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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ1W ZRV/0302-Z1W/07

Geschenksendung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0302-Z1W/07vom 18.05.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 18. August 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 8. August 2007, Zl. 100000/00000/2007, betreffend Eingangsabgaben entschieden: Die Abgaben werden wie folgt neu festgesetzt: Zoll: € 0,75 EuSt: 5,73 Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Mit Mitteilung des Abgabenbetrages nach Art. 221 Zollkodex (ZK) setzte das Zollamt Wien die Eingangsabgaben in der Höhe von Euro 10,66 für eine von der Post gestellte Sendung für den Berufungswerber (Bw.) als Empfänger fest. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte der Bw. vor, dass dieses Spiel ein Geschenk gewesen sein und in der Customs Declaration das Feld Geschenk (Gift) angekreuzt gewesen sei. Das Zollamt Wien wies mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung vorstehende Berufung als unbegründet ab. In der gegen diese Entscheidung gerichteten als Berufung bezeichneten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer (Bf.) erneut vor, dass die Sendung ein Geschenk gewesen sei und beruft sich hinsichtlich des Wertes der Sendung auf die beigelegten Ebay Unterlagen, wonach der Wert des Spieles US $ 10,50 betrage. Über die Beschwerde wurde erwogen: Am 3. August 2007 fertigte das Zollamt Wien, Zollstelle Wien Post eine für den Bf. bestimmte Sendung nach Gestellung durch die Post zum freien Verkehr durch Verzollung unter Festsetzung von Eingangsabgaben in der Höhe von € 10,66 ab. Beim Inhalt der Sendung handelt es sich um ein beim Auktionshaus Ebay gekauftes bzw. ersteigertes Spiel zum Preis von US $ 10,50. Die Versandkosten betragen US $ 28,50. Gemäß Art. 32 ZK sind dem Kaufpreis die Beförderungskosten für die eingeführten Waren bis zum Ort der Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinzuzurechnen, sodass sich ein Zollwert in der Höhe von US $ 38,50 ergibt. Die Einwendung, dass es sich bei der Sendung um ein Geschenk handle findet im Akteninhalt keine Deckung, sondern wurde die Ware wie dargestellt durch Kauf erworben. Gemäß der Bestimmungen der Zollbefreiungsverordnung käme, wie in der Berufungsvorentscheidung bereits ausgeführt eine Abgabenbefreiung bei Sendungen mit geringem Wert von EUR 22,00 (Art. 27) oder bei nicht kommerziellen, dh. unentgeltlichen Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen bis zu einem Wert von € 45,00 in Betracht. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei dem der Einfuhr zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft um einen Kauf und nicht um ein Geschenk und liegt der Zollwert weiters über der Wertgrenze einer Sendung mit geringem Wert (€ 22,00). Der Zollwert der Ware war jedoch mit € 27,90 niedriger anzusetzen und die Abgaben, wie im Spruch angeführt neu festzusetzen. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 18. Mai 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0302-Z1W/07
Stammnummer
47248
Gültig
18.05.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF