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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0389-F/08

Pflegegeld kürzt Kosten der Behindertenwerkstätte nicht.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0389-F/08vom 21.05.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Hier im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, vertreten durch WTH, vom 26. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 19. Mai 2008 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber, nachfolgend Bw abgekürzt, hat ein behindertes Kind, für das er die erhöhte Familienbeihilfe sowie Pflegegeld bezieht. In der Steuererklärung für das Streitjahr machte er unter anderem die Kosten für den Besuch einer Behindertenwerkstätte in Höhe von 4.067,60 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens ist strittig, ob diese Aufwendungen um das Pflegegeld zu kürzen bzw mit ihm gegenzurechnen sind. Die Streitfrage wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Berufungsbegehrens gelöst (VwGH 2.2.2010, 2009/15/0026). Der höchstgerichtlichen Auffassung hat sich auch das BMfF angeschlossen (BMF 3.3.2010, GZ SZK-010222/0056-LSt/2010). Demnach kürzt das Pflegegeld nicht das Entgelt für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte. Der Berufung war daher stattzugeben. Die geltend gemachten Kosten für den Besuch der Behindertenwerkstätte waren wie die Aufwendungen für Hilfsmittel und Heilbehandlung ungekürzt als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (siehe auch UFS 28.1.2009, RV/0428-F/07).   Beilage: 1 Berechnungsblatt Feldkirch, am 21. Mai 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0389-F/08
Stammnummer
47307
Gültig
21.05.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF