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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0905-W/09

Aufhebung des aufhebenden Bescheides nach § 299 Abs. 3 BAO

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0905-W/09vom 13.04.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., X, vertreten durch Die Wirtschaftsberater Steuerberatungs GmbH, 4020 Linz, Pillweinstraße 30, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Einkommensteuer 2006 vom 26.9.2008 entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 26.9.2008 wurde zugleich mir dem Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO erlassen, mit dem der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 28.3.2008 aufgehoben wurde. Gegen den Aufhebungsbescheid wurde berufen und der Berufung mit Berufungsentscheidung vom 13.4.2010, RV/904-W/09 Folge gegeben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 299 Abs. 3 BAO tritt das Verfahren durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat. Der Einkommensteuerbescheid vom 26.9.2008 tritt daher durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides mit 13.4.2010 ex lege außer Kraft. Da der Bescheid somit nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war die dagegen gerichtete Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Wien, am 13. April 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0905-W/09
Stammnummer
46574
Gültig
13.04.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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