Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0949-W/03
Säumniszuschlag für Umsatzsteuer nach Einstufung als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0949-W/03vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des SA., vertreten
durch Weinberger & Höchtl, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
den 1. Bezirk betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen
für Umsatzsteuer 1998 und 1999 entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes
für den 1. Bezirk vom 9. Oktober 2002 wurden Säumniszuschläge
für die Umsatzsteuer 1998 und 1999 in Höhe von 146,51 Euro bzw. 185,56
Euro verhängt. In den dagegen eingebrachten Berufungen wird
ausgeführt, dass SA. eine vertretbare Rechtsansicht hatte und bei
Erstellung der Umsatzsteuererklärungen alles offen legte.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 29. Oktober 2002 wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen und
ausgeführt, dass bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des
Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der
Vorschreibung der Abgabe besteht. Die Säumniszuschlagspflicht setzt sohin
vorerst nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus. Im
vorliegenden Fall kam es aufgrund der Wiederaufnahme der Umsatzsteuerbescheide
für 1998 und 1998 zu Nachforderungen, die nicht zu den gesetzlichen
Fälligkeitstagen entrichtet worden waren.
Im Antrag auf Entscheidung
durch die Abgabenbehörde II. Instanz wird ausgeführt, dass sich in den
Jahren 1998 und 1999 unter Vorlage aller Unterlagen Umsatzsteuergutschriften,
die sich aus Wareneinkäufen im Zusammenhang mit der Eröffnung und dem
Betreib eines Kunstgewerbehandelsbetriebes ergaben, durch das Finanzamt für
den 1. Bezirk festgesetzt worden seien. Für die genannten Jahre hätte
sich keine Abgabenzahlungsschuld ergeben. Im Zuge einer Betriebsprüfung sei
der Kunstgewerbehandelsbetrieb jedoch nicht als Gewerbebetrieb, sondern als
vermögensverwaltende Tätigkeit oder als Liebhaberei (über die
bezughabende Berufung wurde zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels noch
nicht entschieden) beurteilt worden. Durch die mangelnde Unternehmereigenschaft
käme es daher zu einer Nachbelastung der zunächst gutgeschriebenen
Umsatzsteuerbeträge.
Es habe niemals eine formelle
Abgabenzahlungsschuld bestanden. Der Säumniszuschlag setze vorerst nur den
Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus (VwGH 22.9.1989,
89/17/0090), die hier niemals bestanden habe. Zudem stehe gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO dem Abgabenpflichtigen für die Entrichtung der
Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des
maßgeblichen Bescheides zu, wenn Abgaben später als einen Monat vor
ihrer Fälligkeit festgesetzt werden. Daher hätte die Abgabenschuld
trotz Offenlegung und Wahrnehmung aller abgabenrechtlichen Pflichten gar nicht
rechtzeitig gezahlt werden können, ohne dass es zur Verhängung eines
Säumniszuschlages gekommen wäre. Es wird daher die Aufhebung der
Säumniszuschlage beantragt.
Mit Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. Februar
2003, GZ. RV/0010-W/03, wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen
und ausgeführt, dass der Säumniszuschlag nach § 217 BAO eine
objektive Säumnisfolge darstellt und die Gründe, die zum
Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind. Ein
Bescheid über einen Säumniszuschlag ist auch dann
rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung - wie
im vorliegenden Fall in den dagegen eingebrachten Berufungen behauptet -
sachlich unrichtig ist.
Gegen diese Entscheidung wurde
Beschwerde an den VwGH erhoben und vorgebracht, dass diese Entscheidung mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften behaftet sei sowie Bedenken über die
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen betreffend Säumniszuschlag
geäußert wurden.
Im Rahmen der Erstellung der
Gegenschrift wurde festgestellt, dass die Berufungsentscheidung mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit behaftet war und mit heutigem Tag eine Aufhebung der
Entscheidung durchgeführt bzw. im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
eine Klaglosstellung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
nach § 217 Abs. 1 BAO idF BGBl Nr. 681/1994 mit Ablauf dieses
Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit
der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder
§ 218 hinausgeschoben wird.
Im vorliegenden Fall wurde mit
Bescheid vom 21. Dezember 1999 die Umsatzsteuer für das Jahr 1998 mit einer
Gutschrift von 100,800,00 ATS, festgesetzt. Mit Bescheid vom 25. Oktober
2001 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 vorläufig mit einer
Gutschrift von 57.269,00 ATS festgesetzt. Nach Durchführung einer
Betriebsprüfung im Jahre 2002 wurde nach entsprechenden Wiederaufnahmen des
Verfahrens die Umsatzsteuer für 1998 mit null festgesetzt bzw. die
Umsatzsteuer für 1999 aus Rechnungslegung mit 5.116,17,00 €
festgesetzt (wobei die Vorsteuerbeträge von 127.669,00 ATS nicht anerkannt
wurden) und gleichzeitig die in Rede stehenden Säumniszuschläge
vorgeschrieben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis vom 20.6.1988, 87/15/0146, ausführt, bildet die
Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Vorsteuerbeträgen für sich
allein nicht die Grundlage für die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages. Zudem ist für den Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages Grundvoraussetzung, dass überhaupt
eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe besteht. Wenn die
Abgabenbehörde jedoch eine Tätigkeit als Liebhaberei einstuft, somit
die Unternehmereigenschaft aberkennt und keine abgabenrelevante Einkunftsquelle
konzediert, ist diese Grundvoraussetzung zweifellos nicht gegeben.
Von der Berufungsbehörde
nicht nachvollziehbar wurde unter Textziffer 15 des
Betriebsprüfungsberichts vom 24. September 2002 einerseits eine
Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994
(UStG) aberkennt, in der selben Textziffer des zitierten Berichtes jedoch von
einer Unternehmereigenschaft ausgegangen, indem die Umsatzsteuer kraft
Rechnungslegung nach § 11 Abs. 12 UStG ("Hat ein Unternehmer in einer
Rechnung für eine Lieferung einen Steuerbetrag, den er nach dem UStG
für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen
Betrag auf Grund der Rechnung.") nachgefordert wird. Zwar ist noch keine
Berufungsentscheidung hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 ergangen, doch ist wohl
auch hier die im erwähnten Bericht vorherrschende Meinung der
Abgabenbehörde heranzuziehen, wonach keine Unternehmereigenschaft vorliegt
und daher keine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe besteht und die
entsprechenden Säumniszuschläge daher zu Unrecht vorgeschrieben
wurden.
Da den Berufungen schon aus
diesen Gründen Folge zu geben war, erübrigt sich ein Eingehen auf das
weitere Berufungsvorbringen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0949-W/03
- Stammnummer
- 4717
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF