Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0034-F/03
Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0034-F/03vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die aus S stammende
Berufungswerberin trat am 1. Februar des Streitjahres 2001 ihre Stelle als
kaufmännische Angestellte bei der CH-AG in L an. Sie begründete einen
Wohnsitz im grenznahen F, d.h. im Einzugsbereich ihres Arbeitgebers, behielt
aber auch einen solchen in S bei. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2001 begehrte sie die Anerkennung von Werbungskosten, die sie
mit "Doppelte Haushaltsführung" überschrieb und wie folgt
aufgliederte:
3 Fahrten S - F - S
, sowie Wohnungssuch - und Übersiedlungskosten,
Wohnungseinrichtungskosten,
Mietaufwand ab Februar 2001
für die Wohnung in F,
Familienheimfahrten 1 x
monatlich begrenzt mit dem höchsten Pendlerpauschale.
In seinem Bescheid vom
2. Dezember 2002 versagte das Finanzamt die Anerkennung der Umzugskosten
zur Gänze, da der bisherige Wohnsitz nicht aufgegeben worden sei. Die
Kosten der doppelten Haushaltsführung berücksichtigte es für
einen Zeitraum von 6 Monaten. Diese Zeitspanne sei erfahrungsgemäß
ausreichend, um eine endgültige Wohnsitzverlegung vorzunehmen. Die
Berufungswerberin legte Berufung ein und führte begründend aus, eine
Wohnsitzverlegung sei für sie unzumutbar, da sie bereits im Jahr 2005 in
Pension gehen und nach S zurückkehren werde. Im Übrigen sei ihre
Entscheidung, in L eine Berufstätigkeit aufzunehmen wirtschaftlich
begründet, da sie in S kein vergleichbares Gehalt erzielen könnte,
dieses jedoch für die Rückzahlung eines Geschäftskredites
benötige.
Das Finanzamt erließ eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung und führte im Wesentlichen aus, dass
die Berufungswerberin im Jahr 2005 erst das 57. Lebensjahr vollende, in L jedoch
das Pensionsantrittsalter ab dem Jahr 2003 auf 63 Jahre erhöht wurde.
In ihrem Vorlageantrag wandte
die Berufungswerberin ein, sie werde nicht nach dem Recht von L, sondern nach
österreichischem Recht in Pension gehen. Im Hinblick auf ihren bloß
vorübergehenden Aufenthalt im grenznahen F habe sie sich auch keine eigene
Wohnung gesucht, sondern teile eine solche mit einer
Arbeitskollegin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen, die einem
Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen
Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen
Beschäftigungsort erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Von einer
beruflichen Veranlassung der Haushaltsbegründung im Einzugsbereich des
Beschäftigungsortes kann dann gesprochen werden, wenn der Familienwohnsitz
des Steuerpflichtigen
von seinem
Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine täglich
Rückkehr nicht zugemutet werden kann,
und
a)die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist, oder
b)die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Definitionsgemäß
gilt als Familienwohnsitz jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger
mit seinem Ehepartner oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in
ehehähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand
unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen
bildet.
Die Berufungswerberin, sie ist
geschieden, bewohnt nach eigenen, aus der Aktenlage ersichtlichen Angaben, ihre
Wohnung in S allein. Auch wenn ihre erwachsenen Kinder und Verwandten ebenfalls
in S leben, kann daher ihre dort befindliche Wohnung nicht als
"Familienwohnsitz" im oben definierten Sinn betrachtet werden. Den Materialien
zum Thema ist jedoch zu entnehmen, dass auch bei Personen, die nicht in einer
ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, eine steuerliche
Berücksichtigung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung in Frage
kommt, nämlich dann, wenn eine Wohnsitzverlegung in den Bereich des
Beschäftigungsortes nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies
bedeutet also, dass zum grundsätzlichen Erfordernis der für eine
tägliche Rückkehr zu weiten Entfernung, obige Variante
b) mit der Modifikation "Verlegung des
Heimatwohnsitzes" oder schlicht "Verlegung des Wohnsitzes" hinzukommen muss.
Variante a) ist für alleinstehende
Personen konsequenterweise nicht weiter zu prüfen. In diesen Bereich
würde aber die Argumentation der Berufungswerberin, ihre Beschäftigung
in L sei wirtschaftlich begründet, da sie ihr dort erzielbares,
überdurchschnittlich hohes Gehalt für die Rückzahlung eines
Geschäftskredites benötige, zielen. Der unabhängige Finanzsenat
stellt unter Außerachtlassung des Alleinstehendenstatus ganz
grundsätzlich fest, dass auch bei Zutreffen einer solchen Überlegung,
eine einzig damit zusammenhängende doppelte Haushaltsführung in die
private Sphäre zu verweisen ist.
Unmöglichkeit
oder Unzumutbarkeit:
Die Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit liegt einerseits dann
vor, wenn die am Beschäftigungsort zur Verfügung stehende Unterkunft
derart einfach ist, dass von einer Wohnung im Sinne der einschlägigen
Rechtsprechung nicht mehr gesprochen werden kann - es sich also mehr oder
weniger um eine reine Schlafstelle ohne jeden Komfort handelt - und keine
Aussicht besteht, ein adäquates Quartier zu finden. Mit ihrem Einwand, sie
habe sich keine "eigene" Wohnung gesucht, sondern teile eine solche mit einer
Arbeitskollegin, bringt die Berufungswerberin nichts vor, was oben näher
definierte Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit dokumentieren würde.
Entsprechend dem Mietvertrag zwischen der Sparkasse der Stadt F als Vermieterin,
sowie der Berufungswerberin und Frau ASt als Mieterinnen, besteht die Wohnung in
F aus einem Wohnraum, einer Küche, 3 Zimmern, Bad, WC, Abstellraum, Balkon
und einem Kellerraum. Die Nutzfläche beträgt ohne Balkon und
Kellerraum 91 m². Nach dem Verständnis des unabhängigen
Finanzsenates kann dieser Wohnung die Eignung, einem dauernden
Wohnbedürfnis von 2 Personen Rechnung zu tragen, nicht abgesprochen werden.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19. 2. 1975, 1460/73,
ausgesprochen, dass selbst Räumlichkeiten mit einer Fläche von 19
m² (=10 m² Küche + 9 m² Zimmer) als Wohnung und nicht
bloß als Schlafstätte anzusehen sind. Der Abschluss des Mietvertrages
gemeinsam mit der ebenfalls aus S stammenden Arbeitskollegin ASt mag sich aus
praktischen und ökonomischen Gründen angeboten haben. Er
begründet jedoch keine Unzumutbarkeit. Dass es in F prinzipiell für
die Berufungswerberin nicht unmöglich ist/war, eine adäquate Wohnung
zu finden, steht außer Streit.
Andererseits
könnte von einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe des
bestehenden Heimatwohnsitzes eines Alleinstehenden dann gesprochen werden, wenn
von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige
Tätigkeit auf 4 bis 5 Jahre befristet sein wird (vgl. VwGH 26.11.1996,
95/14/0124). Die Berufungswerberin trat ihre Beschäftigung in L am
1. Februar 2001 an. Laut ihren Angaben beabsichtigt sie, im Jahr 2005
in Pension zu gehen.
Mit Schreiben vom
14. März 2003 wurde sie seitens der unterzeichneten Referentin
des unabhängigen Finanzsenates ersucht, binnen 3 Wochen einen
diesbezüglichen schriftlichen Nachweis der für sie zuständigen
inländischen Pensionsversicherungsanstalt einzureichen. Hierauf meldete
sich die Berufungswerberin telefonisch und teilte mit, die Beibringung der
angeforderten Unterlage sei, wie sich nach Rücksprache mit einem
Sachbearbeiter ihrer Pensionsversicherungsanstalt ergeben habe, mit
unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Sie verzichte daher auf
eine weitere Verfolgung ihres Rechtsmittels. Die Berufungswerberin wurde
höflich gebeten, eine Zurücknahme ihrer Berufung/ihres Vorlageantrages
schriftlich einzubringen. Sie sicherte dies zu. Nach ergebnislosem Verstreichen
einiger Wochen wurde sie am 10. April 2003 neuerlich in schriftlicher Form
erinnert, den erforderlichen Nachweis binnen 10 Tagen einzureichen bzw. die
schriftliche Zurücknahme des Rechtsmittels zu erklären. Die Zustellung
des Schriftstückes des unabhängigen Finanzsenates erfolgte durch
Hinterlegung, erster Tag der Hinterlegung beim Postamt und somit Zustelltag
gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustellG war der 11 April 2003. Bis
zum Datum vorliegender Entscheidung langte keine weitere Nachricht der
Berufungswerberin ein.
Der unabhängige
Finanzsenat ist seiner Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs im
Sinne des § 279 BAO in förmlicher Weise durch Übersenden von
"Vorhalten" nachgekommen. Das Schweigen der Berufungswerberin, bzw. ihre
telefonische Mitteilung, führen zu dem Schluss, dass der Nachweis des
Pensionsantritts im Jahr 2005 nicht gelungen ist.
Die doppelte
Haushaltsführung ist daher im Streitfall nicht beruflich veranlasst. Die
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung in den Einzugsbereich des
Beschäftigungsortes konnte nicht erwiesen werden.
Mit der Berücksichtigung
der Kosten der Wohnsitzbegründung in F als Werbungskosten für einen
Zeitraum von 6 Monaten - ein solcher wird bei alleinstehenden
Arbeitnehmern als ausreichend erachtet - hat die Abgabenbehörde 1. Instanz
in Übereinstimmung mit der herrschenden Praxis entschieden.
Die Berufung war aus den
dargelegten Gründen wie im Spruch abzuweisen.
Feldkirch,
12. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0034-F/03
- Stammnummer
- 4617
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF