Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2385-W/02
Arbeitszimmer einer Pensionistin bei vermögensverwaltender bzw. schriftstellerischer Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2385-W/02vom 25.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Berufungsentscheidung ergeht gemäß
§ 200 BAO
vorläufig.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
bezog im Streitzeitraum eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten sowie Tantiemen aus Urheberrechten ihres verstorbenen Ehemannes
(vgl. ESt-Akt 1999/2, 4 und13).
In den Jahren 1997 bis 1999
erklärte sie in den Einkommensteuererklärungen aus den Tantiemen
folgende sonstige Einkünfte: 1997: S 93.279, 1998: S 16.367
und 1999: -S 18.662 (ESt-Akt 1997/5, 1998/13 und 1999/5).
In den
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen machte sie zu dieser Einkunftsquelle folgende
Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer geltend (ESt-Akt 1997/2,
1998/10 und 1999/2):
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1997
S
|
1998
S
|
1999
S
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Miete
|
15.363,00
|
17.032,00
|
17.344,00
|
Heizung
|
2.300,00
|
2.000,00
|
1.981,00
|
Strom
und Gas
|
872,00
|
750,00
|
750,00
|
Summe
|
18.535,00
|
19782,00
|
20.075,00
Das Finanzamt
erließ für die Jahre 1997 und 1998 zunächst
erklärungsgemäße Einkommensteuerbescheide (FLD-Akt S 3 und
6).
Im Zuge der Veranlagung des
Jahres 1999 bemerkte die Abgabenbehörde erster Instanz, dass bei den
Veranlagungen 1997 und 1998 die im Zuge der Berufungserledigung 1996 nicht
anerkannten Werbungskosten für das Arbeitszimmer wieder angesetzt worden
waren (ESt-Akt 1997/6 und 1998/15) und erließ für die Jahre 1997
und 1998 gemäß
§ 293b BAO berichtigte Bescheide, in
denen die sonstigen Einkünfte um die o.a. "Arbeitszimmeraufwendungen"
erhöht angesetzt wurden (sonstige Einkünfte sohin 1997:
S 111.814,00; 1998: S 36.149,00; ESt-Akt 1997/7 und 1998/16). Auch im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wurden die erklärten
sonstigen Einkünfte um die "Arbeitszimmeraufwendungen" erhöht
(sonstige Einkünfte 1999 sohin S 1.213,00; ESt-Akt 1999/6).
Rechnerisch richtig müssten die sonstigen Einkünfte 1999
S 1.413,00 betragen (-S 18.662 erklärte Einkünfte +
S 20.075).
Zur Begründung verwies die
erstinstanzliche Behörde auf die Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 1996 (ESt-Akt 1996/21), in der sinngemäß
ausgeführt worden war, dass laut Schrifttum und ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein häusliches Arbeitszimmer
und dessen Einrichtungsgegenstände nur dann als Werbungskosten anzuerkennen
seien, wenn der Arbeitsraum nach der Art der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen unbedingt notwendig sei, tatsächlich ausschließlich
oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt werde und ab
1996 in zeitlicher und einkünftebezogener Hinsicht den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstelle, was in einem
zweistufigen Ermittlungsverfahren festzustellen sei.
Die gegen die gemäß
§ 293b BAO berichtigten Bescheide für die Jahre 1997
und 1998 sowie gegen den Bescheid für das Jahr 1999 erhobene Berufung
begründete die Bw. zusammengefasst damit, dass zum einen die in der
Berichtigung der Bescheide 1997 und 1998 zum Ausdruck kommende amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig sei, da weder Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorgekommen seien, noch über Vorfragen zu Ungunsten der
Bw. anders entschieden worden sei, denn sowohl die als Begründung
herangezogenen VwGH-Erkenntnisse und der Erlass vom 28. Februar 1998
als auch die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 1996 seien
bereits vor dem Ergehen der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 bekannt
gewesen. Zum anderen sei der Erlass vom 28. Februar 1998, der die
Basis für die Begründung der Berufungsvorentscheidung zur
Einkommensteuer 1996 gebildet habe, mit Erlass vom
16. August 1999 aufgehoben worden. Im zuIetzt genannten Erlass sei
hinsichtlich des zweistufigen Ermittlungsverfahrens klarer herausgearbeitet
worden, bei welchen Tätigkeiten der Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer
liege und dass es nur mehr darauf ankomme, dass auf Grund der Tätigkeit im
Arbeitszimmer mehr als 80% der daraus erzielten Einkünfte vorlägen.
