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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0049-L/05

Vorsteuerabzug für privaten Nutzungsanteil an einem Gebäude (Rechtslage bis 2003)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0049-L/05vom 12.05.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des PL, vom 21. September und 28. Oktober 2004 gegen folgende Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck entschieden: Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO des mit 25. Juli 2003 datierten Umsatzsteuerbescheides für 2002 vom 14. September 2004; Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2002, neuer Umsatzsteuerbescheid für 2002 und Umsatzsteuerbescheid für 2003, jeweils vom 24. September 2004. Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber nutzte ein Gebäude teils unternehmerisch und teils privat. Strittig ist, ob für den privaten Nutzungsanteil der Vorsteuerabzug zusteht. Das Finanzamt erließ folgende Bescheide: Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom 25. Juli 2003 (Vorsteuern mit Null angesetzt). Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2002 sowie neuer Umsatzsteuerbescheid für 2002 jeweils vom 23. März 2004 (Vorsteuer auch für den privaten Nutzungsanteil anerkannt). Aufhebung des (letztgenannten) Umsatzsteuerbescheides für 2002 vom 14. September 2004. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2002 sowie neuer Umsatzsteuerbescheid für 2002 und Umsatzsteuerbescheid für 2003 jeweils vom 24. September 2004 (Vorsteuer nur für den unternehmerischen Nutzungsanteil anerkannt). Wie der VwGH im Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100 sowie in Folgeerkenntnisssen (zB. vom 8. Juli 2009, 2009/15/0102) ausgesprochen hat, steht für den privaten Nutzungsanteil kein Vorsteuerabzug zu. Da auch Ermessensfehler nicht erkennbar sind (deren Vorliegen wurde in den Berufungen auch gar nicht behauptet), kommt somit den Berufungen keine Berechtigung zu. Betreffend den Wiederaufnahmebescheid vom 24. September 2004 wird bemerkt, dass dieser an die Stelle des Wiederaufnahmebescheides vom 23. März 2004 trat (siehe VwGH vom 11. Dezember 2003, 2002/07/0158, UFS vom 4. November 2008, RV/0707-L/07, und Bichler in ÖStZ 1995, 233). Linz, am 12. Mai 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0049-L/05
Stammnummer
47173
Gültig
12.05.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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