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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0133-Z3K/10

Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde

geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0133-Z3K/10vom 15.04.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des A., vom 13. März 2010 gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes X. vom 8. Februar 2010, Zl. a., betreffend Eingangsabgaben entschieden: Die Beschwerde wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Begründung Mit Bescheid des Zollamtes X. vom 23. Dezember 2009, Zl. b. (Mitteilung des Abgabenbetrages nach Art. 221 Zollkodex) wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) die Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von € 46,59 zur Entrichtung vorgeschrieben. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wies das Zollamt X. mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2010, Zl. a., als unbegründet ab. Die Berufungsvorentscheidung wurde dem Bf. am Donnerstag, den 11. Februar 2010 nachweislich zugestellt und von diesem persönlich übernommen. Die Beschwerde vom 13. März 2010, die vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht unterschrieben wurde, gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde vom Bf. dem Zollamt X. per Fax übermittelt und langte beim Zollamt am Dienstag, den 16. März 2010 ein. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 85c Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl.Nr. 1994/659 idgF beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Gemäß Art. 3 Abs. 1der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für Fristen, Daten und Termine (Fristenverordnung) wird bei einer nach Monaten bemessenen Frist bei Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt. Gem. Abs. 2 Buchstabe c leg.cit. beginnt eine nach Monaten bemessene Frist am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages der Frist und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Monats, der dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginnes trägt. Nach Abs. 3 leg.cit. umfassen die Fristen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Frist nach Arbeitstagen bemessen sind. Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages (Abs. 4 leg.cit.). Im vorliegenden Fall begann die Beschwerdefrist daher am 12. Februar 2010, 0.00 Uhr und endete am 12. März 2010, 24.00 Uhr. Die Einbringung der Beschwerde vom 13. März 2010 erfolgte am 16. März 2010, somit außerhalb der Beschwerdefrist. Gemäß § 5c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates, sowie dessen Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen. Gemäß § 273 Abs. 1 Buchstabe b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung (Beschwerde) durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung (Beschwerde) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Es erübrigte sich dem Bf. den Mangel des Fehlens der Unterschrift gem. § 85 Abs. 2 BAO aufzutragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt am Wörthersee, am 15. April 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
ZRV/0133-Z3K/10
Stammnummer
46628
Gültig
15.04.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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