Dem Abstellen auf die gesamten Einkünfte sei somit eine Absage erteilt
worden. Im Falle der bei der Bw. vorliegenden schriftstellerischen
Einkünfte werde die Tätigkeit zu 100% im Arbeitszimmer ausgeübt.
Die daraus erzielten Einkünfte stammten ebenfalls zu 100% aus der dort
ausgeübten Tätigkeit. Ansonsten übe die Bw. keine Betätigung
aus. Ihre Pensionseinkünfte hätten nach der revidierten Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesministeriums für Finanzen unbeachtet
zu bleiben. Die von der Bw. geltend gemachten Kosten des Arbeitszimmers, das
seien im Übrigen nur anteilige Ausgaben für Miete, Heizung sowie Strom
und Gas, würden daher zweifellos steuerlich abzugsfähig erscheinen.
Sonstige Aufwendungen oder Kosten der Einrichtung habe sie nicht geltend
gemacht. Die Bw. beantragte, gemäß den gelegten
Einkommensteuererklärungen 1997 bis 1999 veranlagt zu werden (ESt-Akt
1999/9).
Das Finanzamt erließ
für alle Streitjahre abweisende Berufungsvorentscheidungen, die es
gleichlautend damit begründete, dass entsprechend dem zur Zahl 98/15/0100
am 27. Mai 1999 ergangenen VwGH-Erkenntnis die steuerliche Anerkennung
von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung stets voraussetze, dass die Art der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig mache und
dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich
oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. Im
gegenständlichen Fall beziehe die Bw. Tantiemen aus Urheberrechten des
verstorbenen Ehemannes. Eine Tätigkeit liege somit nicht vor. Die
Notwendigkeit eines Arbeitszimmers sei für den Erhalt von Tantiemen nach
Ansicht des Finanzamtes nicht gegeben (ESt-Akt 1997/10, 1998/19, 1999/13).
Im Vorlageantrag brachte die
Bw. zu den Berufungsvorentscheidungen sinngemäß vor, dass diese zum
einen deshalb unzutreffend seien, weil dort offensichtlich die Erzielung von
Tantiemen mit dem Bezug eines Ruhegenusses gleichgesetzt werde. Dabei werde aber
übersehen, dass Einnahmen aus den Urheberrechten nur bei Aufführung,
Darstellung, Vortrag oder Lesung der betreffenden Werke fließen
würden. Der Anstoß zur Befassung mit den Werken ihres verstorbenen
Ehemannes bestehe konkret im Verfassen von Briefen, in Vorsprachen, Telefonaten
und Zusammentreffen mit den entscheidenden Leuten. Zweitens übe die Bw.
eine intensive schriftstellerische Tätigkeit aus, da sie Bücher
schreibe. So habe sie im Jahre 1999 ein rund 250 Seiten umfassendes Buch fertig
geschrieben, an dem sie rund drei Jahre gearbeitet habe. Man müsse der Bw.
zubilligen, dass sie diese Arbeit nicht auf einer Parkbank tun könne.
Abgesehen vom Schreiben des Buches ziehe dieser Vorgang weitere Tätigkeiten
wie das Anschreiben und Ansprechen von Verlagen, Lektoren, Rundfunkleuten etc.
und weiters die Anfertigung einer Übersetzung ins Englische nach sich, was
mit Ausgaben verbunden sei, da sie durch das Schreiben Einnahmen erzielen wolle.
Einnahmen könnten aus einer derartigen Tätigkeit naturgemäß
aber erst fließen, nachdem ein Buch geschrieben, verlegt, gedruckt und
verkauft worden sei, was eben eine Anlaufzeit erfordere, in der - wie im
Fall der Bw. - eben auch mehr Ausgaben als Einnahmen anfielen (ESt-Akt 1999/15).
Auf Vorhalte der
Finanzlandesdirektion (UFS-Akt S 13 und 21) gab die Bw. an, dass ihre
Wohnung aus drei hohen Zimmern, nämlich den durch eine Flügeltür
verbundenen Wohn- und Schlafzimmern und einem abgemauerten Zimmer, in dem sie
arbeite, bestehe und außerdem über die üblichen Nebenräume
und ein großes Vorzimmer, von dem allein das Arbeitszimmer zugänglich
sei, verfüge. Das Arbeitszimmer benutze sie fast ausschließlich
für ihre Schreibarbeiten (UFS-Akt S 16 und 25).
Fest steht, dass die Bw. aus
der schriftstellerischen Tätigkeit im Streitzeitraum keine Einkünfte
erwirtschaftet hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Arbeitszimmer:
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. d Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in der
Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201/1996, dürfen bei
den einzelnen Einkünften die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtungsgegenstände sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben abzugsfähig.
Auf Grund dieser
Gesetzesbestimmung und der dazu bereits ergangenen, einkunftsquellenbezogenen
Judikatur (vgl. insbesondere VwGH v. 27.5.1999, 98/15/0100,
ÖStZB 1999, 644; v. 24.6.1999, 97/15/0070, ÖStZB 1999, 734)
bleibt für die Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers weiterhin
Voraussetzung, dass im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH v.
23.5.1996, 94/15/0063, ÖStZB 1997, 228; v. 27.5.1999, 97/15/0142,
ÖStZB 1999, v. 732; 24.6.1999, 97/15/0070, ÖStZB 1999, 734)
die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig
macht und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich (nahezu)
ausschließlich beruflich genutzt wird. Die Beurteilung, ob das
Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach dem typischen
Berufsbild zu erfolgen (vgl. Langheinrich/Ryda, Das Arbeitszimmer im Lichte der
Steuerreform BGBl 201/1996, FJ 1999, 306).
Im gegenwärtigen
Berufungsfall nutzte die Bw. ihr heimisches Arbeitszimmer im Streitzeitraum
sowohl dafür, um durch Lobbying der Werke ihres verstorbenen Ehemannes
Tantiemen zu lukrieren, als auch einen Roman und ihre Memoiren zu verfassen
(vgl. Berufung und Vorlageantrag, ESt-Akt 1999/9 und 15).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem zur Zahl 98/15/0211 ergangenen Erkenntnis vom 30.9.1999
(abgedruckt in ÖStZB 2000, 61) ausgesprochen, dass die im zweiten Satz
geregelte Ausnahme vom allgemeinen Abzugsverbot des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. d EStG nur auf betriebliche und berufliche Tätigkeiten
abstelle. Betriebliche Tätigkeiten seien solche, die zu Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit oder aus
Gewerbebetrieb führten und deren Ergebnis ein nach den §§ 4
bis 14 zu ermittelnder Gewinn oder Verlust sei. Die Vermögensverwaltung
stelle keine betriebliche Tätigkeit dar. Der Begriff der beruflichen
Tätigkeit werde im Gesetz nicht definiert. Es sei aber nach der
Verkehrsauffassung die Vermögensverwaltung durch Vermietung nicht als
berufliche Tätigkeit anzusehen (Hinweis auf Ruppe, UStG²,
§ 2, Tz 43 sowie Kranich/Siegl/Waba, § 2
UStG 1972, Tz 71), so dass die Nutzung eines häuslichen
Arbeitszimmers im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung somit
im Hinblick auf die Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG nicht zu abzugsfähigen Aufwendungen oder Ausgaben führen
könne.
Da Einkünfte aus der
Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im
Sinne des Urheberrechts gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen, kann im
Rahmen der Erzielung dieser Einkünfte sohin ein häusliches
Arbeitszimmer nicht beansprucht werden.
Doch auch die Geltendmachung
der Ausgaben für den Arbeitsraum im Rahmen ihrer schriftstellerischen
Tätigkeit scheitert vorerst aus folgenden Gründen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seiner jüngst zum häuslichen Arbeitszimmer ergangenen Judikatur
ausgesprochen, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit nach ihrem materiellen
Schwerpunkt zu beurteilen ist (siehe VwGH v. 28.11.2000, 99/14/0008,
ÖStZB 2001, 379; v. 19.12.2000, 99/14/0283, ÖStZB 2001,
463). Bei einem Schriftsteller liegt das Zentrum der Aktivität ob
der Vornahme von Schreibarbeiten auf Grund dichterischer Einfälle
unbestritten im häuslichen Arbeitszimmer (so auch Langheinrich/Ryda, Das
Arbeitszimmer im Lichte der Steuerreform nach dem Strukturanpassungsgesetz
BGBl 201/1996, FJ 1999, 306).
Die Notwendigkeit eines
häuslichen Arbeitszimmers ergibt sich aus der Art der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen (siehe Darohs/Wintermeyer, Das häusliche Arbeitszimmer,
FJ 1992, 173 sowie die eingangs zitierte Judikatur). Auch dies ist
bei einem Literaten ebenfalls unbestritten der Fall, da dieser einen Raum
benötigt, um seine Ideen in ungestörter Atmosphäre zu Papier zu
bringen.
Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Einkunftserzielung sind jedoch nur dann abzugsfähig, wenn
einerseits die Ausgaben mit den erzielten Einnahmen im wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen und andererseits die Betätigung des Steuerpflichtigen
eine Einkunftsquelle darstellt.
Gemäß der
Liebhabereiverordnung (BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II 1997/358
und BGBl. II 1999/15) wird zwischen Betätigungen mit
Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO) und solchen mit
Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2 LVO) unterschieden.
Einkünfte mit Einkunftsquellenvermutung liegen bei Betätigungen vor,
die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und
nicht unter § 1 Abs. 2 LVO fallen. Demgegenüber besteht
bei Tätigkeiten iSd § 1 Abs. 2 LVO
Liebhabereivermutung. Dabei handelt es sich etwa um Tätigkeiten, die
typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sind. Die Subsumption einer Betätigung als
solche gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO hat zur Folge, dass
im Gegensatz zu § 1 Abs. 1-Betätigungen Anlaufverluste
für die ersten drei Jahre nicht anzuerkennen sind.
Die Bw. bezieht
Pensionseinkünfte und Tantiemen aus Urheberrechten ihres verstorbenen
Ehegatten. Daneben ist sie "schriftstellerisch" tätig.
Einnahmen aus dieser Tätigkeit sind bis dato nicht erklärt
worden.
Im gegenständlichen
Berufungsfall bringt die Bw. vor, sie übe eine intensive
schriftstellerische Tätigkeit aus, weshalb ihr auch die im Zusammenhang mit
dem Arbeitszimmer erwachsenen Aufwendungen entstanden seien.
Erhebungen der Behörde
(laut Auskunft des Hauptverbandes des österreichischen Buchhandels) haben
ergeben, dass von der Bw. bis dato lediglich ein einziges Buch (XX) verlegt und
veröffentlicht wurde. Die Bw. irrt sollte sie davon ausgehen, ihre
"schriftstellerische Tätigkeit" stelle auf jeden Fall eine
Einkunftsquelle im Sinne der gesetzlichen Vorschriften dar. Grundsätzlich
kann nämlich im Verfassen eines einzigen Buches nicht das Bemühen der
Bw. gesehen werden, sich eine Einkunftsquelle erschließen zu wollen (VwGH
v. 27.11.1984, Zl. 83/14/0046). Entsprechend der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Einkunftsquelleneigenschaft einer
Betätigung in erster Linie danach zu beurteilen, ob die geprüfte
Tätigkeit in der betriebenen Weise objektiv ertragsfähig ist, worunter
die Eignung der Tätigkeit verstanden werden muss, einen der positiven
Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglichen
wirtschaftlichen Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abzuwerfen.
Dem gegenüber kommt dem subjektiven Ertragsstreben desjenigen, der sich
betätigt, für die Beurteilung der wirtschaftlichen Ergebnisse der
Tätigkeit als Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3
EStG 1988 nur dann Bedeutung zu, wenn die Prüfung der objektiven
Komponente der Ertragsfähigkeit der Betätigung kein eindeutiges Bild
ergibt, dies allerdings nur insoweit, als ein solches Ertragsstreben durch ein
Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien nach außen erkennbar in
Erscheinung tritt (VwGH v. 3.7.1996, Zl.93/13/0171, ÖStZB 1996,
397).
Im gegenständlichen
Berufungsfall hat die Bw. bis dato keinerlei Einnahmen aus ihrer
"schriftstellerischen" Tätigkeit erzielt bzw. wurden solche
nicht erklärt. Vielmehr sind ihr in den Jahren 1997 bis 1999 die
strittigen Aufwendungen aus der Geltendmachung eines Arbeitszimmers entstanden.
In der Berufung führt die Bw. in Bezug auf ihre schriftstellerische
Tätigkeit aus, sie habe im Jahr 1999 ein rund 250 Seiten
umfassendes Buch fertig geschrieben, an welchem sie drei Jahre gearbeitet
hätte bzw. sei in der Zwischenzeit ein weiteres Buch - ihre Memoiren
- verfasst worden. Wie bereits erwähnt, ist jedoch bislang von der
Bw. erst ein einziges Buch veröffentlicht worden, was im Zusammenhang mit
den Berufungsausführungen den Schluss zulässt, dass die Bw. erst seit
relativ kurzer Zeit schriftstellerisch tätig ist. Die Tatsache, dass es
sich bei dem erschienen Buch um ein Erstlingswerk der Bw. handelt und folglich
davon auszugehen ist, dass die Bw. in Literatenkreisen bzw. in der
Öffentlichkeit als Autorin unbekannt bzw. wenig bekannt ist, lässt
somit hinsichtlich der zukünftigen Umsatzentwicklung keine zu großen
Erwartungen zu. Die Annahme, dass es sich bei der schriftstellerischen
Tätigkeit der Bw. um Liebhaberei handelt, erscheint naheliegend. So hat
sich auch der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 21.6.1994,
Zl.93/14/0217 und vom 12.8.1994, Zl.94/14/0025 für Liebhaberei
ausgesprochen, wenn etwa die sich aus der betriebenen Tätigkeit ergebenden
Verluste die erzielten Umsätze übersteigen oder die Fixkosten
höher sind als die Einnahmen. Wenn die Bw. in der Berufung vorbringt, sie
wolle mit ihrer schriftstellerischen Tätigkeit Einnahmen erzielen, so ist
dem entgegenzuhalten, dass die bloße Behauptung Einkünfte erzielen zu
wollen keinesfalls ausreicht, die Betätigung der Bw. als Einkunftsquelle zu
qualifizieren. Der Umstand, dass die Bw. als Schriftstellerin ihre
Tätigkeit ohne Achtung auf kommerzielle Erfolge ausübt - die
strittigen Aufwendungen schmälern sowohl die Pensionseinkünfte als
auch die Tantiemen und folglich die Existenzgrundlage der Bw. - , spricht
ebenfalls gegen die Einkunftsquellenvermutung ihrer schriftstellerischen
Tätigkeit. Auch die - im Übrigen durch die Bw. nicht
nachgewiesene - Behauptung sie hätte in der Zwischenzeit ihre Memoiren
fertig geschrieben, kann zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen
als jener, ihre "schriftstellerische" Tätigkeit als eine
Tätigkeit gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO zu
qualifizieren. Wenn die Bw. aus
"Liebe zum Schreiben" bzw. "hobbymäßig" ihre
gedanklichen Reflexionen über ihr bisheriges Leben zu Papier bringt,
spricht dies eindeutig für eine Neigungstätigkeit denn für eine
Tätigkeit mit Einkunftsquellencharakter.
Die strittigen Aufwendungen
für das Arbeitszimmer waren daher als Anlaufverluste nicht anzuerkennen. Da
jedoch im gegenständlichen Berufungsfall nicht mit abschließender
Gewissheit beurteilt werden kann, ob sich die schriftstellerische Tätigkeit
als eine Betätigung mit Einkunftsquelleneigenschaft oder um eine solche mit
Liebhabereivermutung darstellt, ergehen die Abgabenbescheide für die
Jahre 1997 bis 1999 gemäß
§ 200 BAO
vorläufig.
2. "Wiederaufnahme des
Verfahrens":
Gemäß
§ 293b BAO kann die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid
insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht.
Auf § 293b BAO gestützte Bescheide
dürfen nur die aus der Abgabenerklärung übernommenen
offensichtlichen Unrichtigkeiten beseitigen ("Teilrechtskraft"; vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 293b, Tz 15).
Berichtigende Bescheide
können nur hinsichtlich der Berichtigung und damit in Zusammenhang
stehender steuerlicher Fragen angefochten werden (oa Ritz, § 293b,
Tz 16), sohin ist für eine amtswegige Wiederaufnahme kein Raum.
Die Bw. verkennt dies und
vermeint (in der Berufung; siehe ESt-Akt 1999/9), dass die Abgabenbehörde
eine amtswegige Wiederaufnahme verfügt hätte. Tatsächlich ist
eine solche Wiederaufnahme nicht verfügt worden.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien,
25. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2385-W/02
- Stammnummer
- 4661
- Gültig
- 25.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF