Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1077-L/04
Vorsteuerabzug für privaten Nutzungsanteil an einem Gebäude (Rechtslage bis 2003)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1077-L/04vom 03.05.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der ZP, vom 21. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 20. September 2004 betreffend Umsatzsteuer 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin begehrt den Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil eines Miethauses. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 28.5.2009, 2009/15/0100 sowie in Folgeerkenntnisssen (zB. vom 8.7.2009, 2009/15/0102) ausgesprochen hat, steht jedoch ein solcher Vorsteuerabzug nicht zu.
Linz, am 3. Mai 2010
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1077-L/04
- Stammnummer
- 46992
- Gültig
- 03.05.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF