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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0794-G/06

Zustellung von Abgaben- und Haftungsbescheiden im Konkursverfahren

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0794-G/06vom 29.04.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Während des Konkursverfahrens dürfen weder Abgabenbescheide noch Haftungsbescheide, mit welchen der Gemeinschuldner zur Haftung (hier für Lohnsteuer) herangezogen werden soll, an den Gemeinschuldner gerichtet werden. Eine nach Konkurseröffnung an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht daher ins Leere; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Gemeinschuldner noch für den Masseverwalter.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. Peter Hajek jun. als MV im Konkurs der Firma Baumeister A in XY, vom 27. März 2006 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 9. März 2006 für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2005 entschieden: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Über das Vermögen der Firma Baumeister A wurde mit Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 14. Februar 2006 das Konkursverfahren eröffnet und der Berufungswerber zum Masseverwalter bestellt. Die erstinstanzlichen Haftungs- und Abgabenbescheide vom 9. März 2006 für die Jahre 2004 und 2005 wurde an die Firma Baumeister A gerichtet. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (vgl § 1 Abs 1 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher nach der hg. Rechtsprechung während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, 2003/15/0061, vom 2. März 2006, 2006/15/0087, und vom 30. Mai 2007, 2003/17/0339). Während des Konkursverfahrens dürfen somit weder Abgabenbescheide noch Haftungsbescheide, mit welchen der Gemeinschuldner zur Haftung (hier für Lohnsteuer) herangezogen werden soll, an den Gemeinschuldner gerichtet werden. Eine nach Konkurseröffnung an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht ins Leere; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Gemeinschuldner noch für den Masseverwalter. Die erstinstanzlichen Haftungs- und Abgabenbescheide konnten sohin gegenüber dem Gemeinschuldner, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten nicht handlungsfähig ist, nicht rechtswirksam erlassen werden (vgl den hg Beschluss vom 19. September 2007, 2007/13/0070). Es war, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden. Graz, am 29. April 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0794-G/06
Stammnummer
46918
Gültig
29.04.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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