Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4427-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4427-W/02vom 25.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf in Wien, betreffend Abweisung des Antrages auf Weitergewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab September 2001 für das Kind A.G.
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. September 2002 wies das Finanzamt den
Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab September 2001
für das Kind A.G. ab. Das Finanzamt begründete seinen Bescheid damit,
dass nach dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis der Grad der Behinderung
nicht mindestens 50 v.H. betrage, sondern nur mit 30 v.H. bescheinigt
worden sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt:
"Meine Ärztliche
Bescheinigung wurde von Dr. H. in Schwechat - einem inländischen
Amtsarzt ausgestellt. Ich protestiere dagegen Herrn Dr. Hoheneder - einem
wie von Ihnen bei Antragstellung gewünschten Amtsarzt zu unterstellen, dass
sein Gutachten schlechter ausfällt, als das vom Bundessozialamt. Ich selber
war am Tag der Begutachtung im Bundessozialamt mit meinem Sohn anwesend und
musste dabei feststellen, dass auch dort nichts weiteres als ein, als
praktischer Arzt, praktizierender Arzt die Begutachtung durchgeführt hat.
Zu diesem Zeitpunkt waren auch die gesundheitlichen Werte meines Sohnes
zufriedenstellend.
Jedoch betone ich
nocheinmal, dass durch die Behandlungen unseres Lungenfacharztes und des
Hautfacharztes die Erkrankung gelindert werden kann. Es ist doch völlig
klar, dass sich hier übers ganze Jahr hinweg der gesundheitliche Zustand
meines Sohnes auf und ab bewegt. Denn schließlich verdanken wir es der
Schulmedizin, dass solche schlimme Erkrankungen wenigstens das Leid des
Betroffenen lindern können und nicht ausheilen. Die Mehrkosten für
Therapiezwecke und Sonderausgaben bleiben nach wie vor uns
überlassen..."
Das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967
gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als
drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg.cit. (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) durch eine
Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI.
I Nr. 105/2002 (in Kraft getreten mit 1. Jänner 2003) ist der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall wurde der Gesamtgrad
der Behinderung (GdB) des Kindes auf Grund eines dermat.-fachärztlichen
Sachverständigengutachtens (datiert mit 12.2.2002 - richtiges Datum:
12.2.2003) und eines lungenfachärztlichen Gutachtens (vom 12.2.2003) mit 40
v.H. festgestellt.
Diagnose laut den erwähnten
Sachverständigengutachten:
"Allergisches
Asthma bronchiale (Richtsatzposition 286) - GdB 30 % Wahl dieser Position, da
ein schwerergradiger Krankheitsverlauf ohne ständige Beeinträchtigung
de Allgemeinbefindens unter zumutbarer inhalativer Behandlung mit gering bis
leicht gradiger pulmonaler Funktionssrliegt. Unterer Rahmensatz wegen normalem
klinischen Untersuchungsbefund und nur leichtgrasiger Einschränkung der
respiratorischen Leistungsreserven.
Allergische
Rhinoconjunctivitis (Richtsatzposition 655) - GdB 10 % Unterer Rahmensatz wegen
fehlender Strömungsbehinderung im Bereich der oberen Luftwege und
vorwiegend saisonaler Beschwerdesymptomatik.
Neurodermitis
(Richtsatzposition 698) - GdB 20 % Unterer Rahmensatz, da nur geringe
Ausprägung.
Gesamt-GdB:
40 %, weil das führende Leiden 1 durch Leiden 3 um eine Stufe erhöht
wird."
Der Ärztliche Dienst des oben genannten Bundesamtes
hat sich diesen Sachverständigengutachten angeschlossen. Die Gutachten
wurden auch dem Berufungswerber mit Schreiben vom 12. März 2003 zur
Kenntnis gebracht. Einwendungen gegen die Gutachten bzw. gegen den
festgestellten Behinderungsgrad wurden seitens des Bw. nicht
erhoben
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für welches erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden
Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass
die Einstufung des Grades der Behinderung mit 40 v.H. durch das Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von schlüssigen
Sachverständigengutachten mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da dieser Behinderungsgrad des
Kindes im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung und unter Bedachtnahme
auf die vorliegenden Befunde festgestellt wurde.
Es sind somit die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
25. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4427-W/02
- Stammnummer
- 4657
- Gültig
- 25.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF