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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0275-S/06

Unterliegen an eine deutsche Leasinggesellschaft für in Österreich zugelassene Kraftfahrzeuge gezahlte Leasingraten der Umsatzsteuer (Eigenverbrauch)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0275-S/06vom 12.05.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma G.H.GmbH, vom 28. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 11. April 2006 betreffend Umsatzsteuer 2004 entschieden:   Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen: 2004: | Steuerpflichtiger Umsatz (20%) | € 34.674.695,24 | Steuerpflichtiger Umsatz (10%) | € 4.562,24 | Summe Umsatzsteuer | € 8.793.824,22 | Summe Erwerbsteuer | € 222.547,00 | Vorsteuern | € 5.337.119,08 | Zahllast | € 3.679.252,14 Entscheidungsgründe   Die Berufung basiert ausschließlich darauf, dass das Finanzamt die Meinung vertrat, die für einen PKW an einen deutschen Leasinggeber bezahlten Leasing-Raten seien gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer zu unterziehen, was von der Berufungswerberin unter Berufung auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung bestritten wurde. Uneinigkeit bestand zwischen den Verfahrensparteien somit einzig und allein über die Besteuerung der folgenden Bemessungsgrundlagen mit 20% Umsatzsteuer: Der Unabhängige Finanzsenat setzte die Entscheidung über die Berufung bis zur Erledigung eines diesbezüglich beim VwGH anhängigen Verfahrens aus, das nunmehr entschieden wurde. Das Berufungsverfahren war deshalb fortzusetzen Über die Berufung wurde erwogen: In dem Erkenntnis VwGH 2.9.2009, 2008/15/0109, ist das Höchstgericht unter Bezugnahme auf die Überlegungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 11.9.2003, C-155/01, Cookies World) zu der Ansicht gelangt, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. In den Erkenntnissen VwGH 2.9.2009, 2007/15/0275, und VwGH 30.9.2009, 2008/13/0203, hat er dieselbe Rechtsansicht zur - ab 1.1.2004 wirksamen - Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003 (mit der Befristung 31.12.2005) und BGBl. I Nr. 103/2005 (mit der Befristung 31.12.2007) vertreten. Es kann daher als ausreichend erachtet werden, zur Begründung dieser Entscheidung auf die genannten Erkenntnisse des VwGH zu verweisen. Ergänzend sei erwähnt, dass der Unabhängige Finanzsenat bereits aussprach, dass daran auch die Neuschaffung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 nichts änderte (UFS 26.9.2007, RV/1034-W/06), was vom Höchstgericht nicht kritisiert (VwGH 2.9.2009, 2007/15/0275) und vom Finanzamt im nunmehrigen Verfahren auch nicht eingewendet wurde. Der Berufung war daher stattzugeben. Der Umsatzsteuerbescheid 2004 war entsprechend zu korrigieren und die jeweils als Eigenverbrauch ausgewiesenen Leasingraten aus der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage 20% auszuscheiden. Die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2004 betragen: | | 2004 | Steuerpflichtiger Umsatz laut Bescheid | € 34.746.656,34 | Minderung durch den UFS | € 67.398,86 | Steuerpflichtiger Umsatz laut UFS | € 34.679.257,48 | Bemessungsgrundlage 20% | € 34.674.695,24 | Bemessungsgrundlage 10% | € 4.562,24   Salzburg, am 12. Mai 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0275-S/06
Stammnummer
47164
Gültig
12.05.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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