Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0283-G/09
Nachträglich geltend gemachte Ausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0283-G/09vom 24.03.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. März 2009, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 4. Februar 2009, betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006, entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat mit seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2006 unter anderem Versicherungsbeiträge in der Höhe von 364,32 als Sonderausgaben im Sinn des § 18 zum Abzug beantragt. Diesen Abzug hat das Finanzamt, wie die Ausführungen im Vorlagebericht zeigen, irrtümlich unterlassen, weshalb der Berufung in diesem Punkt, ohne weitere Prüfung stattzugeben ist.
Erstmals mit der Berufung machte der Berufungswerber Tagesgelder in Höhe von insgesamt 94,60 Euro und Fahrtkosten in Höhe von 216,60 Euro als Werbungskosten geltend. Auch diese Aufwendungen sind nach der Aktenlage und auch vom Finanzamt unbestritten (vgl. dazu auch den Vorlagebericht des Finanzamtes) abzuziehen, sodass der Berufung auch in diesem Punkt Folge zu geben war.
Mit Schriftsatz vom 22. September 2009 hat der Berufungswerber klar gestellt, dass sich die Berufung nur gegen diese genannten Punkte richtet.
Der Berufung war daher, wie im Spruch geschehen, vollinhaltlich stattzugeben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am 24. März 2010
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0283-G/09
- Stammnummer
- 46176
- Gültig
- 24.03.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF