Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0281-Z3K/02
Einreihung von Zinkkugeln in die Kombinierte Nomenklatur
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0281-Z3K/02vom 02.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kugeln aus nichtlegiertem Zink mit einem Zinkgehalt von mehr als 99,99 GHT sind, wenn Merkmale fehlen, die sie als Anoden kennzeichnen, wie das Vorhandensein von Haken oder einer Lochung für das Anbringen solcher Haken oder jedes andere Merkmal, nicht andere Waren aus Zink der Position 7907 sondern Zink in Rohform der Position 7901
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. vom
17. Juli 2001 gegen den Bescheid (zweite Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 21. Juni 2001, GZ. 100/63835/97-5,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 10. Juli 1997 beantragte die A.K. GesmbH
in direkter Vertretung für die Beschwerdeführerin (Bf.) in der
schriftlichen Warenanmeldung zu WE-Nr. 260/000/924351/01/7 beim Zollamt
Drasenhofen die Überführung von 24 Paletten Zink in Rohform,
nichtlegiertes Zink mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr (in Form
von) Feinzinkkugeln und Feinzinkanoden gewalzt, mit einer Eigenmasse von 24.000
Kilogramm in den zollrechtlich freien Verkehr. Für die Ware wurde in
Feld 33 der Anmeldung die Tarifposition 7901 1100 00 8900 2
(Zink in Rohform, nichtlegiertes Zink, mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT
oder mehr) des Österreichischen Gebrauchszolltarifes ausgewiesen. In der
der Anmeldung beigeschlossenen Rechnung Nr. x des polnischen
Versenders I. vom 30. Juni 1997 wurde die Ware beschrieben zum einen
als
Feinzinkkugeln, Zn 99,995,
Durchmesser 50 MM, 5.000 kg, Wert USD 7.704,65,
und zum anderen als
Feinzinkanoden,
gewalzt, mit unterschiedlichen Maßen (10x200x1500 mm 2.000 kg,
10x200x1000 mm 8.000 kg, 10x200x800 mm 6.000 kg und
10x200x400 mm 3.000 kg), Wert USD 31.557,67.
Auf Grund dieser Angaben wurden vom Zollamt als Sicherheit
(SI) für den auf der erklärten Ware lastenden vorläufigen
Antidumpingzoll (Zollsatz 14,4 vH.) ein Betrag in Höhe von
ATS 69.967,00 und die Einfuhrumsatzsteuer mit Abgabenbescheid vom
10. Juli 1997, WE-Nr. 260/000/924351/01/7, buchmäßig
erfasst. In der Folge wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
9. Februar 1998, GZ. 100/0063835/2/97, der als Sicherheit eingehobene
vorläufige Antidumpingzoll im Ausmaß des nach dem Zollsatz
14,0 vH. als in Höhe von ATS 68.024,00 errechneter
endgültiger Antidumpingzoll vereinnahmt.
Mit Schreiben vom 17. Juli 1997 erhob die Bf., gegen
den Abgabenbescheid fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung und begehrte die
Einreihung der Ware in die Tarifposition 7907 000 00 (andere Waren aus
Zink). Begründend wurde ausgeführt, Feinzinkkugeln und Zinkanoden
seien als Waren der Position 790700000 zu klassifizieren. Alle Halberzeugnisse
aus Zink aus der Gruppe CN-Nummern 7902, 7903, 7904, 7905, 7906 und 7907
wären zollfrei. Nach Aufforderung des Hauptzollamtes Wien als
Berufungsbehörde legte die Bf. Muster der verfahrensgegenständlichen
Waren - je eine Feinzinkkugel, Dm 50 mm Zn min. 99,95% und
eine Zinkanode (Zuschnitt), gewalzt, Zn. Mindestens 99,995% - vor, die
in der Folge von der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung
bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland (TUA) begutachtet wurden. Im Untersuchungsbefund 1 wurde die
Feinzinkkugel von der TUA als metallisch glänzende Kugel mit einem
Durchmesser von 50 mm aus Zink, mit einem Gehalt an Zink von mehr als
99,99 GHT, weder mit Haken zum Einhängen noch für das Anbringen
solcher Haken gelocht oder mit Gewinde versehen, wie es gemäß den
Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 7907 (Verweis auf
Teilziffer 11) bzw. 7508 (Verweis auf Teilziffer 4) vorgesehen ist,
beschrieben und als nichtlegiertes Zink in Rohform qualifiziert.
Im Untersuchungsbefund 2 wurde die begutachtete
Zinkanode von der TUA als metallisch glänzende 160x120x9 mm
große Platte aus Zink, mit einem Gehalt an Zink von mehr als 99,99 GHT,
weder mit Haken zum Einhängen noch für das Anbringen solcher Haken
gelocht oder mit Gewinde versehen, wie es gemäß den
Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 7907 (Verweis auf
Teilziffer 11) bzw. 7508 (Verweis auf Teilziffer 4) vorgesehen ist,
beschrieben und ebenfalls als nichtlegiertes Zink in Rohform
qualifiziert.
Die Berufung wurde vom Hauptzollamt Wien auf Grund der
Untersuchungsergebnisse der TUA in der Berufungsvorentscheidung vom
9. Februar 1998, GZ. 100/0063835/97, unter Hinweis auf die
bezughabenden Erläuterungen zum Harmonisierten System bzw. zum
Österreichischen Gebrauchszolltarif zur Gänze als unbegründet
abgewiesen.
Dagegen erhob die Bf. im Schriftsatz vom 9. März
1998 die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde. Darin wurde auf ein
Schreiben der Lieferfirma vom 27. Februar 1998 verwiesen, worin die
Produktionsphasen der streitgegenständlichen Waren beschrieben würden
und woraus abzuleiten sei, dass die Erzeugnisse als der
Zolltarifnummer 7907 zuzuordnende Zinkhalberzeugnisse zu klassifizieren
wären. Im angesprochenen Schreiben der Lieferfirma, welche die
gegenständlichen Waren erzeugt, wurde ausgeführt, dass gewalzte
Zinkanoden Zinkhalberzeugnisse wären, weil sie ähnlich wie Zinkbleche
gewalzt und dann geschnitten werden. Durch die Walzung hätten die
Zinkanoden eine homogene kleinkristalline Struktur, was eine
gleichmäßige Auflösung in den gewünschten Bädern
ermögliche. Zinkkugelanoden würden in einem speziellen Prozess
gegossen. Nachher müssten diese abgeschnitten und oberflächlich
bearbeitet werden. Die kleinkristalline Struktur werde durch einen intensiven
Kühlprozess erhalten. Die Erzeugnisse seien daher nicht als unbearbeitetes
Zink sondern durch die aufgezeigte Bearbeitung als Zinkhalberzeugnisse
anzusehen.
In der Folge erließ das Bundesministerium für
Finanzen über Antrag der Bf. hinsichtlich der "Feinzinkanoden,
gewalzt" die VZTA Nr. xy, mit welcher die Ware als Platte
(Blech) aus nichtlegiertem Zink (Zinkgehalt 99,995%), mit einer Breite von
200 mm, einer Länge von 400 mm bis 1500 mm und einer Dicke
von 10 mm, zur Verwendung als Anode bestimmt, beschrieben wurde, und in
welcher die Ware der Warennummer 7905 0000 902 zugeordnet wurde. Dies
nahm das Hauptzollamt Wien zum Anlass der Berufung nunmehr - nach Einholung der
Zustimmung der Bf. - in einer zweiten Berufungsvorentscheidung vom 21. Juni
2001, GZ. 100/63835/97-5, teilweise Folge zu geben, die
"Feinzinkanoden, gewalzt" in die Warennummer 7905 0000 902
einzureihen und den Zoll auf Basis dieser Einreihung neu zu berechnen und
festzusetzen. An der Einreihung der "Feinzinkkugeln, Zn 99,995%,
Durchmesser 50 mm" in die Warennummer 7901 1100 002 hielt
die Berufungsbehörde fest.
Die Bf. wandte sich mit der Beschwerdeschrift vom
17. Juli 2001 aber auch gegen die zweite Berufungsvorentscheidung und
begehrte, die Feinzinkkugeln als Zinkanoden in Kugelform anzusehen. Zinkanoden
in Kugelform oder in Stücke geschnitten seien Zinkprodukte der
Zolltarifnummer 7907 (andere Waren aus Zink). Es sei unerheblich, ob diese
Produkte ein Loch haben oder nicht. Sie würden dem selben Verwendungszweck
(Auflösung im Galvanikbad, elektrogalvanische Verzinkung) zugeführt
wie die Zinkanoden in Plattenform.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
ABl.Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 idgF (Zollkodex, ZK) hat
auszugsweise nachfolgenden Inhalt:
"(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich
geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen
Gemeinschaften.
(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften
umfasst:
a) die Kombinierte Nomenklatur;
b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der
Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen -
beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung
zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden
ist.
..........
(6) Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach
dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware
maßgeblichen
a) Unterposition der Kombinierten Nomenklatur
oder Unterposition einer anderen Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3
Buchstabe b) oder
b) Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die
ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit
weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere
Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer als zolltariflicher
Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist."
Zufolge der Allgemeinen Vorschrift (AV) 1 über
die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sind für die Einreihung einer
Ware der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder
Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den
Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die Allgemeinen
Vorschriften maßgebend. Nach der AV 6 über die Auslegung der
Kombinierten Nomenklatur sind maßgebend für die Einreihung von Waren
in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen, die
Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden
Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen
der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei
Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten
und Kapiteln.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH), so etwa im Urteil vom 28. April 1999 in der
Rechtssache C 405/97, ist das entscheidende Kriterium für die
zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und
Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen
und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen
Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6
für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Der VwGH hat in
ständiger Rechtsprechung (z.B. Erkenntnisse vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0169,
20.06.1990, Zl. 90/16/0051, 12.11.1987, Zl. 85/16/0108) entschieden, dass im
Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit des
Verwaltungshandelns das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche
Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und
Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen
zu den Kapiteln oder Abschnitten des Zolltarifs ..... festgelegt sind. Es kommt
bei der Einreihung von Waren demnach grundsätzlich auf an der Ware selbst
feststellbare objektive Merkmale an. Bei der Tarifierung von Waren sind
wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht zu berücksichtigen. Da für die
Tarifierung von Waren einzig und allein objektive Kriterien entscheidend sind,
kommt es dabei nicht auf deren tatsächliche Verwendung, sondern auf die
Verwendungsmöglichkeit bzw. nicht darauf, ob eine Ware wirtschaftlich
verwertbar ist oder nicht oder nur in einer bestimmten Art verwendet werden
soll, an (VwGH vom 12.11.1987, Zl. 85/16/0108).
Die belangte Behörde hat - mit Zustimmung der Bf. und
somit außer Streit gestellt - in der angefochtenen (zweiten)
Berufungsvorentscheidung vom 21. Juni 2001, GZ. 100/63835/97-5, die
zolltarifarische Einreihung der "Feinzinkanoden, gewalzt" in die
Warennummer 7905 0000 90 unter Verweis auf die angesprochene
Verbindliche Zolltarifauskunft vorgenommen. Die Warennummer
7905 0000 90 erfasst Bleche, Bänder und Folien aus Zink, andere.
Im Sinne der Anmerkung 1 d zu Kapitel 79 des Gemeinsamen
Zolltarifs gelten als Bleche, Bänder und Folien massive Flacherzeugnisse
(ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7901), auch in Rollen, mit
rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich
"modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende
Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen
Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender
Dicke, -in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der
Breite oder weniger beträgt, -in anderer als quadratischer oder
rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von
Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Zu Position 7905
gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B.
Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte,
polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitung
nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst
werden. Zufolge der Unterpositions-Anmerkung 1. A zu Kapitel 79 gilt
als nichtlegiertes Zink Metall mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr.
Die verfahrensgegenständlichen "Feinzinkanoden, gewalzt", wie
sie in der Warenanmeldung und in den ihr beigegebenen Unterlagen (Rechnung,
Gewichts- und Analysezertifikat) und im sonstigen Vorbringen der Bf. beschrieben
werden, waren nach dem Wortlaut der Position und Unterposition der Warennummer
sowie der Anmerkung 1 d zu Kapitel 79 und der
Unterpositions-Anmerkung 1 a zu Kapitel 79 der Position
7905 0000 90 zuzuweisen.
Die Beschwer erachtet die Bf. in der Einreihung der
"Feinzinkkugeln" in die Warennummer 7901 1100 00 als Zink
in Rohform mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr. Die Ware
präsentierte sich als Kugeln aus nichtlegiertem Zink mit einem Zinkgehalt
von mehr als 99,99 GHT, durch Gießen hergestellt, mit einem
Durchmesser von 50 mm, zur Verwendung als Anode zum Verzinken bestimmt,
jedoch weder mit Haken versehen noch für das Anbringen von Haken gelocht
oder mit Gewinde versehen.
Nach der Unterpositions-Anmerkung 1 a zu
Kapitel 79 war die Ware als nichtlegiertes Zink anzusehen. Nach den
Erläuterungen zum Harmonisierten System, die zwar keine eigenständige
rechtliche Bedeutung haben, aber vom EuGH in ständiger Rechtsprechung als
maßgebliches Erkenntnismittel anerkannt werden, zu Position 7907,
Ziffer 9, gehören in die Position 7907 (andere Waren aus Zink)
unter anderen insbesondere in der Galvanoplastik verwendeten Anoden (nur) dann,
wenn sie von der in Teil A) der Erläuterungen zu Position 7508
(andere Waren aus Nickel) beschriebenen Art sind. ..... Diese Anoden liegen vor
1.) entweder in Spezialformen (Sterne, Ringe, besondere Profile), die für
den zu erfüllenden Zweck die größtmögliche
Anodenfläche aufweisen, oder aber, wie im Fall der Stabanoden (die in der
Regel einen ovalen, elliptischen, rhombischen oder rautenförmigen
Querschnitt haben), in der für ihre Verwendung als Anode angemessenen
Länge; oder 2.) in Form von Platten (flach oder gewölbt),
Bändern, Blechen, Ronden (flach oder gewellt), Halbkugeln oder Kugeln.
Diese Waren gehören nur dann hierher, wenn sie die Merkmale von Anoden zum
Vernickeln (hier: Verzinken) aufweisen, d.h. wenn sie mit Haken zum
Einhängen in das Nickelbad (hier: Zinkbad) versehen sind, oder wenn sie
für das Anbringen solcher Haken gelocht oder mit Gewinde versehen
sind.
Der von der Bf. angestrebten Einreihung der Zinkkugeln in
die Zolltarifposition des Harmonisierten Systems stehen somit die
Erläuterungsbemerkungen dieser Position entgegen. Für die Einreihung
gelten gemäß Erläuterungsbemerkung 9 zu Position 7907
(andere Waren aus Zink) die unter Position 7508 (andere Waren aus Nickel),
Teil A, angeführten Kriterien. Zu Folge der
Erläuterungsbemerkung 2) zu Position 7508 gelten Waren in Form von
Platten, Kugeln, Halbkugeln, Bändern oder Blechen nur dann als Anode im
Sinne des Zolltarifs, wenn sie mit Haken zum Einhängen versehen sind.
Nickel wie auch Zink, die beispielsweise in Titankörbchen zum Galvanisieren
verwendet werden, verbleiben in den betreffenden Positionen der Rohformen
für Nickel bzw. Zink und werden nicht als Anoden eingestuft. Als Rohformen
sind genannt: Rohblöcke, Masseln, Pellets, Würfels, Rondellen, Kugeln,
in Bänder oder rechteckige Platten geschnittene Kathoden und ähnliche
Formen (Erläuterungsbemerkungen zu Position 7508, 5. Absatz, auch
zu Position 7901, 1. Absatz). Die kristalline Struktur der Ware ist im
gegebenen Zusammenhang für die Einreihung in die zutreffende
Zolltarifposition unerheblich.
Die streitverfangenen Erzeugnisse erweisen sich im Sinne
der Zolltarifbestimmungen nicht als Anoden der Position 7907 sondern als
Metallstücke mit einem Zinkgehalt von mehr als 99,99 GHT, die nur die
in der Position 7901 als Zink in Rohform erlaubten und keine darüber
hinaus gehenden Bearbeitungen erfahren haben. Durch das Fehlen von Merkmalen,
die die Ware als Anoden kennzeichnen, wie das Vorhandensein von Haken oder einer
Lochung für das Anbringen solcher Haken oder jedes andere Merkmal ist eine
Einreihung in die Position 7907 ausgeschlossen. Die anlässlich der
Überführung der Waren in den freien Verkehr in der Warenanmeldung
erklärte Einreihung der Feinzinkkugeln in die Position
7901 1100 002 war zutreffend.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
2. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 6 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0281-Z3K/02
- Stammnummer
- 4620
- Gültig
- 02.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF