Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2018-W/02
1. Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus gefälschten Rechnungen 2. Wiederaufnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2018-W/02vom 24.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften, mit denen das Verfahren
hinsichtlich Körperschaftsteuer 1994 und 1995 wiederaufgenommen wurde sowie
betreffend Körperschaftsteuer 1994 und 1995 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 7.3.1994 gegründet. Betriebsgegenstand ist der
Handel mit Waren aller Art.
Seit 26.2.2003 ist die
Gesellschaft infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages
mangels kostendeckenden Vermögens gemäß
§ 39 FBG
aufgelöst.
An der Gesellschaft war Herr
R.D. im berufungsgegenständlichen Zeitraum zu 50% beteiligt und zugleich
auch Geschäftsführer. Von Mai 1994 bis Februar 1995 war R.D.
Angestellter der M.GmbH und dort als Produktmanager und Vertriebsleiter für
Standardsoftware tätig.
Bereits 1998 wurde vom
Finanzamt ein Prüfungs- und Nachschauauftrag für den Zeitraum 1994 bis
1996 erteilt. Es wurden jedoch keine Feststellungen getroffen, die zu einer
Änderung der veranlagten Besteuerungsgrundlagen führten.
Im Jahr 1999 fand bei der Bw.
eine Betriebsprüfung für die Jahre 1994 und 1995 statt, deren
Feststellungen nunmehr Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sind.
Unter Textziffer (in der Folge:
Tz.) 12 des Betriebsprüfungsberichtes führt das Finanzamt unter
"Allgemeines" sinngemäß folgendes aus: Im Jahr 1994 habe die Bw.
vorwiegend Exporte von Software in die Bundesrepublik Deutschland getätigt.
Sie habe dabei als Zwischenhändler fungiert, indem sie die Produkte bei der
M.GmbH einkaufte und an die B.GmbH weiter verkaufte. R.D. sei nicht nur
Gesellschafter und Geschäftsführer der Bw., sondern auch Angestellter
der M.GmbH gewesen. Seine Ehefrau H.D. sei bei der M.GmbH für Bestellungen
und Einkäufe im Softwarebereich zuständig gewesen und habe in diesem
Bereich auch Ausgangsfakturierungen vorgenommen.
Laut Tz. 18 des
Betriebsprüfungsberichtes sei folgender Sachverhalt festgestellt worden: In
den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen der Bw. seien u.a. zwei Rechnungen der
M.GmbH vorgefunden worden und zwar:
Nr.
412156 vom
4.8.1994 in Höhe von 953.700.-
brutto
Nr.
421709 vom
29.12.1994 in Höhe von 368.400.-
brutto
über den
Einkauf von Computersoftware. Der in den Rechnungen ausgewiesene Warenwert sei
im Jahr 1994 in Höhe von S 794.750.- und im Jahr 1995 in Höhe von S
307.000.- als Wareneinsatz und die Umsatzsteuer von S 158.950.- und S 61.400.-
im Jahr 1994 als Vorsteuer geltend gemacht worden. Die Bezahlung beider
Rechungen sei bar erfolgt, wobei am 10.8.1994 953.700.- und am 10.1.1995 S
369.588.- vom Geschäftsführer der Bw. von deren Bankkonto abgehoben
worden seien.
Seitens der M.GmbH sei
bestritten worden, die in den Rechnungen angeführten Waren an die Bw.
geliefert , die Rechnungen ausgestellt und die Zahlungen erhalten zu haben. Laut
Geschäftsleitung handle es sich bei diesen Rechnungen um
Fälschungen.
Die Ermittlungen der
Betriebsprüfung hätten zu folgendem Ergebnis
geführt:
Die in den o.a. Rechnungen
ausgewiesenen Waren seien von der Bw. an Unternehmer weiterveräußert
und von diesen bezahlt worden. Da somit ein Warenfluss stattgefunden habe,
liegen Scheinrechnungen nicht vor. Dass die besagten Waren von der M.GmbH
geliefert und die Rechnungen von dieser ausgestellt worden seien und auch diese
die genannten Rechnungsbeträge erhalten habe, habe von der Bw. weder mit
der Vorlage von Lieferscheinen, Geldübernahmebestätigungen,
Quittungsbelegen oder dergleichen nachgewiesen werden können.
Die von der M.GmbH im Jahr 1994
tatsächlich gelieferten Waren im Wert von S 20,964.960.- seien von der Bw.
an die B.GmbH in Deutschland weitergeliefert worden, die Bezahlung sei direkt
an die M.GmbH erfolgt. Üblicherweise seien also die Waren bei der M.GmbH
gekauft, von dieser der Bw. in Rechnung gestellt und innrhalb eines sehr kurzen
Zeitraumes (meist derselbe oder folgende Tag) von der Bw. an die B.GmbH
weiterfakturiert worden. Diese habe die Rechnungen, lautend auf den gleichen
Rechnungsbetrag wie jener, der der Bw. von der M.GmbH in Rechnung gestellt
worden sei, direkt an die M.GmbH im Bankweg beglichen, wobei die B.GmbH auf
ihren Zahlungsaufträgen immer die Rechnungsnummer der Rechnungen der M.GmbH
an die Bw. angeführt habe. Die Eingangsrechung vom
4.8.1994 weiche von diesem üblichen
Geschäftsablauf insofern ab, als es sich um Warenlieferungen der M.GmbH an
die Bw. handle, die teilweise bereits am 8.3.1994, am 23.3.1994 und zum
kleineren Teil am 27.8.1994 an die B.GmbH weitergeliefert worden seien und die
laut Bw. bar beglichen worden seien. Am 14.4.1994 sei eine Scheckeinreichung der
B.GmbH an die Bw. in Höhe von S 422.686.- als Bankeingang gebucht worden.
Diese erscheine der Betriebsprüfung als ein Beweis dafür, dass die
geschäftsführenden Organe der Bw. Kenntnis darüber hatten, dass
die Waren, die mit den Ausgangsrechnungen vom 8.3.1994 und vom 23.3.1994 an die
B.GmbH geliefert worden seien, nicht von der M.GmbH stammten. Hätte die
M.GmbH zu diesem Zeitpunkt die Waren geliefert, bliebe die Frage offen, warum
sie diese Waren gegenüber der Bw. nicht im März 1994 in Rechnung
gestellt habe. Die Frage, wer der B.GmbH Anweisung gegeben habe, den Betrag von
S 422.686.- an die Bw. zu zahlen, sei nicht beantwortet worden. Auch habe die
Speditionsgesellschaft, die die Waren nach Deutschland geliefert habe,
gegenüber der M.GmbH nur den Erhalt der Ware bestätigt, die auf den
Rechnungen vom 8.3.1994, 11.3.1994 und 23.3.1994 an die Bw. angeführt
seien.
Bei der Eingangsrechnung vom
29.12.1994 handle es sich um
Warenlieferungen an die Bw., die mit den Ausgangsrechungen vom 11.1.1995 und
31.1.1995 an die S. GmbH veräußert worden seien. Diese
Eingangrechnung sei von der Bw. ebenfalls bar beglichen worden. Von welchem
Lieferort und wie die Waren zur S.GmbH gelangt seien, habe mangels
Lieferscheinen, Transportbelegen oder sonstigen Aufzeichnungen nicht
nachgewiesen werden können.
Gegen die in der Folge
ergangenen Bescheide, mit denen das Verfahren hinsichtlich
Körperschaftsteuer 1994 und 1995 wiederaufgenommen wurde sowie gegen die im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Körperschaftsteuerbescheide 1994
und 1995 wurde mit Schriftsatz vom 11.1.2000 fristgerecht berufen.
Die Berufung richtet sich
zunächst gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Zur Begründung verweist
die Bw. darauf, dass die beiden streitgegenständlichen Rechnungen
Nr.412156 und
Nr.421709 bereits zweimal zuvor einer
Überprüfung seitens der Finanzverwaltung unterzogen worden seien. In
diesen Prüfungsverfahren seien nie Bedenken hinsichtlich der Ausstellung
der Rechnungen durch die Firma M. geäußert worden.
Die wichtigsten Indizien, die
für die Echtheit der Eingangsrechnungen sprechen, seien die Bezahlung
mittels Barabhebung durch R.D. vom Konto der Bw. und die Tatsache, dass die
Waren an Unternehmer weiterveräußert und bezahlt worden
seien.
Weiters verweist die Bw. auf
Niederschriften der Betriebsprüfung, die diese mit zwei Angestellten der
M.GmbH aufgenommen hat und zieht deren Glaubwürdigkeit aus folgenden
Gründen in Zweifel:
Auf
die Frage, ob es in der M.GmbH verschiedene Fakturenprogramme gegeben habe, habe
eine Angestellte geantwortet, dass es nur eines gegeben habe, die andere, dass
es zwei gegeben habe.
Die
Bezeichnung "Nachfaktura gemäß MS" könnte sich auch auf den
Geschäftsführer der M.GmbH beziehen, dessen Vor- und Zuname mit eben
jenen Anfangsbuchstaben
beginnen.
Die
Betriebsprüfung nahm zur Berufung sinngemäß wie folgt
Stellung:
1.
Wiederaufnahme
Bei der Bw. sei
gemäß
§ 147 BAO eine Buch- und
Betriebsprüfungfür die Jahre
1994 bis 1996 vorgenommen worden, die zu keinen abgabenrechtlich erheblichen
Feststellungen geführt habe. Infolge dieser Betriebsprüfung sei eine
Kontrollmitteilung betreffend die M.GmbH ausgestellt worden. Im Zuge eines
abgabenbehördlichen Verfahrens bei der M.GmbH habe diese die
Warenlieferungen laut Rechnungen Nr. 412156 und
421709 an dieBw.sowie den Erhalt der
Rechnungsbeträge bestritten. Da der begründete Verdacht eines
Finanzvergehens vorgelegen sei, sei vom Finanzamt eine Wiederholungsprüfung
gemäß
§ 99 FinStrG angeordnet worden. Im Zuge der
Erstprüfung sei dem Prüfungsorgan die Tatsache, dass die Ausstellung
der oben angeführten Rechnungen wie auch die in diesen Rechnungen
angeführten Lieferungen und vor allem der Erhalt des in den Rechnungen
angeführten Rechnungsbetrages von der M.GmbH bestritten werde, nicht
bekannt gewesen.
2.
Körperschaftsteuer 1994 und 1995
Die Betriebsprüfung sei
aus folgenden Gründen zu der Überzeugung gelangt, dass die in Rede
stehenden Rechnungen gefälscht seien:
das
Schriftbild sei anders
der
angeführte Sachbearbeiter R.H. sei bei der M.GmbH unbekannt
überdies
seien die Sachbearbeiter üblicherweise mit vollem Namen genannt
die
sonst stets angeführte Lieferscheinnummer und das Lieferdatum fehlten
in
der Eingangsrechnung Nr.421709 werde ein Artikel angeführt, der im
Artikelstamm der M.GmbH nicht
existiere
Die Bw.
habe keinen Nachweis erbringen können, dass die Waren von der M.GmbH
geliefert worden seien. Die in den beschriebenen Fällen unüblichen
Geschäftsbeziehungen rechtfertigten die Vermutung der Betriebsprüfung,
dass die von der Bw. als Empfänger der abgesetzten Beträge namhaft
gemachte M.GmbH nicht der tatsächliche Empfänger gewesen
sei.
Zu diesen Ausführungen der
Betriebsprüfung nahm die Bw. wie folgt Stellung:
Die Bw. habe von der M.GmbH
Waren im Wert von S 953.700.- und 368.400.- erworben und diese weiterverkauft.
Die gelieferte Ware bzw. Menge des Einkaufs korreliere mit der Menge des
Verkaufs, der Warenfluss von der Bw. an die Abnehmer sei nachweisbar. Der
Verkaufserlös auf Grund des Weiterverkaufs der Waren sei in den
Büchern ersichtlich und beweise auch, dass vorher ein Kauf der Waren
erfolgt sein muss. Es sei zu bedenken, dass ein privater Kauf der Waren mit
anschließender Einlage in das Betriebsvermögen der Bw. sehrwohl eine
Absetzbarkeit der eingelegten Wirtschaftsgüter bewirkt hätte, da
§ 162 BAO (auf diese gesetzliche Bestimmung stützt die
Betriebsprüfung die Nichtabsetzbarkeit des geltend gemachten Aufwandes) in
diesem Fall nicht greife. Die eingelegten Wirtschaftsgüter seien jeweils
mit dem gemeinen Wert anzusetzen, der verbliebene Gewinn wäre auf Ebene der
Bw. die Differenz zwischen dem erzielten Umsatz aus dem Wiederverkauf und dem
Wareneinsatz auf Grund der eingelegten Waren gewesen.
Ergänzend zum Sachverhalt
ist auf die von der Betriebsprüfung mit Herrn und Frau D. sowie mit zwei
Angestellten der M.GmbH aufgenommenen Niederschriften zu verweisen (Anmerkung:
Frau D. war im berufungsgegenständlichen Zeitraum bei der Bw. in der
Buchhaltung angestellt):
Herr
D. habe die Rechnungen vom 4.8.1994 und vom 29.12.1994 bar bezahlt, es sei keine
Quittung ausgestellt worden, "jeder kannte
jeden".Die Barzahlung sei deshalb
erfolgt, weil der Name D. in den Büchern der M.GmbH nicht aufscheinen
sollte. Wem er das Geld (in einem Plastiksackerl) übergeben habe, wisse er
nicht mehr.
Die
Ware aus der Rechnung vom 4.8. 1994 sei bereits im März 1994 an die B.GmbH
geliefert worden, wer die Rechnung bei der M.GmbH urgiert habe wisse er
nicht.
Die
Angestellte der M.GmbH Frau P. sagte vor der Betriebsprüfung aus, dass es
zwei Programme gegeben habe, nämlich eines für den Zahlungsverkehr und
eines für die Fakturierung. Als Benutzername seien immer die
Anfangsbuchstaben des Vor- und Zunamens angeführt worden. Barzahlungen
über S 100.000.- seien selten gewesen, in jedem Fall sei eine
Bestätigung ausgestellt worden. Sie habe kein Bargeld von R.D.
entgegengenommen.
Die
Angestellte Frau R. sagte aus, es habe ein Fakturenprogramm gegeben. Höhere
Geldbeträge seien nur durch einen Abnehmer und zwar in Dollar getätigt
worden. Für jede Barzahlung sei eine Quittung ausgestellt worden.
Rechnungen konnten nicht geändert werden, entweder es sei eine Gutschrift
oder eine neue Rechnung ausgestellt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 1994 und
1995
Gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO ist die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von
Tatsachen aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es
darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem
Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können (vgl. z.B. VwGH vom 28.3.2001, 98/13/0026). Entscheidend für
die in der Berufung bestrittene Berechtigung zur Wiederaufnahme des
Körperschaftsteuerverfahrens 1994 und 1995 ist somit, ob beim Ergehen des
Körperschaftsteuerbescheides 1994 am 11.4.1996 und des
Körperschaftsteuerbescheides 1995 am 21.2.1997 der Sachverhalt in bezug auf
die Höhe des verbuchten Wareneinsatzes der Abgabenbehörde so
vollständig bekannt war, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger
rechtlicher Würdigung zu der nach durchgeführter Wiederaufnahme
erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. VwGH vom
12.9.2002, 98/15/0134).
Die Bw. bekämpft die
Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Körperschaftsteuer 1994 und
1995 mit der Begründung, dass die Eingangsrechnungen Nr. 412156 vom
4.8.1994 und Nr. 421709 vom 29.12.1994 bereits zweimal einer
Überprüfung durch die Finanzverwaltung unterzogen worden
seien.
Zu diesem Vorbringen ist
folgendes auszuführen: Laut Prüfungs- und Nachschauauftrag vom
2.4.1998 wurden die Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 bis 1996 einer
abgabenbehördlichen Prüfung durch das Finanzamt für
Körperschaften unterzogen, die jedoch laut Bericht vom 24.4.1998 zu keiner
Änderung der Besteuerungsgrundlagen führte. Diese Nachschau erfolgte
auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der M.GmbH. Im Zuge
dieser Prüfung im Oktober 1998 wurde die Echtheit der o.a. Rechnungen von
der M.GmbH bestritten und zwar dahingehend, dass kein Warenfluss von der M.GmbH
an die Bw. erfolgt sei und erstere auch keine Rechnungsbeträge erhalten
habe. Erst auf Grund des Ergebnisses dieser Prüfung wurde bei der Bw. eine
Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 FinStrG angeordnet, deren
Feststellungen Gegenstand des nunmehrigen Berufungsverfahrens sind.
Wenn nun die Bw. vermeint, dass
die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Körperschaftsteuer 1994
und 1995 dadurch ausgeschlossen sei, dass die in Rede stehenden Rechnungen
Gegenstand einer Vorprüfung und eines Betriebprüfungsverfahrens bei
der M.GmbH gewesen seien, so ist festzuhalten, dass die nunmehr neu
hervorgekommenen Tatsachen, nämlich, dass kein Warenfluss von der M.GmbH an
die Bw. erfolgt sei und diese auch keine Rechnungsbeträge erhalten habe,
weder im wiederaufzunehmenden Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 1994,
das durch den Bescheid vom 11.4.1996 abgeschlossen wurde, noch betreffend
Körperschaftsteuer 1995, das durch den Bescheid vom 21.2.1997 abgeschlossen
wurde, bekannt waren. Die Wiederaufnahme der Verfahren von Amts wegen ist daher
gemäß
§ 303 Abs.4 BAO zulässig.
2.
Körperschaftsteuer 1994 und 1995
Im gegenständlichen Fall
ist strittig, ob die von der M.GmbH der Bw. in Rechnung gestellten Lieferungen
von der M.GmbH erbracht worden sind und ob die Bezahlung dieser Rechnungen durch
die Bw. erfolgt ist.
Wie bereits im Sachverhalt
dargestellt, war die Geschäftsverbindung zwischen der Bw. und der M.GmbH
üblicherweise in der Weise gestaltet, dass die Bw. Waren von der M.GmbH
kaufte und diese an ihre Abnehmer innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes
weiterfakturierte. Die Bezahlung der Waren erfolgte direkt an die M.GmbH im
Bankweg.
Die von der M.GmbH
ausgestellten Rechnungen trugen den Namen eines Sachbearbeiters und verwiesen
immer auf einen bestimmten Lieferschein.
1. Rechnung Nr. 412156 vom
4.8.1994
Diese Rechnung weicht
gemäß den Feststellungen der Betriebsprüfung in folgenden
Punkten von den üblicherweise von der M.GmbH ausgestellten Rechnungen
ab:
- als Bearbeiter scheint ein
oder eine R.H. auf
- als Referenz "Nachfaktura
gem. MS"
- unter "Versand" ist
"Abholung" angeführt
- die Rechnung weist keinen
Bezug zu einem Lieferschein auf
Der Bruttobetrag von S
953.700.- sei von R.D. am 10.8.1994 bar beglichen worden und zwar, indem der
Betrag in einem Plastiksackerl an eine der Damen, an wen wisse er nicht mehr, in
der Buchhaltung übergeben worden sei. Eine diesbezügliche Quittung
liegt nicht vor ("jeder kannte jeden"). Im Hinblick auf die Höhe des
Geldbetrages und die Tatsache, dass Rechnungen üblicherweise nicht bar
beglichen worden sind, erscheint jedoch sowohl die Art der Übergabe als
auch die Übergabe ohne Quittung unglaubwürdig. Es entspricht nicht der
Erfahrung des alltäglichen Lebens, dass eine Angestellte einen Geldbetrag
in der genannten Größenordnung ohne Bestätigung entgegennimmt,
selbst wenn sie den Überbringer persönlich kennt. Da R.D. den Namen
der Person, der er das Geld übergeben haben will, nicht nennen konnte, kann
auch nicht überprüft werden, ob dieser überhaupt bekannt war,
dass R.D. Gesellschafter und Geschäftsführer der Bw. war. Warum
hätte nämlich ein Angestellter der M.GmbH (R.D.) eine auf die Bw.
lautende Rechung bezahlen sollen? Auffallend ist weiters, dass sich in der
Buchhaltung der M.GmbH niemand an den Erhalt eines großen Geldbetrages von
R.D. erinnern konnte. Große Geldbeträge (über S 100.000.- )
wurden nur von einem Abnehmer und nur gegen Quittung bar
entrichtet.
Welche Person sich hinter dem
Namenskürzel "R.H." verbirgt, konnte von der Bw. nicht aufgeklärt
werden .
Bezüglich des Vermerkes
"Nachfaktura gem.MS" stellt auch die Bw. nur Spekulationen an , indem sie meint,
"MS, könnte auch M.S., Geschäftsführer der M.GmbH, bedeuten.
Auch bekräftigten die Angestellten der M.GmbH, dass es keine "Nachfaktura"
geben konnte. Sollte eine Rechung geändert werden, so musste eine neue
ausgestellt werden oder es wurde eine Gutschrift erteilt. Wenn die Bw. die
Glaubwürdigkeit dieser Aussagen in Zweifel zieht, weil eine der
Angestellten von einem Fakturenprogramm, die andere angeblich von zwei
Fakturenprogrammen berichtete, so ist sie darauf hinzuweisen, dass Frau P.
aussagte, es habe zwei Programme gegeben, nämlich eines für den
Zahlungsverkehr und eines für die Fakturierung. Ein Widerspruch in diesen
Aussagen ist somit nicht zu erkennen.
Wie die Betriebsprüfung
feststellte, wurden von der Bw. tatsächlich Waren an die B.GmbH geliefert.
Bemerkenswert sind allerdings die Tatsachen, dass der größte Teil der
Lieferung bereits im März 1994 erfolgte, nämlich am 8.3.1994 und am
23.3.1994. Wäre dieses Geschäft in der zuvor aufgezeigten
üblichen Weise abgewickelt worden, so hätte dieser Lieferung eine
kurzfristig vorher erfolgte Lieferung der M.GmbH an die Bw. vorausgehen
müssen. Der Rechnungsbetrag wäre sodann von der B.GmbH an die M.GmbH
überwiesen worden. Von der Bw. konnte jedoch nicht in überzeugender
Weise aufgeklärt werden, wann und wie die im März an die B.GmbH
gelieferten Waren in den Betrieb der Bw. gelangten. Die Rechnung vom 4.8.1994
ist jedenfalls kein tauglicher Nachweis, da sie abgesehen von der zeitlichen
Verzögerung und dem zu anderen Rechnungen unterschiedlichen
äußeren Erscheinungsbild, auch keinen Bezug zu einem Lieferschein
enthält bzw keinen Hinweis darauf, dass die Ware aus dem Lager der M.GmbH
ausgefolgt worden ist. Warum zu einer Lieferung im März die Rechnung erst
im August ausgestellt worden sein soll, wer deren Ausstellung veranlasst haben
soll und warum diese überdies zum Teil mittels Scheck an die Bw. bezahlt
worden ist, konnte von der Bw. ebensowenig aufgeklärt werden wie die in den
Rechnungen festgestellten Kurzbezeichnungen "R.H." und "MS". Der Auffassung der
Bw., dass mit dem Verkauf der Waren auch der Kauf bewiesen sei, kann daher nicht
gefolgt werden, vielmehr sollte nach der geschilderten Sachlage der Eindruck
erweckt werden, dass eine Lieferung der M.GmbH an die Bw. erfolgt
ist.
Die von der Bw. nicht
aufgeklärten unterschiedlichen Schriftbilder der Rechungen sind daher ein
Indiz gegen die Leistungserbringung durch die M.GmbH (vgl VwGH vom 24.9.2002,
Zl. 2001/14/0208).
Auch hat der
Verwaltungsgerichtshof Aufwendungen, für die eine Empfangsbestätigung
nicht vorgelegt werden konnte sowie Aufwendungen, für die die
Rechnungslegung in unüblicher Weise zeitverzögert erfolgte, die
Abzugsfähigkeit versagt (vgl. VwGH vom 22.10.1991,
Zl. 91/14/0032).
2. Rechnung Nr. 421709 vom
29.12.1994
Auch bei
dieser Rechnung weicht das Schriftbild von den üblicherweise von der M.GmbH
ausgestellten Rechnungen in den bereits bezüglich der Eingangsrechnung vom
4.8.1994 angeführten Punkten ab. Der Rechnungsbetrag von S 368.400.- soll
ebenfalls bar in der Buchhaltung der M.GmbH bezahlt worden sein. Zwar wurden
auch in diesem Fall tatsächlich Waren geliefert, und zwar am 11.1.1995 und
am 31.1.1995, dennoch konnte die Bw. auch in diesem Fall nicht in
überzeugender Weise darstellen, warum die Rechnung ein anderes Schriftbild
als üblich aufweist und warum die Geschäftsabwicklung nicht wie
üblich erfolgt ist. Auffallend ist die Tatsache, dass in der Rechnung ein
Artikel aufgelistet wird, der von der M.GmbH nicht geführt
wurde.
Bezüglich
beider Rechnungen vertritt die Bw. die Auffassung, ein Indiz für deren
Echtheit sei die Tatsache, dass in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages
Barabhebungen vom Bankkonto der Bw. getätigt worden seien. An Hand der der
Betriebsprüfung vorgelegten Kontoauszüge ist auch tatsächlich
nachvollziehbar, dass am 10.8.1994 S 953.700.- und am 10.1.1995 S 369.588.-
behoben worden sind. Diese Barabhebungen können allerdings keinen Nachweis
dafür bieten, dass die in den Eingangsrechnungen angeführten Waren von
der M.GmbH an die Bw. geliefert worden sind, zumal diesbezügliche
Liefernachweise, nämlich der Bezug zu einem bestimmten Lieferschein,
fehlen. Weiters bieten sie auch keinen Nachweis dafür, dass die
Geldbeträge an die M.GmbH gezahlt wurden, da Übergabe- und
Übernahmsbestätigungen fehlen. Gerade diese beiden Tatsachen,
nämlich die Lieferung der Waren von der M.GmbH an die Bw. einerseits und
die Bezahlung der Waren durch die Bw. andererseits sind aber im
gegenständlichen Fall strittig.
Gemäß
§ 162
Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt,
dass Schulden, Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass dieser
die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau
bezeichnet. Gemäß Abs.2 leg.cit. sind die beantragten Absetzungen
nicht anzuerkennen, soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde
gemäß Abs.1 verlangten Angaben verweigert. Nun hat zwar die Bw. die
M.GmbH als Empfänger der Rechnungsbeträge aus den Eingangsrechnungen
Nr. 412156 und 421709 genannt, doch ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes mit der Namhaftmachung von Personen, die als
Empfänger bezeichnet werden, der Abzug von Ausgaben dann nicht gesichert,
wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die
benannten Personen nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge sind
(vgl. VwGH vom 22.10.1991, Zl. 91/14/0032).
Die
dezidierte Aussage der, von der Bw. als Empfänger der Rechnungsbeträge
genannten M.GmbH, keine Leistung für die Bw. erbracht und kein Entgelt von
dieser erhalten zu haben, konnte die Bw., wie ausgeführt, nicht
entkräften. Wenn sie allerdings ihre Geschäftsbeziehungen, wie
ausführlich dargestellt, unüblich und so wenig nachweislich
gestaltete, dass sie bei Bestreiten einer von ihr behaupteten
Geschäftsverbindung durch den Geschäftspartner nicht in der Lage ist,
Gegenteiliges zu beweisen, so hat sie einen solcherart herbeigeführten
Beweisnotstand ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben (vgl. VwGH vom 23.11.1994,
Zl. 91/13/0258).
Der
geltend gemachte Wareneinsatz für 1994 in Höhe von S 794.750.- und
für 1995 in Höhe von S 307.000.- war daher zu Recht nicht
anzuerkennen.
Wien,
24. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2018-W/02
- Stammnummer
- 4704
- Gültig
- 24.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF