Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0384-L/03
Vorsteuerabzug Opel Zafira
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0384-L/03vom 05.05.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HZ, vom 12. Mai 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 14. April 2003 betreffend Umsatzsteuer 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber begehrt für einen Opel Zafira den Vorsteuerabzug. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 25.11.2009, 2009/15/0184, ausgesprochen hat, steht jedoch für ein solches Fahrzeug kein Vorsteuerabzug zu.
Linz, am 5. Mai 2010
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0384-L/03
- Stammnummer
- 47014
- Gültig
- 05.05.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF