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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/1000-G/09

Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1000-G/09vom 25.05.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Hans Slawitsch Wirtschaftstreuhandges. KG, 8020 Graz, Strauchergasse 16, vom 26. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 29. April 2009 betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gegen den in der Folge ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 erhob der Bw. rechtzeitig das Rechtmittel der Berufung und führte darin aus, dass er den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt habe, weil seine Gattin im Jahr 2008 Einkünfte von weniger als 6.000 Euro gehabt habe. Er wohne mit seiner Gattin und seinen beiden Kindern Robert (geb. 5. Jänner 2006) und Beatrice (geb. 3. Jänner 2004) in Graz. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrages lägen somit vor. Mit der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung kam es zur Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Dagegen richtete sich der Bw. mit seinem Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und stellte den Antrag den Alleinverdienerabsetzbetrag mit zwei Kindern in Höhe von 699 Euro als Negativsteuer gut zu schreiben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zusteht (§ 106 Abs. 1 EStG 1988). Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und des gegebenen Sachverhaltes hatte der Bw. im Streitjahr Anspruch auf den Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag in der von ihm beantragten Höhe. Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Graz, am 25. Mai 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1000-G/09
Stammnummer
47226
Gültig
25.05.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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