RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3666-W/09

Pflichtveranlagung bei Bezug von grundsätzlich lohnsteuerpflichtigen Bezügen von zwei verschiedenen Stellen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3666-W/09vom 07.05.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des NN, geb. GebDat, Adresse, vom 14. Oktober 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 5. Oktober 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Herr NN, in der Folge mit Bw. bezeichnet, reichte am 30.9.2009 eine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmer) ein. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer in der Folge in Höhe von 238,51 € fest. Gegen diesen Bescheid hat der Bw. berufen und erklärt, er ziehe "die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2008 zurück". Im Kalenderjahr 2008 sei kein Pflichtveranlagungsgrund vorgelegen. Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte aus, der Bw. habe im Jahr 2008 von Jänner bis Dezember Einkünfte der DG1 und vom 21.3. bis 31.12. Einkünfte von der DG2 erhalten. Durch diese überschneidenden Bezüge sei eine Pflichtveranlagung im Sinne des § 41 EStG durchzuführen. Der Bw. erhob neuerlich Berufung, welche vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde. Begründend führte der Bw. aus, im Kalenderjahr 2008 sei kein Pflichtveranlagungsgrund vorgelegen. Er sehe nicht ein, dass jemand, der mehr arbeitet, dem Staat mehr zahlen müsse. Der "eingeforderte Betrag" von 238,51 € entspreche der Hälfte seines Nebenverdienstes 2008, wenn man "die Forderung von der WGKK dazu addiert" bleibe unter dem Strich nichts übrig. Der Bw. hat trotz Vorhalt keine Nachzahlung der Nachforderung der Gebietskrankenkasse im Jahr 2008 nachgewiesen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 idgF gilt Folgendes: Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. Der Bw. hat im Jahr 2008 von zwei verschiedenen Stellen grundsätzlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erhalten. Es liegt daher ein Pflichtveranlagungsgrund vor. Die Veranlagung erfolgte gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 7. Mai 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3666-W/09
Stammnummer
47094
Gültig
07.05.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF