Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0005-F/02
Verdacht des Schmuggels von Musikinstrumenten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0005-F/02vom 05.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Feldkirch 3, HR. Dr. Doris Schitter,
in der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 4. November 2002 gegen den Bescheid
des Hauptzollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
9. Oktober 2002 über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wird wie folgt geändert:
Gegen Herrn J. B. wird das Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er 1)
anlässlich seiner Einreisen
im Jahr 1999 in einem derzeit nicht bekannten fahrenden internationalen
Reisezug sowie per Flugzeug von der Schweiz in das Zollgebiet der
Europäischen Union eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich eine 4/4
Geige mit Inschrift "Josef Benidikt Gedler" sowie eine 4/4 Violine mit der
Inschrift "Jakob Petz", auf welche Eingangsabgaben in Höhe von
€ 296,07 entfallen, vorsätzlich der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat, wodurch er jeweils das Finanzvergehen des
Schmuggels nach
§ 35 Abs. 1 lit. a 3. Fall FinStrG
begangen hat und
2) im Juli 1998 sowie am 22. September 2001 durch Absprache
mit und Übergabe von drei Musikinstrumenten (Violoncello "Bernardus
Calcanius Genua 17", 7/8 Cello "Benoit Fleury", 4/4 Violine "Av Roi David") an
die der unmittelbaren Täterschaft verdächtige G. R. dazu beigetragen
hat, dass diese anlässlich ihrer Einreisen in das Zollgebiet der
Europäischen Union vorsätzlich diese Musikinstrumente, worauf
Eingangsabgaben in Höhe von € 9.345,29 entfielen, vorschriftswidrig
verbracht bzw. der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, wodurch er das
Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a 1. Fall bzw. 3. Fall
iVm. § 11 FinStrG begangen hat.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 hat das
Hauptzollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2002/00097-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Hauptzollamtes Feldkirch als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vorsätzlich anlässlich seiner
Einreisen im Jahr 1999 in einem derzeit nicht bekannten fahrenden
internationalen Reisezug sowie per Flugzeug von der Schweiz in das Zollgebiet
der Europäischen Union eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich eine
4/4 Geige mit Inschrift "Josef Benidikt Gedler" sowie eine 4/4 Violine mit der
Inschrift "Jakob Petz", auf welche Eingangsabgaben in Höhe von
€ 296,07 entfallen, vorsätzlich der zollamtlichen
Überwachung entzogen, sowie
im Juli 1998 sowie am 22. September 2001 durch Absprache
mit und Übergabe von drei Musikinstrumenten (Violoncello "Bernardus
Calcanius Genua 17", 7/8 Cello "Benoit Fleury", 4/4 Violine "Av Roi David") an
die der unmittelbaren Täterschaft Verdächtige G. R. dazu beigetragen,
dass diese anlässlich ihrer Einreisen in das Zollgebiet der
Europäischen Union vorsätzlich diese Musikinstrumente, worauf
Eingangsabgaben in Höhe von € 9.345,29 entfielen, vorschriftswidrig
verbracht bzw. der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.
In der Begründung wurde im wesentlichen
ausgeführt, dass der Bf mit der ebenfalls Beschuldigten G. R. über
Zollangelegenheiten gesprochen habe, wobei beide zu dem Entschluss gekommen
seien, dass ein anderer Weg für die Einbringung der Musikinstrumente mit
einem eventuellen anschließenden Verkauf in Österreich gewählt
werde. So wurden die komplizierte und aufwändige Zollabfertigung umgangen,
obwohl dem Bf bekannt und bewusst war, dass diese Instrumente einem
Zollverfahren zugeführt hätten werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
4. November 2002, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Die zwei Geigen "Gedler" und "Petz" sind nur kurze Zeit in
Österreich gewesen. Er habe die Pflicht und Notwendigkeit der
Eingangsabgabe nicht eingesehen, da die Instrumente nur "transitorisch" in die
EU eingeführt worden sind. Auch habe er Zollbeamten gegenüber das
Problem erläutert, die ihm aber auch nicht über die
Eingangsabgabenpflicht aufmerksam gemacht hätten. Mit den übrigen
Instrumenten sei er niemals in die EU eingetreten und müsse seine Kollegin,
Frau R., dafür die Verantwortung übernehmen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen
darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3 leg. cit. hat die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ( siehe hiezu
die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom 28. Juni 1989, Zl
89/16/0036, vom 20. Juni 1990, Zl 89/13/0231,
u.a. ).
Gem.
§ 35 Abs. 1 lit. a 3. Fall FinStrG
macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gem. § 11 leg. cit. begeht
nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder,
der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Am 22. September 2001 wurde Frau G. R. im
Reisezug EC 93 Angelika Kaufmann auf der Fahrt von St. Margarethen nach
Bregenz einer Zollkontrolle durch Organe der Mobilen Einsatzgruppe unterzogen.
Dabei wurde festgestellt, dass sie zwei Instrumente beim Bf auf Kommission
übernommen hat, um sie in ihrem Geschäft in W. zu verkaufen. Als
Grund, warum sie zu Beginn der Amtshandlung erklärte, sie habe die
Instrumente am Vortag in die Schweiz gebracht, um sie einem Freund zu zeigen,
gab Frau G. R. an, dass Kommissionsgeschäfte in ihrer Branche sehr
kompliziert seien und viel Zeit erfordern. Sie habe deshalb versucht, die
Instrumente ohne Zollabfertigung nach Österreich zu bringen. Weiters gab
sie an, bereits 2 Mal Instrumente aus der Schweiz nach Österreich verbracht
zu haben, ohne für diese eine Zollabfertigung vorgenommen zu
haben.
Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Bf bereits im
Jahr 1999 mit dem Flugzeug bzw. bei einer Einreise mit der Bahn jeweils eine
Geige aus der Schweiz in die EU gebracht hat, um sie in Österreich
begutachten zu lassen
Gemäß Artikel 203 Abs. 1 ZK
entsteht eine Zollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle entsteht
die Zollschuld in dem Zeitpunkt in dem die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Zollschuldner ist nach Art. 203 Abs. 3
1. Anstrich ZK die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat sowie 2. Anstrich die Personen, die an dieser
Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise wissen
hätten müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung
entziehen.
Waren, die nach Maßgabe des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe
a) ZK bei der Zollstelle oder einem anderen von den Zollbehörden
bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, sind nach Art. 40 ZK von der
Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem
Verbringen übernimmt.
Nach Art. 4 Z 19 ZK ist Gestellung die Mitteilung an die
Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der
Zollstelle oder einem anderen von den Zollbehörden zugelassenen Ort
befinden.
Zur Gestellung ist es gem. § 37 erster Satz ZollR-DG
ausreichend, dass Waren auf verkehrsübliche Weise befördert werden und
das einschreitende Zollorgan daher von ihrem Vorhandensein ohne Schwierigkeiten
Kenntnis erlangt kann.
Bei den vom Bf sowie von Frau G. R. anlässlich ihrer
Einreisen mitgeführten Musikinstrumenten handelte es sich um Waren
kommerziellen Charakters, für die die Bestimmungen der Art. 230 - 232
ZK-DVO (Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung) keine
Anwendung finden. Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr durch andere Form der Willensäußerung sind nach Art.
230 ZK-DVO lediglich bei nichtkommerziellen Einfuhren im Reiseverkehr
möglich.
Entgegen der Ansicht der Finanzstrafbehörde 1. Instanz
ist aber eine Gestellung der Musikinstrumente erfolgt. Dem Akteninhalt ist nicht
zu entnehmen, dass die Instrumente versteckt wurden, was auch aufgrund der
Größe und Bauart wohl kaum anzunehmen ist. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass, wie im Anlassfall vorgegangen worden ist und das Zollorgan (in
internationalen Reisezügen erfolgt die Zollkontrolle durch mobile
Einheiten) daher jeweils vom Vorhandensein der Ware ohne Schwierigkeiten
Kenntnis erlangt hat.
Die vom Bf sowie von Frau G. R. eingebrachten Instrumente
waren aber zum Verkauf bestimmt und konnten daher nicht mittels Zollanmeldung
durch andere Form der Willensäußerung zur Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr eingebracht werden. Mit Verlassen des Zuges hat
der Bf dadurch, dass er weder eine mündliche noch eine schriftliche
Anmeldung für das Instrument abgegeben hat, die mitgeführte Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen. Gem. Art. 37 (1) ZK
unterliegen Waren vom Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet an der
zollamtlichen Überwachung. Mit der Einfuhr in das Zollgebiet haben die
Zollbehörden ganz generell die Möglichkeit der zollamtlichen
Prüfung. Die Möglichkeit der Überwachung setzt sich fort bis zum
Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung. Die vom Bf sowie von Frau G. R. in das
Zollgebiet eingebrachten Instrumente stand, da sie keiner zollrechtlichen
Bestimmung zugeführt worden sind, unter zollamtlicher Überwachung.
Dadurch dass die die Waren keiner zollrechtlichen Bestimmung zugeführt
haben, hatten die Zollbehörden nicht mehr die Möglichkeit, den
Verbleib der Ware, die der zollamtlichen Überwachung unterlag, zu
prüfen. Sie wurden daher der zollamtlichen Überwachung
entzogen.
Dass dem Bf die Unrichtigkeit seiner Handlungsweise klar
war, hat er in seiner Vernehmung vor Beamten der Finanzstrafbehörde erster
Instanz am 25. September 2001 angegeben. Seine nunmehrige Behauptung, dass bei
Erfassung des Protokolls ihm Fragen auf eine Weise gestellt worden sind, in
welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen
worden ist, ist als Schutzbehauptung zu werten.
Frau G. R. wurde am 22. September 2001 beim Schmuggel
zweier Musikinstrumente betreten. Am 24. September 2001 wurde der Bf vom
Erhebungsbeamten des HZA Feldkirch telefonisch kontaktiert und mit den Aussagen
der G. R. konfrontiert. Erst am 25. September 2001 erfolgte die
niederschriftliche Einvernahme beim HZA Feldkirch. Für den Bf bestand daher
bereits genügend Zeit, sich über seine Verantwortung Gedanken zu
machen und Einwände zur Protokollierung geltend zu machen.
Erfahrungsgemäß kommt der Erstaussage eines Beschuldigten
größerer Wahrheitsgehalt zu als jenen Angaben, die im Laufe eines
Verfahrens gemacht werden. Seine Angaben, wonach das Zollproblem anlässlich
der Einreise mit einem Beamten besprochen und dieser ihn nicht auf die
Eingangsabgabenpflicht aufmerksam gemacht habe, ist als Schutzbehauptung
anzusehen.
Dass diese Vorgangsweise zwischen Frau G. R. und dem Bf
abgesprochen war, hat sowohl der Bf als auch Frau G. R. zugestanden. Grund
dafür war , dass die Abfertigung der Instrumente zu zeitaufwendig und
umständlich war und sie sich dadurch auch Geld ersparen wollten.
Aufgrund der vorliegenden Tatsachen ist daher der Verdacht
des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend
begründet. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die
Finanzstrafbehörde 1. Instanz erfolgte daher zu Recht. Ob der Bf. die ihm
zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des fortzuführenden Untersuchungsverfahrens gem.
§§ 114 ff. FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
5. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 80 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 114 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 37 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 38 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 40 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 79 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 185 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 212a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 230 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 231 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 232 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
SchmuggelEntziehen aus der zollamtlichen ÜberwachungZollanmeldung durch andere Form der WillensäußerungGestellung
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- Bestand
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- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-F/02
- Stammnummer
- 4623
- Gültig
- 05.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF