am See als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Zell am See vorsätzlich als
Geschäftsführer der Fa. M (StNr. xy) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum Oktober u. Dezember 2000
sowie für Jänner bis August 2001 insgesamt in Höhe von S
120.000,-- (€ 8.720,74) eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für
gewiss gehalten
und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen habe.
In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass
es der Bf. verabsäumt habe für die oa. Zeiträume (richtige)
Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen bzw. die Vorauszahlungen zu entrichten.
Dies sei dem Bf. als langjährigem Unternehmer, der laufend aufgefordert und
erinnert wurde Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, als vorsätzliches
Handeln in Form von Wissentlichkeit vorzuwerfen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Dezember 2001,
in welcher wie folgt wörtlich vorgebracht wurde:
"Zu ob. gen.
Zahl erhebe ich hiermit fristgerecht
Beschwerde gegen ihre Einleitung des
Strafverfahrens da ich mir keiner Schuld bewusst bin!
Sämtliche
Erklärungen etc. werden von meinem Steuerbüro Anfang des Jahres 2002
abgegeben und somit auch die Vorsteuerbeträge etc. in Abzug
gebracht!"
Zum
Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes teilte der Bf. mit Anbringen vom 29.
Jänner 2002 mit, es werde beantragt den Bescheid in allen Punkten
aufzuheben, demnach eine aufhebung und Abänderung in allen Punkten. Als
Begründung wurde keinerlei Schuld in allen Punkten,
angeführt.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen: Betreffend die
vorgeworfenen Tatzeiträume wurden vom Bf keine Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht bzw. Vorauszahlungen geleistet. Für die gegenständlichen
Monate erfolgten daher Umsatzsteuerschätzungen durch das Finanzamt Zell am
See. Die Abgabe von Erklärungen, wie in der Beschwerde
angekündigt, erfolgte nicht.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Der Verdacht der
Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer Abgabenverkürzung ist
aufgrund der erfolgten Schätzungen als gegeben anzusehen. Die
Schätzungen waren erforderlich, da vom Bf weder Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet wurden. Die gegen die erfolgten
Festsetzungen erhobenen Berufungen, blieben, da ein relevantes Vorbringen nicht
erstattet wurde, ohne Erfolg. Der Ankündigungen (auch in der Beschwerde
vorgebracht) Erklärungen nachzureichen, kam der Bf bisher nicht
nach.
Der Bf bekämpft die
Verwirklichung der subjektiven Tatseite lediglich damit, dass er sich keiner
Schuld bewusst sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass
der Bf bereits längere Zeit als Geschäftsführer der Fa. M
tätig ist und somit grundsätzliche Kenntnis betreffend die
Umsatzsteuer einschließlich Umsatzsteuervoranmeldungen
hat. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. bereits drei mal
rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG betreffend Umsatzsteuer bestraft wurde. Es ist daher vom Verdacht, der
Bf. habe vorsätzlich in Form der Wissentlichkeit gehandelt,
auszugehen.
Aufgrund der vorliegenden
Tatsachen ist der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs.
2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
ausreichend begründet und ist daher die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht
erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
.
Salzburg,
25. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-S/03
- Stammnummer
- 4732
- Gültig
- 25.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF