Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4565-W/02
Garagierungskosten eines Rechtsanwaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4565-W/02vom 18.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1997 - 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge des
Veranlagungsverfahrens betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1997-2000 hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Aufwendungen
für einen in der Nähe des Wohnortes des Bw. (einem Rechtsanwalt)
gelegenen Garagenplatz als Betriebsausgaben nicht anerkannt und hiezu
ausgeführt, dass die diesbezüglichen Aufwendungen für den
Garagenplatz privat veranlasst seien. Gemäß
§ 20 EStG 1988 seien diese Ausgaben als Aufwendungen der
Lebensführung nicht abzugsfähig.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte der
Bw. aus, dass sämtliche Leistungen, die bei der widmungsgemäßen
Benützung eines Pkws anfallen, einschließlich Kosten der Abstellung
bzw. Garagierung des Pkws mit dem Betrieb in ursächlichem Zusammenhang
stünden und somit als Betriebsausgaben zu bewerten seien (VwGH - Erkenntnis
vom 22. April 1992, Zl. 90/15/0011, VwGH - Erkenntnis vom
22. Februar 1996, Zl. 94/15/0230).
Nach
§ 4 Abs. 4 EStG seien jene Aufwendungen als
Betriebsausgaben anzuerkennen, die durch den Betrieb veranlasst seien.
Garagierungsaufwendungen für das zum Betriebsvermögen gehörende
Fahrzeug dienten der Erhaltung eines zur Erzielung von Einkünften
verwendeten Wirtschaftsgutes. Die Garagierung verhindere Schäden bzw.
sonstige Wertminderung am Fahrzeug. Garagierungskosten stellten somit
Aufwendungen zur Werterhaltung eines Wirtschaftsgutes dar und seien demnach
eindeutig betrieblich veranlasst. Die Garagierungskosten hingen mit der
unternehmerischen Tätigkeit und dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zusammen
(siehe vorzitierte Entscheidungen). Im Erkenntnis vom
22. Februar 1996, Zl. 94/15/0230 habe der Gerichtshof die Ansicht
vertreten, dass zu der widmungsgemäßen Benutzung auch die Kosten der
Abstellung bzw. Garagierung eines Pkws gehören, mögen diese wegen
Parkplatzmangels in der Wiener Innenstadt oder aus anderen Gründen
anfallen. In diesem Erkenntnis habe der VwGH den Vorsteuerabzug für die
Herstellungskosten einer nur teilweise unternehmerisch genutzten zu einem
Einfamilienhaus gehörenden Garage eines Rechtsanwaltes zugelassen. Das
Finanzamt habe die Judikatur und Verwaltungspraxis zu den Werbungskosten
gemäß
§ 16 EStG 1988 auf die Betriebsausgaben des
im gegenständlichen Fall anzuwendenden
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 übertragen.
Garagierungskosten für
einen Arbeitnehmer-Pkw seien weder für eine Garagierung am Wohnort noch am
Arbeitsort abzugsfähig. Dieses Abzugsverbot resultiere jedoch nicht aus
mangelnder Veranlassung, sondern aus der Sonderregelung des
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988. Diese
Bestimmung berücksichtige Ausgaben eines Steuerpflichtigen zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte im Rahmen eines eigenen Absetzbetrages
(Verkehrsabsetzbetrag). Eine derartige Sonderregelung existiere jedoch für
den Bereich der Betriebsausgaben nicht. Würden Garagierungskosten für
freiberuflich Tätige nicht anerkannt, entstünde dadurch eine
(willkürliche) Benachteiligung gegenüber den unselbständig
Tätigen, da bei diesen die Aufwendungen für Fahrten zwischen
Arbeitsplatz und Wohnort in Form des Verkehrsabsetzbetrages
Berücksichtigung fänden, jedoch beim freiberuflich Tätigen
nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betriebsausgaben liegen dann
vor, wenn Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind, wobei diese nicht nur
Ausgaben umfassen, die im Betrieb unvermeidbar sind, sondern alle durch den
Betrieb veranlassten Aufwendungen. Es kommt somit entscheidend auf die
betriebliche Veranlassung an. Wenn allerdings ein Aufwand sowohl privat als auch
betrieblich veranlasst sein kann, bietet sich die betriebliche Notwendigkeit als
das Kriterium an, an Hand dessen die Zuordnung zum Betrieb oder zum
Privatbereich vorgenommen wird (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Band III A, § 4 Abs. 4, Tz 1).
Eine betriebliche Notwendigkeit, neben den bereits anerkannten Aufwendungen
eines Abstellplatzes am Kanzleisitz des Bw. auch Aufwendungen für einen
weiteren Garagenplatz in der Nähe des Wohnortes des Bw. zu
berücksichtigen, ist jedoch für den unabhängigen Finanzsenat
nicht ersichtlich, zumal dem Umstand des Parkplatzmangels in der Wiener
Innenstadt keine wesentliche Bedeutung beizumessen ist und bereits Aufwendungen
eines Abstellplatzes am Kanzleiort des Bw. (Wiener Innenstadt)
berücksichtigt worden sind.
Soweit der Bw. ausführt,
dass sämtliche Leistungen, die bei der widmungsgemäßen
Benützung eines Pkws anfallen, einschließlich der Kosten der
Garagierung des Pkws mit dem Betrieb in ursächlichem Zusammenhang
stünden, wird darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für einen
Garagenplatz am Wohnort des Bw. durch den Wohnort und somit privat veranlasst
sind (siehe VwGH - Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl.
99/13/0221).
Demnach gehen auch
sämtliche Vorbringen des Bw., die die Garagierungskosten am Wohnort
betreffen, jedoch nach Meinung des Bw. eindeutig betrieblich veranlasst seien,
ins Leere.
Wenn der Bw. auf zwei VwGH
- Erkenntnisse verweist und in einem der Erkenntnisse, nämlich in dem
vom 22. Februar 1996, die Ansicht vertreten wird, dass zu der
widmungsgemäßen Benutzung eines Pkws auch die Kosten der Garagierung
desselben gehören, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Beide
Entscheidungen sind zum Umsatzsteuergesetz 1972 ergangen, während im
vorliegenden Fall das Einkommensteuergesetz 1988 zur Anwendung gelangt. Des
Weiteren ist der diesen Entscheidungen zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem
Sachverhalt im vorliegenden Berufungsfall nicht vergleichbar. In diesen
Erkenntnissen war im wesentlichen die Frage zu lösen, ob Mietaufwendungen
bzw. Herstellungskosten eines Garagenplatzes mit dem Betrieb eines Pkws in
ursächlichem Zusammenhang stehen, im vorliegendem Berufungsfall geht es um
die Beurteilung von Aufwendungen und deren betriebliche oder private
Veranlassung.
Weiters bringt der Bw. vor, das
Finanzamt habe die Judikatur und Verwaltungspraxis zu den Werbungskosten
gemäß
§ 16 EStG 1988 auf jene zu den
Betriebsausgaben gemäß
§ Abs. 4 EStG 1988
übertragen. Hiezu wird erwidert, dass eine diesbezügliche
Vorgangsweise aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich
ist.
Der Argumentation des Bw., aus
der Sonderregelung des
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 resultiere
ein Abzugsverbot von Garagierungsaufwendungen für einen Arbeitnehmer-Pkw
und dies würde in weiterer Folge zu einer (willkürlichen)
Benachteiligung der selbständig Tätigen führen, kann sich der
unabhängige Finanzsenat nicht anschließen, zumal im
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 geregelt ist,
welche Ausgaben eines Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte Werbungskosten sind, während die Vorschrift des
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 klarstellt, welche
Aufwendungen Betriebsausgaben darstellen.
Was die Schlussfolgerung des
Bw. hinsichtlich einer willkürlichen Benachteiligung der selbständig
Tätigen gegenüber den unselbständig Tätigen betrifft, wird
insoweit zustimmend ausgeführt, dass gleichartige Aufwendungen für den
selbständig Tätigen genauso abzugsfähig bzw. nicht
abzugsfähig sein müssen, wie für seinen Angestellten;
maßgeblich hiefür ist eben die berufliche oder betriebliche
Veranlassung (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I,
§ 16, Tz. 15). Die Feststellung jedoch, dass
Garagierungsaufwendungen in der Nähe des Wohnortes aus privaten
Gründen anfallen und somit den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der
Lebensführung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zuzuordnen
sind, ist einer anderen als die vom Bw. dargelegte Sichtweise nicht
zugänglich, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.
Wien,
18. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4565-W/02
- Stammnummer
- 4630
- Gültig
- 18.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF