Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1573-W/02
Merkmale einer Gutschrift
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1573-W/02vom 25.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 14 UStG 1994 treten auch dann ein, wenn der gesonderte Steuerausweis nicht in einer Rechnung, sondern in einer Gutschrift im Sinne des § 11 Abs. 7 erfolgt, sofern die Gutschrift alle gem. § 11 Abs. 1 UStG 1994 für eine Rechnung notwendigen Angaben enthält.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Ulrike RIHA & Gabriele STEINER OEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 21. und 22. Bez. in Wien betreffend Umsatzsteuer sowie
Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1995
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Vorschreibung der Umsatzsteuer
gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994 i.H.v. 208.333 S aufgrund einer strittigen
Gutschriftsausstellung durch den Leistungsempfänger im Zuge eines Verkaufs
einer Liegenschaft.
Bei der Bw. fand für das Jahr 1995 gem.
§ 151 BAO eine Prüfung der Aufzeichnungen statt, wobei folgende
Feststellungen getroffen und im Prüfungsbericht sowie im Schriftsatz vom
23. August 2000 wie folgt dargestellt wurden:
Für
die Vermittlung der Liegenschaft im W-Bez., R-Str. 100, sei von der Bw. eine
Vermittlungsprovision i.H.v. 1.250.000 S (inkl. 208.333,33 S USt) der Fa. A in
Rechnung gestellt worden.
Die
Vermittlungsprovision sei mittels Gutschriftsbeleg vom 9. November 1995
(= Kassaausgangsbeleg) mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer abgerechnet
worden.Der Beleg sei von der Bw. auch unterfertigt worden.
Da
es sich nach Ansicht der Betriebsprüfung in diesem Zusammenhang aber nicht
um eine Vermittlungsleistung handeln könne, ist der strittige Betrag als
Teil des Grundstückskaufpreises anzusehen.
Da
die Umsatzsteuer auf dem o.a. Beleg gesondert ausgewiesen worden sei und es sich
bei der Bw. um eine Nicht-Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
handle, sei die Umsatzsteuer gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994
vorzuschreiben.
Die
Bw. bestreite den o.a. Beleg in dieser Form je zuvor gesehen oder unterfertigt
zu haben. Eine Kopie hätte die Bw. von diesem Beleg nie erhalten.Wahr
sei lt. Bw. hingegen, dass bloß ein Kassaausgangsbeleg existiert habe, der
den Gesamtbetrag, das Datum und die Unterschrift der Bw. enthalten habe.
Der
Geschäftsführer der Fa. A halte aber niederschriftlich fest, dass die
Bw. den o.a. Beleg sehr wohl in Durchschrift ausgehändigt erhalten habe und
seinerseits keinerlei Manipulationen des Beleges vorgenommen worden
seien.Das Geld sei am Tag vor der Kaufvertragsunterzeichnung in der
Wohnung der Bw. bar ausbezahlt worden.
Die
Betriebsprüfung erachte es als sehr unglaubwürdig, dass jemand zu
seiner eigenen Absicherung sich keine Abschrift aufbewahre.
Die
Betriebsprüfung stellte jedoch auch fest, dass auf dem strittigen Beleg ein
Leistungsempfänger nicht angeführt worden sei.
Eine
missbräuchliche Steuerverrechnung seitens der Fa. A könne die
Betriebsprüfung nicht ersehen, da die Fa. A im Rahmen des gewerblichen
Grundstückshandels unecht steuerbefreit gem. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a
UStG 1994 sei und insoweit ein Vorsteuerabzug ohnehin nicht zulässig
sei.
Die
Betriebsprüfung halte weiters fest, dass die Bw. der Abrechnung mittels
Gutschrift nicht widersprochen hätte.Der Widerspruch sei von der Bw.
erst ca. vier Jahre später erfolgt, als der steuerlichen Vertreterin der
o.a. Beleg zur Kenntnis gebracht worden sei.
Gem.
§ 135 BAO sei auch ein 10 %iger Verspätungszuschlag von der Zahllast
zu berechnen gewesen.
Die Bw. erhob gegen die im Anschluss an die
Betriebsprüfung ergangenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und
Verspätungszuschlag Berufung und führt darin sowie im Schriftsatz vom
15. September 2000 u.a. aus:
Die
Bw. habe am 9. November 1995 vom Geschäftsführer der Fa. A für
die Übertragung des Grundstücksanteiles einen zusätzlichen Betrag
i.H.v. 1.250.000 S erhalten.Dies sei dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrssteuern am 11. Mai 1998 mitgeteilt worden.
Die
Bw. hätte lediglich einen Kassaausgangsbeleg unterschrieben, auf dem der
Betrag und das Datum vermerkt gewesen seien.
Die
Zahlungsbestätigung hätte lt. Geschäftsführer der Fa. A nach
Vertragsunterzeichnung wieder vernichtet werden sollen.
Da
die Fa. A den Originalbelag besaß, seien nachträgliche
Änderungen ohne Wissen der Bw. leicht möglich gewesen.
Die
vorliegende Zahlungsbestätigung sei jedenfalls nicht jene, die die Bw.
unterschrieben hätte.
Auch
habe es sich weder um eine Rechnung noch um eine Gutschrift im Sinne des §
11 Abs. 7 und 8 UStG 1994 gehandelt.
Die
Bw. habe am 11. Juni 1999, nach Kenntnis des "neuen"
Zahlungsbeleges, Widerspruch gegen eine Gutschrift gem. § 11 Abs. 8 UStG
1994 erhoben.
Die
Bw. sei bereits mit Bescheid vom 10. Oktober 1998 gem. § 33 Abs. 1 FinStrG
wegen unrichtiger Preisangabe im Kaufvertrag und einer damit verbundenen
Grunderwerbsteuerhinterziehung bestraft worden.
Im
Schriftsatz vom 18. April 2000 stellte die Bw. einen Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gem. § 284
Abs. 1 BAO.
Die
Bw. beantragt somit die ersatzlose Aufhebung des
angefochtenen
Bescheides.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 11 Abs. 7 UStG 1994 normiert:
"Gutschriften,
die im Geschäftsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten, gelten bei
Vorliegen der im Abs. 8 genannten Voraussetzungen als Rechnungen des
Unternehmers, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an den
Aussteller der Gutschrift
ausführt.
Gutschrift im
Sinne dieser Bestimmung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine
Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt
wird.
Die Gutschrift verliert
die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr
enthaltenen Steuerbetrag widerspricht."
§ 11 Abs. 8 UStG 1994 normiert:
"Eine
Gutschrift ist als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen:
1. Der
Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistungen ausführt
(Empfänger der Gutschrift), muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in
einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt sein;
2. zwischen
dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis
darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder
sonstige Leistung abgerechnet wird;
3. die
Gutschrift muss die im Abs. 1 geforderten Angaben
enthalten.
Die Absätze 3
bis 6 sind sinngemäß anzuwenden;
4. die
Gutschrift muss dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung
bewirkt, zugeleitet worden sein.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 in der für das
Jahr 1995 geltenden Fassung normiert u.a.:
Führt der
Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige
Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des
anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert
ausgewiesen ist.
Diese Rechnungen
müssen
- soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die
folgenden Angaben enthalten:
1. Den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
2. den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt. ....
5. das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994)
und
6. den
auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 normiert:
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert
ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt
oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.
Der bei der Fa. A vorgefundene
Original-Kassaausgangsbeleg enthält folgende Angaben:
Nettobetrag
(exkl. USt)
USt
Prozentsatz
USt
Betrag
Bruttobetrag
(inkl. USt)
Bruttobetrag
in Worten
Text:
Bw. wohnhaft X für Vermittlung Grundstück S
Datum
Unterschrift
der Bw.
Wie die Betriebsprüfung in ihrem Schriftsatz
vom 23. August 2000 zutreffend ausführt, erfüllt der bei der Fa. A
vorgefundene Kassa-Ausgangsbeleg nicht die strengen Formerfordernisse einer
Gutschrift.
Der strittige Kassa-Ausgangsbeleg kann im
gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen nicht als Gutschrift im
Sinne der gesetzlichen Formerfordernisse des UStG 1994 anerkannt
werden:
Gem.
den o.a. gesetzlichen Bestimmungen, würde die Bw. auch dann den
Umsatzsteuerbetrag schulden, wenn sie als Nicht-Unternehmer eine Rechnung mit
gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag ausfertigt.
D.h.
Voraussetzung für die Umsatzsteuerschuld ist die Ausstellung einer
Rechnung.Eine Rechnung (und auch die von der Fa. A behauptete
Gutschriftsausstellung) muss aber gem. § 11 Abs. 1 UStG 1994 zwingend die
in den Ziffern 1 bis 6 leg.cit. geforderten Merkmale aufweisen, um
überhaupt von einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sprechen zu
können.
Dem
strittigen Kassa-Ausgangsbeleg mangelt es für die Anerkennung als Rechnung
bzw. Gutschrift am
Namen
und der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers,
am
Namen und der Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung und
am
Tag der sonstigen Leistung bzw. dem Zeitraum, über den sich die sonstige
Leistung erstreckt hat.
Da es sich somit bei dem vorliegenden Beleg um
eine bloße Quittierung eines empfangenen Geldbetrages handelt, kann
jedenfalls daraus keine gesetzliche Umsatzsteuerschuld erwachsen.
Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob der
Zahlungsbeleg verfälscht wurde oder nicht.
Da somit nicht von einer Gutschrift im
umsatzsteuerlichen Sinn auszugehen ist, gehen auch die Ausführungen
hinsichtlich eines Widerspruches gegen eine Gutschrift gem. § 11 Abs. 8
UStG 1994 ins Leere.
Da die Bw. durch ihre Vorgangsweise keine
Umsatzsteuerpflicht auslöste, war der Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 1995 ersatzlos aufzuheben.
Dementsprechend kann der Bw. auch nicht
vorgeworfen werden, dass sie die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 1995 nicht gewahrt hatte.
Der Bescheid vom 2. November 1999, worin gem.
§ 135 BAO ein Verspätungszuschlag i.H.v. 20.833 S festgesetzt worden
war, ist daher ebenfalls mangels Rechtsgrundlage ersatzlos
aufzuheben.
Betreffend Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung wird auf die Bestimmung des § 284 Abs.
1 BAO verwiesen, wonach der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung in der Berufung, Beitrittserklärung oder im Vorlageantrag
gestellt werden muss, um rechtswirksam zu sein. Es genügt demnach
nicht, wenn ein darauf abzielendes Begehren in einem späteren Schriftsatz
vorgetragen wird (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 27.2.2001,
2000/13/0137).
Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erst im Schriftsatz
vom 18. April 2000 (Berufung datiert vom 1. Dezember 1999) gestellt
wurde, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung
abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
25. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Merkmale einer Gutschriftgesonderter Ausweis eines SteuerbetragesUmsatzsteuerschuld aufgrund einer Gutschrift
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1573-W/02
- Stammnummer
- 4660
- Gültig
- 25.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF